Stellungnahmen von Verbänden, Unternehmen und Weiteren - Metas
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Art. 9 Abs. 3: Siehe oben, d.h. Ausnahme nur für Heiss-Getränke. Ein Automat, welcher Sirup abgibt,<br />
wurde noch nie gesehen..<br />
Art, 10 Abs. 1: Gut gemeint, ein Durchsetzen dieser Bestimmung wird aus verschiedenen Gründen<br />
wohl nicht möglich werden <strong>und</strong> Anlass für Streitigkeiten geben. Frage: Wo wird hier die Grenze zur<br />
„Flüssigkeit“ gezogen (Viskosität, Temperatur)? Heute gibt es bei „flüssigen“ Produkten wohl mehr<br />
Gewichts- als Volumendeklarationen, insbesondere bei Baumarkt-Artikeln. Hersteller-Firmen wollen in<br />
den Abfüll-Abteilungen nicht ständig, wegen zum Teil kleinen Dichte-Unterschieden, die Abfüll-Sollwerte<br />
anpassen.<br />
Art. 29 Lit, a: Weil hier u.a. keine Unterteilung der Fertigpackungen in solche mit oder ohne<br />
Konform itätszeichen „e“ gemacht wird, ergeben sich Fragen wie:<br />
- gilt<br />
- Ziff.<br />
Ziff. 2 auch für Fertigpackungen ohne „e“? Wenn ja, wer bezahlt die Gebühren bei<br />
Nichtkonformitäten (Hersteller oder CH-Importeur)?<br />
3: Viele Waren aus Drittstaaten werden <strong>von</strong> EU-Firmen importiert <strong>und</strong> an OH-Firmen geliefert.<br />
Wer ist hier bei Nichtkonformitäten (gebühren-) verantwortlich (EU-Importeur oder OH-Abnehmer)?<br />
Werden die Waren mit <strong>und</strong> ohne „e“ gleich angesehen?<br />
Um diese Unklarheiten zu beseitigen, muss der Artikel präzisiert werden, wie etwa:<br />
- Fallunterscheidung „e“, nicht-,,e“<br />
- Fallunterscheidung OHIEU/Drittstaat<br />
- Fallunterscheidung „Gebührenpflichtigkeit“: ja/nein wer?<br />
- Fallunterscheidung Bearbeitung nach Meldung (Korrespondenz/Inkasso): Kanton/<strong>Metas</strong>?<br />
- Fallweise<br />
Terminologie festlegen (wer ist wann Importeur, Verantwortlicher etc.?)<br />
Damit diese Regelungen transparent <strong>und</strong> für jedermann in der Auslegung verständlich werden, muss<br />
wohl ggfs. eine Tabellen- oder Matrix-Darstellung gewählt werden.<br />
Art. 29 Lit. b: siehe oben<br />
Art. 30 Abs. 4: Typische, sehr schwer verständliche EG-Formulierung! Man kann sich den Absatz wie<br />
folgt vorstellen: „Wird die Menge bei der Abfüllung nicht individuell gemessen („Checkweigher‘9, so<br />
muss eine Kontrollwaage zur punktuellen Nachmessung verfügbar sein.“<br />
Art. 30 Abs. 6: Demnach kann in Zukunft z.B. Wein in Standardflaschen summarisch, mit dem<br />
Massstab. geprüft werden (Losprüfungen fallen dann weg),<br />
Art,32Abs.2Lit.a<strong>und</strong>c: Diese Regelungen greifen in den kantonalen Vollzug ein <strong>und</strong> sind zu<br />
streichen. Zur Beaufsichtigung der Kontrolltätigkeit der Kantone bedarf es an dieser Stelle keiner<br />
gesetzlichen Regelungen.<br />
2 Abs. 4: Dieser Absatz entspricht nicht dem Bestreben nach der Beseitigung <strong>von</strong><br />
Handelshemmnissen. Wenn die Regelung einen Nutzen haben soll <strong>und</strong> je entsprechend angeordnet<br />
würde. muss man sich die Konsequenzen vorstellen: Ein Lastwagen mit dicht gestapelten <strong>und</strong><br />
palettierten Fertigpackungen wird auf einen Parkplatz gewiesen. Und hier — oder auch in einem<br />
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