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Stellungnahmen von Verbänden, Unternehmen und Weiteren - Metas

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VSEI“I‘I““ VERBAND SCHWEIZERISCHER EICHMEISTER<br />

ASSOCIA TION SUISSE DES VERIFICATEURS DES POIDS ET MESURES<br />

ASSOCIAZIONE SVIZZERA DEI VERIFICATORI DEI PES! E DELLE MISURE<br />

AsVPf4<br />

B<strong>und</strong>esarnt für Metrologie METAS<br />

Lindenweg 50<br />

3003 Bern-Wabern<br />

Unterseen 18 November 2011<br />

Anhörung zur Mengenangabeverordnung<br />

Für die mit Ihrem Schreiben vom 14.9.2011 zugesandten Unterlagen <strong>und</strong> die Gelegenheit zur<br />

Stellungnahme danken wir. Als Verband der Schweizer Eichmeister sind wir stark an einem guten<br />

Regelwerk in diesem Sektor der legalen Metrologie interessiert. Es soll im Hinblick auf den Vollzug<br />

möglichst wenig Raum für Missverständnisse <strong>und</strong> unterschiedliche Interpretationen geben. Im<br />

Folgenden teilen wir Ihnen unsere Meinung zum Entwurf mit.<br />

Gr<strong>und</strong>sätzlich ist eine Neuauflage der alten Deklarationsverordnung, auch unter geändertem, etwas<br />

fraglichem Namen, sehr zu begrüssen. Hat sich doch im Umfeld der Fertigpackungen <strong>und</strong> des<br />

Offenverkaufs einiges geändert. Modernere Wiegesysteme, kritischere Konsumenten, Abgleichungs<br />

bedarf mit ausländischem Recht <strong>und</strong> weitere Punkte, machten diesen Schritt erforderlich.<br />

Zu Beginn sei auf die Frageliste des <strong>Metas</strong> eingegangen:<br />

Abs.2 (Fertigpackungen <strong>von</strong> Arzneimitteln unterstehen nicht dieser Verordnung)<br />

Man unterscheidet die Abgabekategorien A bis E. Die heutige Regelung (in der Dienstanleitung III<br />

festgehalten) sieht vor, dass die “Arzneimittel“ der Kategorien D <strong>und</strong> E (u.a. Husten-Bonbons). welche<br />

ohne Abgabe eines Rezeptes frei gekauft werden können, der Mengenüberprüfung durch die Eich<br />

meister unterstehen. Das ist eine sinnvolle Regelung <strong>und</strong> darf nicht aufgehoben werden, Es ist nicht<br />

einzusehen, warum Bonbons oder ähnlich “harmlose“ Artikel nach einer Anmeldung bei Swissmedic<br />

nicht mehr auf Einhaltung der Fülimengenbestimmungen überprüft werden sollen. Firmen, welche ihre<br />

“Bonbons“ durch Swissmedic kategorisieren lassen, haben bereits durch diese einen Verkaufsvorteil<br />

<strong>und</strong> sollen im Wettbewerb nicht noch weiter bevorteilt werden. Swissmedic wird kapazitätsmässig wohl<br />

kaum in der Lage sein, bei solchen Konsum artikeln periodisch Füllmengenkontrollen nach statistischen<br />

Verfahren durchzuführen. Art. 1 Abs. 2 ist zu streichen <strong>und</strong> Abs. 1 entsprechend zu ergänzen.<br />

Art. 3 Abs. 1 (Massgebend ist die Nettomenge der Ware)<br />

Die alte Regelung. wonach aus hygienischen Gründen Verpackungsteile zum Verkaufsgewicht<br />

dazugeschlagen werden können, gibt immer wieder Anlass zu Reklamationen aus dem Konsurnenten<br />

kreise. “Schlaues‘ Verkaufspersonal legt schnell <strong>und</strong> gerne mal ein bisschen mehr Verpackung als<br />

erlaubt auf die Waage <strong>und</strong> drückt anschliessend die “Franken pro Kilo-Taste... Die heutigen<br />

VSEIASVPM. cio Kant Eichamt ZH+1. Neumühlequai 10 8090 Zürich

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