Stellungnahmen von Verbänden, Unternehmen und Weiteren - Metas
Stellungnahmen von Verbänden, Unternehmen und Weiteren - Metas
Stellungnahmen von Verbänden, Unternehmen und Weiteren - Metas
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Art. 11 Mengenangaben nach Gewicht <strong>und</strong> Volumen<br />
Art. 11 Abs. la<br />
Im Begleitbericht wird zusatzlich noch die Masseinheit dl aufgeführt. In der Verordnung fehlt diese<br />
Masseinheit hingegen.<br />
Antrag: Der Passus in Abs. la muss auch den Begriff „Deziliter explizit aufführen.<br />
Art. 11 Abs. Ib<br />
Gemass der neuen <strong>und</strong> alten Verordnung müssen Fertigpackungen eine Sachbezeichnung der Ware<br />
aufweisen, die sich auf die Mengenangabe bezieht. Der Begriff „Sachbezeichnung“ ist bis jetzt nur für<br />
den Food-Bereich definiert. Viele non-food-Artikel tragen zwar einen Namen oder eine sehr einfache<br />
Bezeichnung, oft aber nur in englischer Sprache. Wir schlagen vor, die Aussage folgendermassen zu<br />
ergänzen: ‚Sachbezeichnung oder eine zulässige Umschreibung des Produktes“.<br />
Die Angabe des verantwortlichen Herstellers oder Importeurs für non-food-Artikel ist neu <strong>und</strong> bis<br />
her nicht umgesetzt. Künftig müssten also alle messbaren Güter den Versandblock (Adresse mit Ver<br />
triebsangaben) tragen. Dies würde grösserer Etiketten <strong>und</strong>/oder Selbstklebeetiketten nötig machen. Ein<br />
Umsetzung in langsam drehenden Sortimenten würde ohne konkrete Massnahmen einige Jahre dau<br />
ern. Wir bitten Sie, dies zu berücksichtigen.<br />
Art. 11 Abs. Ic<br />
De Angabe des Herstellers oder Importeurs führt zu Widersprüchen in anderen Gesetzesbestimmun<br />
gen. Wir verlangen deshalb eine gewisse Liberalisierung wie sie auch die EU-RL 76/211 bei der Dekla<br />
ration des “e“ erlaubt.<br />
Antrag: ic. Name <strong>und</strong> Adresse oder Warenzeichen der Person oder Firma, die die Fertigpackung her<br />
stellt, einführt, abpackt, abfüllt oder abgibt.<br />
Art. 17 Waren mit Abtropfgewicht<br />
Wir begrüssen die Bestimmungen zum Abtropfgewicht in Anlehnung an die OIML-Empfehlung R 87<br />
Annex C oder auch nach WELMEC Guide 68.<br />
Art. 30 Verantwortung des Herstellersllmporteurs<br />
Abs. 7 fordert die Aufbewahrung der Ergebnisse der Messungen <strong>und</strong> Kontrollen mindestens 5 Jahre<br />
lang. Dies ist ein sehr langer Zeitraum. Dies ist nicht wirklich nachvollziehbar, da es sich bei der Men<br />
genkennzeichnung nicht um einen Risikofaktor handelt In der EU-Richtlinie ist uns ein solche Forde<br />
rung nicht bekannt Die deutsche Fertigpackungsverordnung nennt im § 27 folgenden Passus Die<br />
Aufzeichnungen sind bis zur jeweils folgenden Prüfung nach §34 Abs 1 aufzubewahren <strong>und</strong> zur Ein<br />
sicht vorzulegen, jedoch mindestens für 3 Jahre aufzubewahren.‘<br />
4