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Planungs- und Genehmigungsmanagement beim Brenner Basistunnel

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<strong>Planungs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Genehmigungsmanagement</strong> <strong>beim</strong> <strong>Brenner</strong> <strong>Basistunnel</strong> 273das Einreichprojekt auf die Umweltverträglichkeitbegutachtet.In Italien wurde der <strong>Brenner</strong> <strong>Basistunnel</strong>in das Programm für strategische Infrastrukturenmit vorrangig nationalem Interesseaufgenommen <strong>und</strong> das Vorprojekt vom interministeriellenAusschuss für WirtschaftsplanungCIPE (UVP-Sonderkommission desUmweltministeriums) mit Beschluss Nr. 121vom 12.12.2001 gemäß dem italienischenGesetz Nr. 443 vom 21.12.2001 genehmigt.Vom interministeriellen Ausschuss CIPE<strong>und</strong> der Autonomen Provinz Bozen wurdedas Vorprojekt 2002 mit der entsprechendenUmweltverträglichkeitsstudie geprüft <strong>und</strong>mit entsprechenden Auflagen genehmigt.Nun mussten diese Vorgaben im Einreichprojekteingearbeitet <strong>und</strong> das Projekt vertiefendin allen Details ausgearbeitet werden.Im Rahmen des CIPE-II Verfahrens wird dasEinreichprojekt nun auf seine Umweltverträglichkeit<strong>und</strong> hinsichtlich der technischenQualität vom UVP-Beirat der AutonomenProvinz Bozen <strong>und</strong> vom Infrastruktur- sowievom Umweltministerium bewertet. Im Rahmeneiner öffentlichen Erörterung, der sogenanntenDienststellenkonferenz, wird dasProjekt vorgestellt <strong>und</strong> die Einwände bewertet.Dabei können sämtliche betroffenen Gemeinden,das Land Südtirol <strong>und</strong> anderweitigeberechtigte Institutionen Vorbehalte einbringen.Die abschließende Bewertung erfolgtdurch das Infrastrukturministerium,welches den Vorschlag dann an die CIPE(interministerieller Ausschuss für Wirtschaftsplanung)zur Genehmigung weiterleitet.In Österreich teilen sich die Genehmigungenin mehrere Verfahrensschritten auf: Verfahren zur Erteilung der eisenbahnrechtlichenKonzession zum Bau <strong>und</strong> Betriebdes <strong>Brenner</strong> <strong>Basistunnel</strong>s Zuständig für das UVP-Verfahren <strong>und</strong>das teilkonzentrierte Verfahren ist derB<strong>und</strong>esminister für Verkehr, Innovation<strong>und</strong> Technologie (nach dem dritten Abschnittdes Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes- UP-G 2000, <strong>und</strong> zugleichteilkonzentriertes Genehmigungsverfahren.Darunter fallen:ooooVerfahren nach §§ 3 <strong>und</strong> 5 Hochleistungsstreckengesetzzur Erwirkungeiner Trassengenehmigungeisenbahnrechtliches Baugenehmigungsverfahren(Genehmigung desBaus der Eisenbahn in Österreich)nach § 31 bis 31g Eisenbahngesetzeinschließlich damit verb<strong>und</strong>enerTeile des Wasserrechts nach § 127Wasserrechtsgesetz (Uferschutzbauten,Bauten im Hochwasserabflussbereich)Rodungsverfahren nach dem ForstgesetzVerfahren betreffend die Errichtungbergbaufremder Anlagen im Bergbaugebietnach § 153 Mineralrohstoffgesetz Teilkonzentriertes Verfahren des Landeshauptmannsnach dem dritten Abschnittdes UVP-G 2000 für alle Genehmigungenim Vollzugsbereich des B<strong>und</strong>es, fürdie ansonsten der Landeshauptmannselbst oder die Bezirksverwaltungsbehördezuständig wäre. Ausgenommen davonsind Deponien. (Konzentrierte) Bewilligungsverfahrenfür Abfalldeponien (Tunnelausbruch)nach § 37 B<strong>und</strong>es-Abfallwirtschaftsgesetz(AWG-2002) können ebenfalls nachAbschluss des UVP-Verfahrens durchgeführtwerden. Dieses Verfahren schließtalle b<strong>und</strong>es- <strong>und</strong> landesrechtlichen Verfahrenein, wobei die Zuständigkeit <strong>beim</strong>Landeshauptmann liegt. Das Ergebnisdes UVP-Verfahrens ist zu berücksichtigen. Naturschutzrechtliches Verfahren derLandesregierung. Auch dieses kann erstnach Abschluss des UVP-Verfahrensdurchgeführt werden.Daraus ist ersichtlich, dass verfahrenstechnischgroße Unterschiede in beiden Staatenvorliegen: Italien: Zweistufiges VerfahrenoVorprojekt: Detaillierte Überprüfungdes Vorprojektes <strong>und</strong> Vorgabenzur Umweltverträglichkeit fürdas Einreichprojekt.

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