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Nr. 60/2005/68 - im Obergericht - Kanton Schaffhausen

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<strong>2005</strong>Anlage ebenfalls Bestandteil der Nationalstrasse wird, wären sinnvolle Kombinationsmöglichkeitenoft ausgeschlossen, weil die betroffenen Flächen –wie dies vorliegend be<strong>im</strong> Baugrundstück der Fall ist (Eisenbahnareal) – schonaus rechtlichen Gründen nicht in <strong>Kanton</strong>seigentum überführt werden können,wie dies für Nationalstrassen und deren Bestandteile vorgesehen ist (vgl. Art.30 ff. NSG). Damit aber könnten bereits vorhandene Verkehrsflächen, diesich für eine Verwendung <strong>im</strong> Hinblick auf die Schaffung eines Schwerverkehrskontrollzentrumseignen, nicht benutzt werden, was auch aus planerischenGründen (Grundsatz der haushälterischen Bodennutzung; Art. 75 Abs.1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April1999 [BV, SR 101]) unbefriedigend wäre.cc) Im übrigen kann darauf hingewiesen werden, dass auch bei andernNebenanlagen <strong>im</strong> Sinn von Art. 3 NSV ausnahmsweise in dem Sinne abweichendeLösungen getroffen werden, dass diese nicht <strong>im</strong> Nationalstrassenverfahrenbewilligt und nicht nach Art. 30 ff. NSG in <strong>Kanton</strong>seigentum überführtwerden und trotzdem vom Bund finanziert bzw. mitfinanziert werden(vgl. ausdrücklich Art. 51 Abs. 2 NSV betreffend gemeinsam mit Dritten genutzteAnlagen und dazu die praktischen Beispiele [Werkhöfe, flankierendeMassnahmen auf untergeordneten Strassen] gemäss Auskunft des ASTRA ...).Im Fall der Schwerverkehrskontrollzentren muss dies um so mehr möglichsein, als diese sich nicht pr<strong>im</strong>är auf die Nationalstrassengesetzgebung, sondernauf das Strassenverkehrsrecht (vgl. insbesondere Art. 53a Abs. 3 desStrassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG, SR 741.01]) unddas Verkehrsverlagerungsgesetz (Bundesgesetz zur Verlagerung von alpenquerendemGüterschwerverkehr auf die Schiene vom 8. Oktober 1999 [SR740.1]) sowie die kantonale Polizeihoheit stützen (vgl. ... Botschaft des Bundesratszum Verkehrsverlagerungsgesetz, BBl 1999, S. 6292 ff.). Die grundsätzlicheZusammenlegung dieser Zentren mit den Nationalstrassen erfolgtlediglich aus praktischen Gründen (Konzentration der Kräfte auf die wichtigstenSchwerverkehrsachsen; Finanzierung nach der Nationalstrassengesetzgebung;...). Wo aber solche Schwerverkehrskontrollzentren räumlich getrenntvon Nationalstrassen auf Grundstücken Dritter errichtet werden, gibt esschon aufgrund der verfassungsmässigen Kompetenzausscheidung zwischenBund und <strong>Kanton</strong>en keinen Grund für den Ausschluss des kantonalen Baubewilligungsverfahrens,zumal dies lediglich in Gesetzgebungsbereichenmöglich ist, wo der Bund über eine umfassende, auch die baulichen und planerischenAspekte erfassende Gesetzgebungskompetenz verfügt, was – wiedargelegt – <strong>im</strong> Bereich der Schwerverkehrskontrollen nicht der Fall ist (vgl.Haller/Karlen, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, Rz. 97 ff., insbesondereRz. 100 ff., S. 31 ff., mit weiteren Hinweisen). Dieser Betrachtungsweisehat sich <strong>im</strong> übrigen auch die Praxis des ASTRA als zuständiger Fachbehörde11

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