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Stellungnahmen von Verbänden, Unternehmen und Weiteren - Metas

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Art. 31 Meldepflicht<br />

Hersteller <strong>von</strong> Fertigpackungen, welche das Konformitätszeichen e“ anbringen, unterstehen neu einer<br />

Meldepflicht. Sie müssen die Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft einhalten. Wir gehen da<strong>von</strong><br />

aus, dass die Meldepflicht sich auf die Firma bezieht <strong>und</strong> nicht auf das einzelne Produkt.<br />

Art. 38 Übergangsbestimmungen<br />

Die Anderungen, die mit der neuen Verordnung eingeführt werden sollen, bedürfen in vielen Fällen eine<br />

Anpassung der Verpackung beziehungsweise des Etikettes. Oft sind grosse Lagerbestände vorhanden.<br />

Eine Übergangsfrist <strong>von</strong> 3 Jahren nach Inkrafttreten bzw. Publikation der Verordnung sollte deshalb<br />

gewährleistet sein.<br />

Schlussbemerkung<br />

Wir bitten Sie sicherzustellen, dass der Anwendungsbereich <strong>von</strong> Cassis de Dijon nicht durch die neue<br />

Mengendeklarationsverordnung eingeschränkt wird (siehe Art, 1 <strong>und</strong> Art.2 THG).<br />

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