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Nr. 60/2005/68 - im Obergericht - Kanton Schaffhausen

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<strong>2005</strong>Im übrigen best<strong>im</strong>mt das ASTRA, für welche Bauwerksteile ihm zusätzlichdie Detailprojekte zur Genehmigung einzureichen sind (Art. 14 Abs. 1NSV).Hinsichtlich der Umweltverträglichkeitsprüfung verweist Art. 15 Abs. 1NSV auf Ziffer 11.1 des Anhangs zur Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfungvom 19. Oktober 1988 (UVPV, SR 814.011), wonach dieUmweltverträglichkeit mehrstufig geprüft wird (1. Stufe: allgemeine Linienführung;2. Stufe: Genehmigung des generellen Projekts; 3. Stufe: Plangenehmigungfür das Ausführungsprojekt).Für die Umgestaltung von Nationalstrassen gelten gemäss Art. 28 NSVdie Best<strong>im</strong>mungen über die Ausarbeitung und die Genehmigung der generellenProjekte und der Ausführungsprojekte sowie die Best<strong>im</strong>mungen über denBau der Nationalstrassen (Abs. 1). Für verkehrstechnische Massnahmen, wiedie Anbringung, Entfernung oder Änderung von Signalen und Markierungen,gelten die Best<strong>im</strong>mungen des Strassenverkehrsrechts. Wesentliche Massnahmenmüssen vom ASTRA genehmigt werden, ausgenommen vorübergehendeMassnahmen <strong>im</strong> Interesse des Unterhalts und des Polizeidienstes (Abs. 2).bb) Hieraus ergibt sich, dass – würde die Auffassung der Beschwerdeführerzutreffen – der <strong>Kanton</strong> <strong>Schaffhausen</strong> das Ausführungsprojekt lediglichin Zusammenarbeit mit dem ASTRA ausarbeiten könnte, während sämtlicheerforderlichen hoheitlichen Entscheide allein vom zuständigen Departement(UVEK) ausgehen würden (sogenanntes konzentriertes Verfahren; vgl. Haller/Karlen,Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, 3. A., Band I, Zürich1999, Rz. 800 ff., S. 220 f.).Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer bildet ein Schwerverkehrskontrollzentrumjedoch nicht zwingend als Ganzes Bestandteil einer Nationalstrasse.Eine entsprechende Behandlung nach Nationalstrassenrecht istzwar aufgrund einer Revision der NSV vom 8. Mai 2002, also lediglich aufVerordnungsstufe, vorgesehen und bildet heute die Regel. Damit sollte einerseitsdie Errichtung solcher Kontrollzentren erleichtert werden und andererseitsdie Finanzierung von Bau und Betrieb dieser Anlagen (nicht der Polizeiarbeitund des Kontrollbetriebs) nach Nationalstrassenrecht ermöglicht werden(Art. 3 lit. n und Art. 52 lit. a NSV; ...). Art. 3 NSV enthält jedoch dieEinschränkung, dass die nachfolgend aufgezählten Einrichtungen "je nach ihrerAusbauform" (gemeint: derjenigen der Nationalstrasse) Bestandteil derentsprechenden Nationalstrasse sind. Es muss daher möglich sein, dass einSchwerverkehrskontrollzentrum auch räumlich getrennt von der Nationalstrasseerrichtet wird, namentlich wo sich andere bereits bestehende Möglichkeitenausserhalb der Nationalstrasse anbieten, welche die Anforderungen desBundes (...) ebenfalls erfüllen. Würde in diesen Fällen stets verlangt, dass die10

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