Stellungnahmen von Verbänden, Unternehmen und Weiteren - Metas
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• In der Regel sind Weine in Flaschen <strong>von</strong> 75 cl abgefüllt, <strong>von</strong> dieser Füllmenge gehen<br />
die Konsumenten beim Kauf aus <strong>und</strong> überprüfen deshalb die Mengenangabe nicht.<br />
An der Grösse der Flasche ist zudem nicht erkennbar, ob der Inhalt 75 oder 70 cl<br />
aufweist. Damit werden die Konsumentinnen <strong>und</strong> Konsumenten indirekt getäuscht.<br />
• 70 cl-Weinflaschen entsprechen zwar einer „Spezialität“ der Schweiz. Diese<br />
Spezialität erscheint uns aber nicht besonders schützenswert, da sie —<br />
ausgeführt —<br />
aufweist.<br />
eher<br />
wie<br />
oben<br />
ein Täuschungspotential denn einen Gewinn für die Konsumenten<br />
• Die Vergleichbarkeit der Preise wird erhöht: Bislang ist für den Preisvergleich etliches<br />
mathematisches Geschick Voraussetzung, da der Gr<strong>und</strong>preis nicht angegeben<br />
werden muss <strong>und</strong> 70 cl <strong>und</strong> 75 cl keine allzu einfachen Masse sind, um den<br />
Gr<strong>und</strong>preis selbst zu errechnen.<br />
• Mit der Übernahme der EU-Richtlinie wird das Schweizer Recht in einem Bereich<br />
harmonisiert, welche auch der Weinwirtschaft zu gute kommt: Werden Weine<br />
exportiert, ist es notwendig, dass auch die Gebinde den Vorschriften der EU<br />
entsprechen.<br />
Sollten sich die Wertereihen für Wein <strong>und</strong> Spirituosen nicht durchsetzen können, muss die<br />
Preisbekanntgabeverordnung in dem Sinne angepasst werden, dass Behälter <strong>von</strong> 70 <strong>und</strong> 75<br />
cl bei Wein <strong>und</strong> Spirituosen auch mit einer Gr<strong>und</strong>preisangabe versehen werden müssen.<br />
Hier das Täuschungspotential, wie oben ausgeführt, ansonsten zu gross. Bei Wein <strong>und</strong><br />
insbesondere bei hochpreisigem Wein kann die Differenz <strong>von</strong> 5 cl einen wesentlichen<br />
Preisunterschied darstellen, bzw. diesen kaschieren.<br />
Art. 17 Waren mit Abtropfgewicht<br />
Wir sind mit der neuen Regelung gr<strong>und</strong>sätzlich einverstanden, bedauern jedoch, dass<br />
gemäss Art. 17 Abs. 2 Öl nicht ausdrücklich in diese neue Regelung aufgenommen wird. Bei<br />
Olkonserven wird 01 nicht zwingend mitkonsumiert. zudem ist in der Regel das Öl<br />
preiswerter als das Lebensmittel, welches in Öl konserviert wird. Von daher ist das Verhältnis<br />
Lebensmittel —<br />
Öl<br />
eine wichtige Information für die Konsumentinnen <strong>und</strong> Konsumenten, das<br />
Abtropfgewicht eine aussagekräftige Kennzahl.<br />
Aus Gründen der Übereinstimmung mit der Terminologie an den Codex Alimentarius macht<br />
es jedoch Sinn, diese Terminologie ohne Schaffung <strong>von</strong> Ausnahmen zu übernehmen<br />
Art. 21 Füllmengen nach Stückzahl<br />
Art 21 Abs b enthält unserer Meinung nach eine Verschlechterung der gesetzlichen<br />
Bestimmung gegenuber heute War fruher eindeutig dass bei Fertigpackungen welche<br />
weniger als 100 Stuck enthalten die genaue Zahl enthalten muss gibt es mit der<br />
vorgesehenen Regelung eine Unschärfe Bei einer Stückzahl zwischen 50 <strong>und</strong> 100 darf die<br />
Fullmenge im Mittel nicht kleiner sein als die Nennfullmenge Für die Käufer ist jedoch kaum<br />
feststellbar, ob dies zutrifft oder nicht Auch für die zuständige Kontrollbehörde wird dieses<br />
Mittel kaum zu überprüfen sein<br />
Stiftung fur Konsumentenschutz MonbfJoustra‘ee 61 Po.tfjJ 300C Re n 3<br />
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