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Stellungnahmen von Verbänden, Unternehmen und Weiteren - Metas

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Messmittel erlauben ein komfortables Tarieren oder eine Abspeicherung des Verpackungsgewichtes<br />

<strong>und</strong> es ist an der Zeit, dass hier die neue Regelung eingeführt wird. Nur sollten bei der Neugestaltung<br />

noch weniger Ausnahmen gemacht werden. Die 2g-Säckli-Regelung oder die Ausnahme für die<br />

Marktfahrer kann ebenfalls weggelassen werden. Vereinzelt gibt es wohl noch Marktfahrer mit einer<br />

alten Waage, aber wegen diesen darf nicht explizit eine Ausnahme für Marktstände eingebaut werden.<br />

Art.11Abs2 (Übernahme der EU-Regelung der Mindesthöhe der Schriftgrössen der Mengenangabe<br />

für Fertigpackungen mit oder ohne Konformitätszeichen “e‘9<br />

Im Sinne einer einheitlichen Regelung ist diese Vorschrift zu begrüssen. Generelle Erfahrungen mit den<br />

Aufschriften zeigen indes, dass die Durchsetzung sehr aufwändig werden wird. Viele Drucksysteme für<br />

Klebe-Etiketten erlauben keine grossen Anpassungen bei den Schriftgrössen <strong>und</strong> müssten in der Folge<br />

wohl ersetzt werden.<br />

Art. 15 (Wertereihen für Weine <strong>und</strong> Spirituosen in der Schweiz)<br />

Für die Variante A gibt es starke Interessen in gewissen Kreisen der Schweizer Weinbranche. Dies ist<br />

auch verständlich, denn diejenigen, welche an der 7d1-Weinflasche festhalten <strong>und</strong> diese verteidigen,<br />

haben offensichtlich einen schönen Wettbewerbsvorteil <strong>von</strong> 7,15% gegenüber allen andern, welche die<br />

EU-Standardweinflasche mit einem Volumen <strong>von</strong> 7,5d1 verwenden. Für Nostalgie <strong>und</strong> Begründungen in<br />

Richtung teure Umstellung auf 7,5d1-Flaschen ist hier die Zeit <strong>und</strong> Entwicklung zu weit fortgeschritten.<br />

Diese Wettbewerbs-Verzerrung gehört aufgehoben.<br />

Bei Variante B wird lediglich Abs. 4 in Frage gestellt. Dieser gegenüber Variante A zusätzliche Absatz,<br />

welcher wiederum der Wettbewerbsverzerrung dienen kann, muss gestrichen werden. Wie könnte eine<br />

solche Regelung durchgesetzt werden? Nicht nur nach einem zollfreien Einkauf in Samnaun könnte<br />

man diese Waren mutmasslich ungehindert in der Schweiz konsumieren. Auch nach einer Ankunft im<br />

Flughafen kann in der Zwischenzeit zollfrei eingekauft <strong>und</strong> in der Folge die Waren im Inland oder im<br />

EU-Raum verzehrt werden.<br />

Es ist demnach Van‘anteBohneAbs.4 in die Mengenangabeverordnung aufzunehmen.<br />

Art,17 (Neue Regelung <strong>von</strong> Waren mit Abtropfgewicht, Anpassung der Terminologie ...)<br />

Bereits heute besteht eine besondere Bestimmung für Fertigpackungen mit Angabe eines<br />

Abtropfgewichtes (Art, 1 Lit. g / 2-Minuten-Regelung) <strong>und</strong> zahlreiche Präzisierungen in der<br />

Dienstanleitung III. Es ist zu begrüssen, wenn für diese spezielle Waren-Kategorie die anzuwendenden<br />

Regelungen präzisiert <strong>und</strong> zusammengefasst werden.<br />

Art. 21 (Neue metrologische Anforderungen bei Füllmengen nach Stückzahl)<br />

Die neuen Anforderungen sind strenger als die bestehenden <strong>und</strong> stellen damit höhere Anforderungen<br />

an die bei der Verpackung allfällig verwendeten Waagen bzw. Dosieranlagen (Massenware).<br />

Art. 24 (Neudefinition der zulässigen Minusabweichung bei Fertigpackungen ungleicher<br />

Nennfüllrnenge)<br />

Die neuen Bestimmungen sind zu begrüssen <strong>und</strong> legitimieren die heute schon beanstandeten Minus-<br />

Abweichungen innerhalb der bestehenden Minus-Toleranzwerte. Hilfreich wäre es. wenn zusätzlch<br />

eine Formel zur Feststellung einer systematischen Unterfüllung eingebaut werden könnte.<br />

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