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Stellungnahmen von Verbänden, Unternehmen und Weiteren - Metas

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• In der Regel sind Weine in Flaschen <strong>von</strong> 75 cl abgefüllt, <strong>von</strong> dieser Füllmenge gehen<br />

die Konsumenten beim Kauf aus <strong>und</strong> überprüfen deshalb die Mengenangabe nicht.<br />

An der Grösse der Flasche ist zudem nicht erkennbar, ob der Inhalt 75 oder 70 cl<br />

aufweist. Damit werden die Konsumentinnen <strong>und</strong> Konsumenten indirekt getäuscht.<br />

• 70 cl-Weinflaschen entsprechen zwar einer „Spezialität“ der Schweiz. Diese<br />

Spezialität erscheint uns aber nicht besonders schützenswert, da sie —<br />

ausgeführt —<br />

aufweist.<br />

eher<br />

wie<br />

oben<br />

ein Täuschungspotential denn einen Gewinn für die Konsumenten<br />

• Die Vergleichbarkeit der Preise wird erhöht: Bislang ist für den Preisvergleich etliches<br />

mathematisches Geschick Voraussetzung, da der Gr<strong>und</strong>preis nicht angegeben<br />

werden muss <strong>und</strong> 70 cl <strong>und</strong> 75 cl keine allzu einfachen Masse sind, um den<br />

Gr<strong>und</strong>preis selbst zu errechnen.<br />

• Mit der Übernahme der EU-Richtlinie wird das Schweizer Recht in einem Bereich<br />

harmonisiert, welche auch der Weinwirtschaft zu gute kommt: Werden Weine<br />

exportiert, ist es notwendig, dass auch die Gebinde den Vorschriften der EU<br />

entsprechen.<br />

Sollten sich die Wertereihen für Wein <strong>und</strong> Spirituosen nicht durchsetzen können, muss die<br />

Preisbekanntgabeverordnung in dem Sinne angepasst werden, dass Behälter <strong>von</strong> 70 <strong>und</strong> 75<br />

cl bei Wein <strong>und</strong> Spirituosen auch mit einer Gr<strong>und</strong>preisangabe versehen werden müssen.<br />

Hier das Täuschungspotential, wie oben ausgeführt, ansonsten zu gross. Bei Wein <strong>und</strong><br />

insbesondere bei hochpreisigem Wein kann die Differenz <strong>von</strong> 5 cl einen wesentlichen<br />

Preisunterschied darstellen, bzw. diesen kaschieren.<br />

Art. 17 Waren mit Abtropfgewicht<br />

Wir sind mit der neuen Regelung gr<strong>und</strong>sätzlich einverstanden, bedauern jedoch, dass<br />

gemäss Art. 17 Abs. 2 Öl nicht ausdrücklich in diese neue Regelung aufgenommen wird. Bei<br />

Olkonserven wird 01 nicht zwingend mitkonsumiert. zudem ist in der Regel das Öl<br />

preiswerter als das Lebensmittel, welches in Öl konserviert wird. Von daher ist das Verhältnis<br />

Lebensmittel —<br />

Öl<br />

eine wichtige Information für die Konsumentinnen <strong>und</strong> Konsumenten, das<br />

Abtropfgewicht eine aussagekräftige Kennzahl.<br />

Aus Gründen der Übereinstimmung mit der Terminologie an den Codex Alimentarius macht<br />

es jedoch Sinn, diese Terminologie ohne Schaffung <strong>von</strong> Ausnahmen zu übernehmen<br />

Art. 21 Füllmengen nach Stückzahl<br />

Art 21 Abs b enthält unserer Meinung nach eine Verschlechterung der gesetzlichen<br />

Bestimmung gegenuber heute War fruher eindeutig dass bei Fertigpackungen welche<br />

weniger als 100 Stuck enthalten die genaue Zahl enthalten muss gibt es mit der<br />

vorgesehenen Regelung eine Unschärfe Bei einer Stückzahl zwischen 50 <strong>und</strong> 100 darf die<br />

Fullmenge im Mittel nicht kleiner sein als die Nennfullmenge Für die Käufer ist jedoch kaum<br />

feststellbar, ob dies zutrifft oder nicht Auch für die zuständige Kontrollbehörde wird dieses<br />

Mittel kaum zu überprüfen sein<br />

Stiftung fur Konsumentenschutz MonbfJoustra‘ee 61 Po.tfjJ 300C Re n 3<br />

Te‘efon 031 3/0 24 24 nfNkonsumentenschut7 ch<br />

[)e St,fter,u tur Knn‘‘jrn,-ntp,,hut7 ‘St Mtghecl de‘ AH ‘nz ‘je‘ Ks‘ns,‘rent,r sc‘,,t- )rQ5r3fl.r<br />

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