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Nr. 60/2005/68 - im Obergericht - Kanton Schaffhausen

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<strong>2005</strong>hat, wenn er in der Sache ein eigenes persönliches (privates) Interesse hat,zumal amtliche, öffentliche Interessen des Gemeinwesens regelmässig <strong>im</strong>Spiel sind, wenn Verwaltungsinstanzen in einer best<strong>im</strong>mten VerwaltungsangelegenheitEntscheide zu treffen haben. Dasselbe gilt für den Ausstandsgrundvon Art. 2 Abs. 1 lit. c VRG hinsichtlich der Vertretung einer Partei(vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 5a Rz. 15 ff., S. 95 f.). Probleme ergeben sichsomit nur, wenn ein Behördenmitglied sich mit der betreffenden Sache schonin einer anderen amtlichen Funktion befasst hat. Diesfalls besteht grundsätzlicheine Ausstandspflicht (Art. 2 Abs. 1 lit. e VRG).Be<strong>im</strong> kantonalen Bauinspektor ist dies jedoch nicht der Fall, da er unbestrittenerweisenicht in anderer amtlicher Stellung am baurechtlichen Verfahrenmitgewirkt hat. Hingegen haben der frühere sowie der heutige Vorsteherdes Finanzdepartements <strong>im</strong> Laufe des baurechtlichen Verfahrens ander Vorbereitung des Baugesuchs mitgewirkt sowie Unterlagen und Stellungnahmen<strong>im</strong> Namen der Bauherrschaft unterzeichnet. Der frühere Vorsteherdes Finanzdepartements war jedoch <strong>im</strong> Zeitpunkt des Rekursentscheids nichtmehr Mitglied des Regierungsrats, und der amtierende Vorsteher des Finanzdepartementshat am Rekursentscheid nicht mitgewirkt. Die andern Mitgliederdes Regierungsrats haben zwar dem angefochtenen Projekt <strong>im</strong> Rahmenvon politischen Stellungnahmen zugest<strong>im</strong>mt (z.B. durch die Beantwortungvon Kleinen Anfragen <strong>im</strong> <strong>Kanton</strong>srat und bei der Behandlung der zumSchwerverkehrskontrollzentrum eingereichten Volksmotion; vgl. <strong>Kanton</strong>sratsprotokoll2003, S. 970 ff.), doch haben sie damit nicht in anderer amtlicherStellung an der Behandlung der Sache mitgewirkt, da sich dies grundsätzlichnur auf das baurechtliche Verfahren selber bezieht(Kölz/Bosshart/Röhl, § 5a Rz. 12, S. 93 f.).Im übrigen ist darauf hinzuweisen, dass keine Anzeichen dafür bestehenoder von den Beschwerdeführern geltend gemacht wurden, dass die verschiedenen<strong>im</strong> Rahmen des Baubewilligungsverfahrens mit der Prüfung des Baugesuchsbetrauten Amtsstellen das Vorhaben nicht unvoreingenommen aufseine Gesetzmässigkeit hin überprüft, einfach nach Vorgabe der Exekutivegehandelt oder sich bei ihrer Prüfung von sachfremden Erwägungen hättenleiten lassen, was allenfalls eine Befangenheit begründen könnte (vgl. OGE<strong>60</strong>/2004/12 vom 29. April <strong>2005</strong> betreffend Dienstleistungscenter <strong>im</strong> Mühlental,E. 2b cc [Veröffentlichung <strong>im</strong> Amtsbericht <strong>2005</strong> vorgesehen]). Es wurdensomit entgegen der <strong>im</strong> übrigen lediglich angedeuteten, nicht näher substantiiertenAuffassung der Beschwerdeführer keine Ausstandsregeln verletzt.5.– Hinsichtlich der Baubewilligungsvoraussetzungen haben die Beschwerdeführer<strong>im</strong> Rekursverfahren geltend gemacht, das auf dem Areal desGüterbahnhofs (Bahnareal) geplante Bauvorhaben sei nicht zonenkonform.Das Baugrundstück gehöre weder einer Gewerbe- noch einer Industriezone,15

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