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www.sozialministerium.bayern.deDem Bayerischen Sozialministerium für Arbeit und Sozialordnung,Familie und Frauen wurde durch die berufundfamilie gemeinnützige GmbHdie erfolgreiche Durchführung des audits berufundfamilie ® bescheinigt:www.beruf-und-familie.de.Wollen Sie mehr über die Arbeit der Bayerischen Staatsregierung erfahren?BAYERN DIREKT ist Ihr direkter Draht zur Bayerischen Staatsregierung.Unter Telefon 0 89 / 12 22 20 oder per E-Mail <strong>unter</strong> direkt@bayern.deerhalten Sie Informationsmaterial und Broschüren, Auskunft zu aktuellenThemen und Internetquellen sowie Hinweise zu Behörden, zuständigenStellen und Ansprechpartnern bei der Bayerischen Staatsregierung.Bayerisches Staatsministerium fürArbeit und Sozialordnung, Familie und FrauenWinzererstr. 9, 80797 MünchenE-Mail: oeffentlichkeitsarbeit@stmas.bayern.deGestaltung: Coach Communication GmbHBildnachweis: Bildunion, Grischa Georgiew (Titelbild); Anja Wechsler (S. 11, 51);Heidi Mayer (S. 23, 62); Jochen Fiebig (alle übrigen Bilder)Druck: Stürtz GmbH, WürzburgGedruckt auf umweltzertifiziertem Papier (FSC, PEFC oder vergleichbares Zertifikat)Stand: 3. geringfügig geänderte Auflage, April 2010Artikelnummer: 1001 0264Bürgerbüro: Tel.: 0 89/ 12 61-16 60, Fax: 0 89/ 12 61-14 70Mo – Fr 9.30 bis 11.30 Uhr und Mo – Do 13.30 bis 15.00 UhrE-Mail: Buergerbuero@stmas.bayern.deHinweis: Diese Druckschrift wird <strong>im</strong> Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit der Bayerischen Staatsregierung herausgegeben.Sie darf weder von Parteien noch von Wahlwerbern oder Wahlhelfern <strong>im</strong> Zeitraum von fünf Monatenvor einer Wahl zum Zwecke der Wahlwerbung verwendet werden. Dies gilt für Landtags-, Bundestags-,Kommunal- und Europawahlen. Missbräuchlich ist während dieser Zeit insbesondere die Verteilung auf Wahlveranstaltungen,an Informationsständen der Parteien, sowie das Einlegen, Aufdrucken und Aufkleben parteipolitischerInformationen oder Werbemittel. Untersagt ist gleichfalls die Weitergabe an Dritte zum Zwecke derWahlwerbung. Auch ohne zeitlichen Bezug zu einer bevorstehenden Wahl darf die Druckschrift nicht in einerWeise verwendet werden, die als Parteinahme der Staatsregierung zugunsten einzelner politischer Gruppenverstanden werden könnte. Den Parteien ist es gestattet, die Druckschrift zur Unterrichtung ihrer eigenenMitglieder zu verwenden.