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Nr. 60/2005/68 - im Obergericht - Kanton Schaffhausen

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<strong>2005</strong>– nicht nur <strong>im</strong> vorliegenden Fall – angeschlossen (vgl. für das geplanteSchwerverkehrskontrollzentrum Wankdorf Auskunft des ASTRA ...).dd) Die bewilligungsmässige Aufteilung des Projekts (Bewilligung derWechselsignalisierung und der Bestandteil der Nationalstrasse bildenden Triagekabinebei der Schönenbergbrücke <strong>im</strong> Nationalstrassenverfahren; Bewilligungder baulichen Massnahmen auf dem Areal des Güterbahnhofs <strong>im</strong> kantonalenBaubewilligungsverfahren) bildet auch keine unzulässige Aufspaltungeines einheitlichen Bauvorhabens bzw. des Bewilligungsentscheids in zweiTeilprojekte (vgl. dazu Arnold Marti, Koordinationspflicht bei Gewerbe- undIndustriebauten – Der Ruf nach Flexibilität, URP 2001, S. 551 ff., insbesondereS. 558 ff., mit weiteren Hinweisen). Die Behandlung der einzelnen Teiledes Projekts in unterschiedlichen Bewilligungsverfahren ergibt sich vielmehr– wie dargelegt – aus der verfassungs- und gesetzmässigen Zuständigkeitsordnung(vgl. zu den sich aus der verfassungsmässigen Zuständigkeitsordnungergebenden Schranken für die Koordination von Bewilligungsverfahren,an welchen kantonale und Bundesbehörden mitwirken, auch Arnold Marti <strong>im</strong>Kommentar zum Bundesgesetz über die Raumplanung, Art. 25a Rz. 21, S. 16,mit Hinweisen). Überdies werden die eigentlichen baulichen Massnahmendes Projekts <strong>im</strong> Prinzip vollständig <strong>im</strong> kantonalen Baubewilligungsverfahrenbehandelt, während <strong>im</strong> Nationalstrassenverfahren lediglich Signalisationsänderungenund eine Kontrollkabine, also eigentlich blosse Verkehrserschliessungsmassnahmenbeschlossen werden. Beide Bewilligungs- bzw. Genehmigungsverfahrenwurden von den zuständigen Behörden aufeinander abgest<strong>im</strong>mt(unten, E. 5f dd), und die Beschwerdeführer legen – abgesehen vonder Frage der UVP-Pflicht – denn auch nicht dar, inwiefern für sie durch diesevon Verfassung und Gesetzgebung vorgesehene Aufteilung der BewilligungsverfahrenNachteile entstehen.b) Somit ergibt sich, dass das ASTRA aufgrund der dargelegten Vorschriften<strong>im</strong> vorliegenden Fall baurechtlich lediglich die Bestandteil der Nationalstrassebildenden Anlageteile (insbesondere Triagekabine und Wechselsignalisierung)zu bewilligen hatte, während für die auf dem Areal des Güterbahnhofsvorgesehenen Einrichtungen zu Recht das kantonale Baubewilligungsverfahrendurchgeführt wurde (vgl. zum Ausschluss des eisenbahnrechtlichenPlangenehmigungsverfahrens auch unten, E. 5d). Bezüglich dererwähnten Einrichtungen auf dem Areal des Güterbahnhofs hat die Projektgenehmigungdurch das ASTRA somit nur finanzrechtliche Bedeutung (...). Dasie <strong>im</strong> übrigen nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet, könnendie Beschwerdeführer daraus, dass das Detailprojekt vom 21. Mai 2004 nichtan die Baubewilligungsakten genommen wurde, nichts zu ihren Gunsten ableiten.Im vorliegenden Verfahren sind nur die hier zugrundeliegenden (<strong>im</strong>übrigen offenbar praktisch unveränderten) Detailprojektunterlagen massge-12

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