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Stellungnahmen von Verbänden, Unternehmen und Weiteren - Metas

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Art. 11 Mengenangaben nach Gewicht <strong>und</strong> Volumen<br />

Art. 11 Abs. la<br />

Im Begleitbericht wird zusatzlich noch die Masseinheit dl aufgeführt. In der Verordnung fehlt diese<br />

Masseinheit hingegen.<br />

Antrag: Der Passus in Abs. la muss auch den Begriff „Deziliter explizit aufführen.<br />

Art. 11 Abs. Ib<br />

Gemass der neuen <strong>und</strong> alten Verordnung müssen Fertigpackungen eine Sachbezeichnung der Ware<br />

aufweisen, die sich auf die Mengenangabe bezieht. Der Begriff „Sachbezeichnung“ ist bis jetzt nur für<br />

den Food-Bereich definiert. Viele non-food-Artikel tragen zwar einen Namen oder eine sehr einfache<br />

Bezeichnung, oft aber nur in englischer Sprache. Wir schlagen vor, die Aussage folgendermassen zu<br />

ergänzen: ‚Sachbezeichnung oder eine zulässige Umschreibung des Produktes“.<br />

Die Angabe des verantwortlichen Herstellers oder Importeurs für non-food-Artikel ist neu <strong>und</strong> bis<br />

her nicht umgesetzt. Künftig müssten also alle messbaren Güter den Versandblock (Adresse mit Ver<br />

triebsangaben) tragen. Dies würde grösserer Etiketten <strong>und</strong>/oder Selbstklebeetiketten nötig machen. Ein<br />

Umsetzung in langsam drehenden Sortimenten würde ohne konkrete Massnahmen einige Jahre dau<br />

ern. Wir bitten Sie, dies zu berücksichtigen.<br />

Art. 11 Abs. Ic<br />

De Angabe des Herstellers oder Importeurs führt zu Widersprüchen in anderen Gesetzesbestimmun<br />

gen. Wir verlangen deshalb eine gewisse Liberalisierung wie sie auch die EU-RL 76/211 bei der Dekla<br />

ration des “e“ erlaubt.<br />

Antrag: ic. Name <strong>und</strong> Adresse oder Warenzeichen der Person oder Firma, die die Fertigpackung her<br />

stellt, einführt, abpackt, abfüllt oder abgibt.<br />

Art. 17 Waren mit Abtropfgewicht<br />

Wir begrüssen die Bestimmungen zum Abtropfgewicht in Anlehnung an die OIML-Empfehlung R 87<br />

Annex C oder auch nach WELMEC Guide 68.<br />

Art. 30 Verantwortung des Herstellersllmporteurs<br />

Abs. 7 fordert die Aufbewahrung der Ergebnisse der Messungen <strong>und</strong> Kontrollen mindestens 5 Jahre<br />

lang. Dies ist ein sehr langer Zeitraum. Dies ist nicht wirklich nachvollziehbar, da es sich bei der Men<br />

genkennzeichnung nicht um einen Risikofaktor handelt In der EU-Richtlinie ist uns ein solche Forde<br />

rung nicht bekannt Die deutsche Fertigpackungsverordnung nennt im § 27 folgenden Passus Die<br />

Aufzeichnungen sind bis zur jeweils folgenden Prüfung nach §34 Abs 1 aufzubewahren <strong>und</strong> zur Ein<br />

sicht vorzulegen, jedoch mindestens für 3 Jahre aufzubewahren.‘<br />

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