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Stellungnahmen von Verbänden, Unternehmen und Weiteren - Metas

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Von daher erachten wir die bisherige Vorgabe in der Deklarationsverordnung gemäss Art<br />

23 Abs. 3) als klarer <strong>und</strong> ist unserer Ansicht nach beizubehaIten<br />

Fertigpackungen <strong>von</strong> Waren, die nach Stückzahl verkauft werden, müssen die deklarierte<br />

Anzahl Stücke enthalten. Bei Fertigpackungen. die Mengen über 100 Stück enthalten, ist für<br />

jedes ganze H<strong>und</strong>ert ein Zufalisfehler <strong>von</strong> einem Stück zulässig.<br />

Art. 24 Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge<br />

Artikel 24 bringt mit einer stärkeren Einschränkung der Minusabweichungen <strong>von</strong><br />

Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge eine Verbesserung des Konsumentenschutzes<br />

<strong>und</strong> ist daher zu begrüssen.<br />

Wir erachten es auch als positiv, dass eine systematische Ausnützung der Minusabweichung<br />

explizit ausgeschlossen wird. Es wird Aufgabe der Vollzugsbehörde sein, solche Ausnützung<br />

aufzuspüren <strong>und</strong> zu unterbinden.<br />

Art. 25 — 28 Massbehältnis-Flaschen<br />

Wir sind mit der vorgesehenen Regelung einverstanden.<br />

Art. 31 Meldepflichten<br />

Wir begrüssen es, dass Schweizer Hersteller <strong>von</strong> Fertigpackungen, welche das<br />

Konformitätszeichen „e“ verwenden, dies dem B<strong>und</strong>esamt für Metrologie melden <strong>und</strong> die<br />

entsprechenden Vorschriften einhalten müssen. Dies sorgt für Rechtssicherheit <strong>und</strong> Klarheit<br />

bei der Anwendung des Konformitätszeichens <strong>und</strong> kommt nicht zuletzt den Konsumentinnen<br />

<strong>und</strong> Konsumenten zugute<br />

Art. 34<br />

Wie häufig wird kontrolhert? Es fehlt eine Ausführung, wann <strong>und</strong> in welcher Frequenz solche<br />

Kontrollen erfolgen sollen Eine solche vage Ausführung. wie sie in Art 34 festgehalten ist,<br />

lässt den Kontrollstellen auf kantonaler Ebene zu grossen lnterpretationsspielraum<br />

Art. 35 Gebühren<br />

Wir pladieren dafur dass die Gebuhren so ausgestaltet werden dass sie im Verhaltnis zum<br />

Verstoss bzw dem Schaden, den die Konsumentinnen <strong>und</strong> Konsumenten erlitten haben,<br />

stehen Insbesondere bei systematischem Umgehen der Vorschriften muss der<br />

unrechtmässige Gewinn, welcher allenfalls entstanden ist, in Betracht gezogen werden <strong>und</strong><br />

nicht nur der Zeitaufwand der Kontrollbehörde in Rechnung gestellt werden<br />

Stiftung fur Konsumentenschutz Monhioustrase 61 Postfach 30 C Bare 23<br />

reefon 031 370 24 24 infogkonsumentenschutz eh<br />

Di Stift ‘iq f‘ir Kr,r,sumCrftrahutz ist Mitqced chrAflianie der Konmentanschutz Oaa‘‘s,itioneii<br />

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