13.2 Gebühren-Ordnung f. d. Baubewilligungsverf. in St. Moritz (PDF ...
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Gebühren-<strong>Ordnung</strong> <strong>Baubewilligungsverf</strong>ahren<strong>13.2</strong>1Geme<strong>in</strong>de <strong>St</strong>.<strong>Moritz</strong>Gebühren-<strong>Ordnung</strong> für das<strong>Baubewilligungsverf</strong>ahren<strong>in</strong> der Geme<strong>in</strong>de <strong>St</strong>. <strong>Moritz</strong>vom 4. Mai 2003Gestützt auf Art. 150 des Baugesetzes erlässt die Geme<strong>in</strong>de<strong>St</strong>. <strong>Moritz</strong> folgende Gebührenordnung:Art. 1Gebührenpflichtig s<strong>in</strong>d alle Verrichtungen des Bauamtesund der Baubehörde, für die nachfolgend Gebühren vorgesehens<strong>in</strong>d.Allgeme<strong>in</strong>esDienstleistungen, für welche die Gebühren-<strong>Ordnung</strong> ke<strong>in</strong>enGebührenansatz vorsieht, s<strong>in</strong>d bei deren Festsetzung nachAusmass des Arbeitsaufwandes angemessen zu berücksichtigenund <strong>in</strong> Rechnung zu stellen.Die Gebühr schuldet, wer das gebührenpflichtige Geschäftauslöst.Dienstleistungen, für die im S<strong>in</strong>ne e<strong>in</strong>er Ausnahme ke<strong>in</strong>eGebühren erhoben werden, s<strong>in</strong>d mit dem Vermerk «gebührenfrei»zu versehen.4. Mai 2003
<strong>13.2</strong>2Gebühren-<strong>Ordnung</strong> <strong>Baubewilligungsverf</strong>ahrenArt. 2Baubewilligungs-GebührenDie Baubewilligungs-Gebühr beträgt:a) Bei Neubauten 2 0 /00 der Baukosten. Werden diese im Baugesuchsformularoffensichtlich zu tief angegeben, dannist die Baubehörde berechtigt, diese Kosten nach eigenemErmessen zu schätzen bzw. e<strong>in</strong>schätzen zu lassen.b) Für Reklamee<strong>in</strong>richtungen, Antennenanlagen etc.:Nach Aufwand (m<strong>in</strong>d. CHF 100.–).c) Für abgelehnte Baugesuche:1⁄4 – 3 ⁄4 der Baubewilligungsgebühr (m<strong>in</strong>d. CHF 100.–).d) Für behandelte, zurückgezogene Baugesuche:1⁄4 – 3 ⁄4 der Baubewilligungsgebühr (m<strong>in</strong>d. CHF 100.–).e) Für Gesuche um Verlängerung der Baubewilligung:Nach Aufwand (m<strong>in</strong>d. CHF 100.–).f) Für Zusatzbewilligungen bei geänderten oder erweitertenBaugesuchen:Nach Aufwand (m<strong>in</strong>d. CHF 100.–).g) Für Vorentscheide gemäss Art. 146 des Baugesetzes:Nach Aufwand (m<strong>in</strong>d. CHF 200.–).h) Für die Kontrolle des Energienachweises:Nach AufwandBei Baugesuchen mit ausserordentlichem Zeitaufwand istdie Gebühr angemessen zu erhöhen.Bei publikationspflichtigen Vorkehrungen werden die Publikationskostendazugeschlagen ebenso Gebühren, welcheder Geme<strong>in</strong>de von anderen Amtsstellen belastet werden.Art. 3GebührenpflichtigeTätigkeitenDie Baubewilligungsgebühr umfasst die ordentlichen gebührenpflichtigenTätigkeiten von Bauamt, Baukommissionund Baubehörde, namentlich:4. Mai 2003
Gebühren-<strong>Ordnung</strong> <strong>Baubewilligungsverf</strong>ahren <strong>13.2</strong>3– Prüfung des Baugesuches– Baupublikation– Ausfertigung Bau- und E<strong>in</strong>spracheentscheide– Baupolizeiliche Kontrolle wie:– Kontrolle Baugespann– Abnahme Schnurgerüst– Rohbau- und Schlussabnahme– Abnahme des Kanalisationsanschlusses– Abnahme des Wasserleitungsanschlusses– Abnahme Schutzraumarmierungen/Schutzraume<strong>in</strong>richtung– Abnahme Ölfeuerungs- und Tankanlage– Kontrolle EnergievorschriftenArt. 4Auslagen für Fachgutachten und für Bauberatungen, besondereLeistungen der Geme<strong>in</strong>deverwaltung sowie allfälligeKosten des Grundbuchamtes s<strong>in</strong>d zusätzlich zur ordentlichenBaubewilligungsgebühr zu entrichten. Die Baubehördekann die Bevorschussung dieser Kosten verlangen.Abgeltungvon besonderenAufwendungenMehraufwendungen, die <strong>in</strong>folge E<strong>in</strong>gabe ungenügenderGesuchsunterlagen oder Nichte<strong>in</strong>haltung von Plänen oderVorschriften notwendig werden sowie zusätzliche baupolizeilicheKontrollen wegen Beanstandungen, werden ebenfallsdem Gesuchsteller <strong>in</strong> Rechnung gestellt.Art. 5Folgende Gebühren werden nach Aufwand berechnet(m<strong>in</strong>d. CHF 100.–):Übrige Gebührena) Reverse und Vere<strong>in</strong>barungen, die im Grundbuch e<strong>in</strong>zutragens<strong>in</strong>d.b) Erteilung von Ausnahmebewilligungen durch die Baubehörde.4. Mai 2003
<strong>13.2</strong>4Gebühren-<strong>Ordnung</strong> <strong>Baubewilligungsverf</strong>ahrenArt. 6Abweichungvon denGebührenansätzenFür den Fall, dass mit den nach dieser <strong>Ordnung</strong> erhobenenGebührenansätzen das Verhältnismässigkeitspr<strong>in</strong>zip(Aequivalenzpr<strong>in</strong>zip) verletzt wäre, ist die Baubehörde berechtigt,auf e<strong>in</strong> begründetes Gesuch, die Gebührenansätzeangemessen zu reduzieren. Die widerlegbare Vermutungfür e<strong>in</strong>e Verletzung dieses Grundsatzes besteht <strong>in</strong> jedem Falldann, wenn die Baubewilligungsgebühr für e<strong>in</strong> E<strong>in</strong>zelobjektnach Art. 3 und 4 den Betrag von CHF 25‘000.– übersteigt.Art. 7ÖffentlicherGrundFür die vorübergehende Benützung von öffentlichem Grund,<strong>in</strong>sbesondere für den Gerüstbau, das Abladen und Ablagernvon Baumaterialien und dergleichen werden gestützt aufArt. 55 Abs. 1 Baugesetz folgende Gebühren erhoben:– Bereich Fussgängerzone CHF 20.– pro m 2 und Monat– Bereich Innere Dorfzone<strong>in</strong>kl. <strong>St</strong>rassenfläche CHF 15.– pro m 2 und Monat– Andere Bauzonen<strong>in</strong>kl. <strong>St</strong>rassenfläche CHF 10.– pro m 2 und Monat– Übrige Gebiete CHF 5.– pro m 2 und MonatFür e<strong>in</strong>e länger andauernde Beanspruchung von öffentlichemGrund kann die Baubehörde aufgrund e<strong>in</strong>es begründetenGesuches die Gebührenansätze angemessen reduzieren.Die Kosten für die Wiederherstellung des öffentlichen Grundesgehen vollumfänglich zu Lasten des Gesuchsstellers.Art. 8FälligkeitDie Baubewilligungsgebühren sowie allfällige weitere damitverbundene besondere Aufwendungen werden mit4. Mai 2003
Gebühren-<strong>Ordnung</strong> <strong>Baubewilligungsverf</strong>ahren<strong>13.2</strong>5Aushändigung des Baubewilligungsentscheides fällig unds<strong>in</strong>d <strong>in</strong>nert 30 Tagen zu bezahlen.Alle übrigen Gebühren und Kosten werden <strong>in</strong>nert 30 Tagennach Rechnungsstellung fällig.Art. 9Der Geme<strong>in</strong>derat ist befugt die Gebührenansätze anzupassen.Anpassung derGebührenansätzeArt. 10Diese Gebührenordnung tritt nach Annahme durch die Urnenabstimmung<strong>in</strong> Kraft. Sie gilt rückwirkend per 1. Januar2003. Mit dem Inkrafttreten dieser Gebührenordnung s<strong>in</strong>dalle damit <strong>in</strong> Widerspruch stehenden anderen Erlasse aufgehoben.ÜbergangsbestimmungenBeschlossen anlässlich der Urnenabstimmung vom4. Mai 2003.Geme<strong>in</strong>de <strong>St</strong>. <strong>Moritz</strong>Der Geme<strong>in</strong>depräsident: Peter BarthDer Geme<strong>in</strong>deaktuar: Albert R. Nold4. Mai 2003