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Stellungnahmen von Verbänden, Unternehmen und Weiteren - Metas

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H-H ASVPM<br />

Art. 9 Abs. 3: Siehe oben, d.h. Ausnahme nur für Heiss-Getränke. Ein Automat, welcher Sirup abgibt,<br />

wurde noch nie gesehen..<br />

Art, 10 Abs. 1: Gut gemeint, ein Durchsetzen dieser Bestimmung wird aus verschiedenen Gründen<br />

wohl nicht möglich werden <strong>und</strong> Anlass für Streitigkeiten geben. Frage: Wo wird hier die Grenze zur<br />

„Flüssigkeit“ gezogen (Viskosität, Temperatur)? Heute gibt es bei „flüssigen“ Produkten wohl mehr<br />

Gewichts- als Volumendeklarationen, insbesondere bei Baumarkt-Artikeln. Hersteller-Firmen wollen in<br />

den Abfüll-Abteilungen nicht ständig, wegen zum Teil kleinen Dichte-Unterschieden, die Abfüll-Sollwerte<br />

anpassen.<br />

Art. 29 Lit, a: Weil hier u.a. keine Unterteilung der Fertigpackungen in solche mit oder ohne<br />

Konform itätszeichen „e“ gemacht wird, ergeben sich Fragen wie:<br />

- gilt<br />

- Ziff.<br />

Ziff. 2 auch für Fertigpackungen ohne „e“? Wenn ja, wer bezahlt die Gebühren bei<br />

Nichtkonformitäten (Hersteller oder CH-Importeur)?<br />

3: Viele Waren aus Drittstaaten werden <strong>von</strong> EU-Firmen importiert <strong>und</strong> an OH-Firmen geliefert.<br />

Wer ist hier bei Nichtkonformitäten (gebühren-) verantwortlich (EU-Importeur oder OH-Abnehmer)?<br />

Werden die Waren mit <strong>und</strong> ohne „e“ gleich angesehen?<br />

Um diese Unklarheiten zu beseitigen, muss der Artikel präzisiert werden, wie etwa:<br />

- Fallunterscheidung „e“, nicht-,,e“<br />

- Fallunterscheidung OHIEU/Drittstaat<br />

- Fallunterscheidung „Gebührenpflichtigkeit“: ja/nein wer?<br />

- Fallunterscheidung Bearbeitung nach Meldung (Korrespondenz/Inkasso): Kanton/<strong>Metas</strong>?<br />

- Fallweise<br />

Terminologie festlegen (wer ist wann Importeur, Verantwortlicher etc.?)<br />

Damit diese Regelungen transparent <strong>und</strong> für jedermann in der Auslegung verständlich werden, muss<br />

wohl ggfs. eine Tabellen- oder Matrix-Darstellung gewählt werden.<br />

Art. 29 Lit. b: siehe oben<br />

Art. 30 Abs. 4: Typische, sehr schwer verständliche EG-Formulierung! Man kann sich den Absatz wie<br />

folgt vorstellen: „Wird die Menge bei der Abfüllung nicht individuell gemessen („Checkweigher‘9, so<br />

muss eine Kontrollwaage zur punktuellen Nachmessung verfügbar sein.“<br />

Art. 30 Abs. 6: Demnach kann in Zukunft z.B. Wein in Standardflaschen summarisch, mit dem<br />

Massstab. geprüft werden (Losprüfungen fallen dann weg),<br />

Art,32Abs.2Lit.a<strong>und</strong>c: Diese Regelungen greifen in den kantonalen Vollzug ein <strong>und</strong> sind zu<br />

streichen. Zur Beaufsichtigung der Kontrolltätigkeit der Kantone bedarf es an dieser Stelle keiner<br />

gesetzlichen Regelungen.<br />

2 Abs. 4: Dieser Absatz entspricht nicht dem Bestreben nach der Beseitigung <strong>von</strong><br />

Handelshemmnissen. Wenn die Regelung einen Nutzen haben soll <strong>und</strong> je entsprechend angeordnet<br />

würde. muss man sich die Konsequenzen vorstellen: Ein Lastwagen mit dicht gestapelten <strong>und</strong><br />

palettierten Fertigpackungen wird auf einen Parkplatz gewiesen. Und hier — oder auch in einem<br />

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