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Stellungnahmen von Verbänden, Unternehmen und Weiteren - Metas

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Aus diesem Gr<strong>und</strong> begrüsst die Migros eine liberale Gesetzgebung zur Frage, ob bzw. welche Früch<br />

ten/Gemüse (auch) “pro Stück“ gekauft werden dürfen.<br />

Zu der in den Vernehmlassungsunterlagen (5. 25 des erläuternden Berichts) beigefügten Stückver<br />

kaufs-Liste des METAS hat die Migros folgende Anmerkungen:<br />

1) In der erwähnten Stückverkaufs-Liste des METAS wird nicht nach Art / Kategorie des Produktes<br />

unterschieden. Die Migros würde es begrüssen, wenn für SonderangebotelSpezialartikel (an<br />

ders als beim herkömmliche Angebot) der Stückverkauf gr<strong>und</strong>sätzlich immer zulässig wäre.<br />

So werden im Detailhandel beispielsweise neben dem herkömmlichen Sortiment regelmässig be<br />

stimmte Spezialitäten <strong>und</strong> Sonderangebote (Früchte in spezieller Gestaltung wie z.B. Spezialäpfel<br />

mit „Herz-Einprägung, Spezialsortimente wie “Migros Slection“ oder “Migros Premium“, Biopro<br />

dukte, usw.,) angeboten. K<strong>und</strong>en kaufen solche Produkte gerne in kleinen Mengen <strong>und</strong> gezielt,<br />

weshalb der Stückverkauf in solchen Fallen einem besonderen K<strong>und</strong>enbedürfnis entspricht.<br />

2) Die Stückverkaufs-Liste unterscheidet zwischen “take away“ Geschäften <strong>und</strong> “allgemeinem Detail-<br />

Art8<br />

handel“, wobei für den allgemeinen Detailhandel hinsichtlich Stückverkauf strengere Regeln gelten<br />

sollen. Die Abgrenzung zwischen “take away“ Geschäften <strong>und</strong> “allgemeinem Detailhandel“ ist (ins<br />

besondere in Städten <strong>und</strong> Agglomerationen) nach Ansicht der Migros schwierig <strong>und</strong> führt zu<br />

Rechtsunsicherheit, zumal häufig auch herkömmliche Filialen über eine „take away Zone verfügen<br />

(so z.B. Migros-Geschäfte in grossen Bahnhöfen, usw.). Auch im Kassenbereich unterscheiden<br />

sich Take-Away Geschäfte <strong>und</strong> herkömmliche Filialen kaum. Entsprechend beantragt die Migros,<br />

dass in der Stückverkaufsliste nicht nach Art der Filiale, sondern nach Art des Angebots un<br />

terschieden wird. Konkret sollten nach Ansicht der Migros also die gleichen (grosszügigen)<br />

Regeln wie für Take-Away Geschäfte bei herkömmliche Filialen zumindest im Take-Away<br />

<strong>und</strong> im Kassenbereich ebenfalls Anwendung finden.<br />

Wir gehen da<strong>von</strong> aus, dass gemäss Art. 8 Abs. 2 die Mengenangabe z.B. <strong>von</strong> Früchten <strong>und</strong> Gemüse in<br />

der Gastronomie (z.B. 1 Apfel, 1 Birne) ebenfalls ausgenommen ist. Wenn dies nicht der Fall wäre,<br />

müsste dies im Artikel 8 explizit erwähnt werden.<br />

Art. 10 Mengenangabe nach Art der Ware<br />

Offensichtlich wird die geltende EU-Richtlinie <strong>von</strong> den einzelnen Mitgliedsstaaten unterschiedlich inter<br />

pretiert <strong>und</strong> umgesetzt. So kennt die deutsche Fertigpackungsverordnung die Regelungen nach §7 in<br />

der verschiedene Lebensmittel hinsichtlich der Mengenangabe in Volumen <strong>und</strong>/oder Gewicht eingestuft<br />

werden Z.B können Buttermilcherzeugnisse in Gewicht oder Volumen, Essigessenz <strong>und</strong> Würzen in<br />

Gewicht angegeben werden Hier ist <strong>von</strong> der strikten schwarz/weiss bzw. flussig/fest-Reg&ung Ab<br />

stand zu nehmen Um keine neuen Handelshemmnisse <strong>und</strong> notwendige Allgemeinverfugungen zu<br />

vermeiden, sollte ein praktikabler Weg oder zumindest die gleiche Regelung wie in Deutschland gelten<br />

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