Stellungnahmen von Verbänden, Unternehmen und Weiteren - Metas
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Zu den einzelnen Bestimmungen:<br />
Zu Art. 1 Abs. 2<br />
Wie bereits ausgeführt besteht für Arzneimittel bereits eine detaillierte gesetzliche Regelung.<br />
Diese betrifft neben den im Verordnungsentwurf genannten Arzneimittel der Liste A, B <strong>und</strong> C<br />
auch die Arzneimittel der Liste D <strong>und</strong> E, sowie Arzneimittel, die in der Apotheke hergestellt<br />
werden. Es besteht somit kein Aniass, diesen Bereich nochmals zu regeln.<br />
Die <strong>von</strong> Ihnen genannte Situation, dass dasselbe Produkt einmal als Arzneimittei <strong>und</strong> ein<br />
andermai als Lebensmittel verkauft wird, hängt mit der Definition des Arzneimltteis<br />
zusammen (Anpreisung zur medizinischen Einwirkung auf den menschlichen oder tierischen<br />
Organismus, Art. 4 iit. a HMG). Beim Arzneimittel muss der Hersteller nachweisen, dass das<br />
Arzneimittel qualitativ hoch stehend, sicher <strong>und</strong> wIrksam ist (vgl. Art. 10 HMG). Gewisse<br />
Herstelier ersparen sich diesen Nachweis <strong>und</strong> bringen das Produkt als Lebensmlttei (lnsb.<br />
Nahrungsergänzungmittei) auf den Markt. Solange die Vorschriften des Lebensmltteirechts<br />
eingehalten werden, lässt sich dies nicht verhindern. Einziger Unterschied ist, dass es nicht<br />
als Heilmittel beworben <strong>und</strong> keine therapeutische Indikation erwähnt werden darf. Jedoch<br />
steilen wir fest, dass dIeses Werbeverbot In letzter Zeit immer mehr umgangen wird. So gIbt<br />
es schon verschiedene Produkte, die den Konsumenten In täuschender Absicht wie folgt<br />
angepriesen werden: ‚Kopfweh Massage Stift“,4trockene Augen‘, ‚trockene Nase‘ etc..<br />
Hier ist eine kohirente, reproduzierbare Beurteilung nach einheitlich angewandten<br />
KrIterIen durch BAG <strong>und</strong> swissmedic, unter Elnbezug der voliziehenden Kantone<br />
(Kantonsapotheker <strong>und</strong> Kantonschemiker) unabdingbar. Ansonsten resuitieren, wie bisher<br />
oft geschehen, für den Konsumenten wie auch für Fachleute seltsame, nicht nachvollziehbare<br />
EntscheIde im Einzeifall, welche weder der Öffentilchkelt, noch der mit dem Voiizug der<br />
jeweiligen Bestimmungen betrauten Behörde Klarheit <strong>und</strong> damit RechtssIcherheIt bieten.<br />
Wir empfehlen In dieser HinsIcht eine strengere Beurteilung der Lebensmittelanpreisungen.<br />
Es darf nicht sein, dass eine Umgehung der geltenden Hellmlttelregeiung<br />
ermöglicht wird. Will man dies zulassen, so müsste man auch den Heilmlttelbegrlff neu<br />
regeln.<br />
Antrag:<br />
Art. 1 Abs. 2 llt. b Ist wie folgt zu formulieren:<br />
- Arzneimittel gemäss Art. 4 Abs. 1 lIt. a des Heilmlttelgesetzes.<br />
Fre<strong>und</strong>ilqhe Grüse<br />
‚4<br />
Dominlque Jordan Marcel Mesnii<br />
Präsident Generalsekretär