Stellungnahmen von Verbänden, Unternehmen und Weiteren - Metas
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VSEI“I‘I““ VERBAND SCHWEIZERISCHER EICHMEISTER<br />
ASSOCIA TION SUISSE DES VERIFICATEURS DES POIDS ET MESURES<br />
ASSOCIAZIONE SVIZZERA DEI VERIFICATORI DEI PES! E DELLE MISURE<br />
AsVPf4<br />
B<strong>und</strong>esarnt für Metrologie METAS<br />
Lindenweg 50<br />
3003 Bern-Wabern<br />
Unterseen 18 November 2011<br />
Anhörung zur Mengenangabeverordnung<br />
Für die mit Ihrem Schreiben vom 14.9.2011 zugesandten Unterlagen <strong>und</strong> die Gelegenheit zur<br />
Stellungnahme danken wir. Als Verband der Schweizer Eichmeister sind wir stark an einem guten<br />
Regelwerk in diesem Sektor der legalen Metrologie interessiert. Es soll im Hinblick auf den Vollzug<br />
möglichst wenig Raum für Missverständnisse <strong>und</strong> unterschiedliche Interpretationen geben. Im<br />
Folgenden teilen wir Ihnen unsere Meinung zum Entwurf mit.<br />
Gr<strong>und</strong>sätzlich ist eine Neuauflage der alten Deklarationsverordnung, auch unter geändertem, etwas<br />
fraglichem Namen, sehr zu begrüssen. Hat sich doch im Umfeld der Fertigpackungen <strong>und</strong> des<br />
Offenverkaufs einiges geändert. Modernere Wiegesysteme, kritischere Konsumenten, Abgleichungs<br />
bedarf mit ausländischem Recht <strong>und</strong> weitere Punkte, machten diesen Schritt erforderlich.<br />
Zu Beginn sei auf die Frageliste des <strong>Metas</strong> eingegangen:<br />
Abs.2 (Fertigpackungen <strong>von</strong> Arzneimitteln unterstehen nicht dieser Verordnung)<br />
Man unterscheidet die Abgabekategorien A bis E. Die heutige Regelung (in der Dienstanleitung III<br />
festgehalten) sieht vor, dass die “Arzneimittel“ der Kategorien D <strong>und</strong> E (u.a. Husten-Bonbons). welche<br />
ohne Abgabe eines Rezeptes frei gekauft werden können, der Mengenüberprüfung durch die Eich<br />
meister unterstehen. Das ist eine sinnvolle Regelung <strong>und</strong> darf nicht aufgehoben werden, Es ist nicht<br />
einzusehen, warum Bonbons oder ähnlich “harmlose“ Artikel nach einer Anmeldung bei Swissmedic<br />
nicht mehr auf Einhaltung der Fülimengenbestimmungen überprüft werden sollen. Firmen, welche ihre<br />
“Bonbons“ durch Swissmedic kategorisieren lassen, haben bereits durch diese einen Verkaufsvorteil<br />
<strong>und</strong> sollen im Wettbewerb nicht noch weiter bevorteilt werden. Swissmedic wird kapazitätsmässig wohl<br />
kaum in der Lage sein, bei solchen Konsum artikeln periodisch Füllmengenkontrollen nach statistischen<br />
Verfahren durchzuführen. Art. 1 Abs. 2 ist zu streichen <strong>und</strong> Abs. 1 entsprechend zu ergänzen.<br />
Art. 3 Abs. 1 (Massgebend ist die Nettomenge der Ware)<br />
Die alte Regelung. wonach aus hygienischen Gründen Verpackungsteile zum Verkaufsgewicht<br />
dazugeschlagen werden können, gibt immer wieder Anlass zu Reklamationen aus dem Konsurnenten<br />
kreise. “Schlaues‘ Verkaufspersonal legt schnell <strong>und</strong> gerne mal ein bisschen mehr Verpackung als<br />
erlaubt auf die Waage <strong>und</strong> drückt anschliessend die “Franken pro Kilo-Taste... Die heutigen<br />
VSEIASVPM. cio Kant Eichamt ZH+1. Neumühlequai 10 8090 Zürich