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Stellungnahmen von Verbänden, Unternehmen und Weiteren - Metas

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Zu den einzelnen Bestimmungen:<br />

Zu Art. 1 Abs. 2<br />

Wie bereits ausgeführt besteht für Arzneimittel bereits eine detaillierte gesetzliche Regelung.<br />

Diese betrifft neben den im Verordnungsentwurf genannten Arzneimittel der Liste A, B <strong>und</strong> C<br />

auch die Arzneimittel der Liste D <strong>und</strong> E, sowie Arzneimittel, die in der Apotheke hergestellt<br />

werden. Es besteht somit kein Aniass, diesen Bereich nochmals zu regeln.<br />

Die <strong>von</strong> Ihnen genannte Situation, dass dasselbe Produkt einmal als Arzneimittei <strong>und</strong> ein<br />

andermai als Lebensmittel verkauft wird, hängt mit der Definition des Arzneimltteis<br />

zusammen (Anpreisung zur medizinischen Einwirkung auf den menschlichen oder tierischen<br />

Organismus, Art. 4 iit. a HMG). Beim Arzneimittel muss der Hersteller nachweisen, dass das<br />

Arzneimittel qualitativ hoch stehend, sicher <strong>und</strong> wIrksam ist (vgl. Art. 10 HMG). Gewisse<br />

Herstelier ersparen sich diesen Nachweis <strong>und</strong> bringen das Produkt als Lebensmlttei (lnsb.<br />

Nahrungsergänzungmittei) auf den Markt. Solange die Vorschriften des Lebensmltteirechts<br />

eingehalten werden, lässt sich dies nicht verhindern. Einziger Unterschied ist, dass es nicht<br />

als Heilmittel beworben <strong>und</strong> keine therapeutische Indikation erwähnt werden darf. Jedoch<br />

steilen wir fest, dass dIeses Werbeverbot In letzter Zeit immer mehr umgangen wird. So gIbt<br />

es schon verschiedene Produkte, die den Konsumenten In täuschender Absicht wie folgt<br />

angepriesen werden: ‚Kopfweh Massage Stift“,4trockene Augen‘, ‚trockene Nase‘ etc..<br />

Hier ist eine kohirente, reproduzierbare Beurteilung nach einheitlich angewandten<br />

KrIterIen durch BAG <strong>und</strong> swissmedic, unter Elnbezug der voliziehenden Kantone<br />

(Kantonsapotheker <strong>und</strong> Kantonschemiker) unabdingbar. Ansonsten resuitieren, wie bisher<br />

oft geschehen, für den Konsumenten wie auch für Fachleute seltsame, nicht nachvollziehbare<br />

EntscheIde im Einzeifall, welche weder der Öffentilchkelt, noch der mit dem Voiizug der<br />

jeweiligen Bestimmungen betrauten Behörde Klarheit <strong>und</strong> damit RechtssIcherheIt bieten.<br />

Wir empfehlen In dieser HinsIcht eine strengere Beurteilung der Lebensmittelanpreisungen.<br />

Es darf nicht sein, dass eine Umgehung der geltenden Hellmlttelregeiung<br />

ermöglicht wird. Will man dies zulassen, so müsste man auch den Heilmlttelbegrlff neu<br />

regeln.<br />

Antrag:<br />

Art. 1 Abs. 2 llt. b Ist wie folgt zu formulieren:<br />

- Arzneimittel gemäss Art. 4 Abs. 1 lIt. a des Heilmlttelgesetzes.<br />

Fre<strong>und</strong>ilqhe Grüse<br />

‚4<br />

Dominlque Jordan Marcel Mesnii<br />

Präsident Generalsekretär

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