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Stellungnahmen von Verbänden, Unternehmen und Weiteren - Metas

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Art. 3 Abs. 4<br />

Wo werden diese allfälligen Sonderbestimmungen festgehalten, bzw. wie werden die<br />

Konsumentinnen <strong>und</strong> Konsumenten darüber informiert?<br />

Art.7<br />

Aus Erfahrungen mit der Preisangabe am Regal wissen wir, dass dieser Artikel Probleme bei<br />

der Anwendung mit sich bringen kann: Die Angaben sind schlecht ersichtlich, werden<br />

vertauscht oder es ist nicht ersichtlich, welche Angabe zu welchem Produkt gehört.<br />

Art. 11 Abs. 1 Bst, c Mengenangabe nach Gewicht <strong>und</strong> Volumen<br />

Abs. c: Wir begrüssen, dass der Importeur als Verantwortlicher für die Einhaltung der<br />

Vorschriften der Mengenangabeverordnung wieder genannt werden muss. Dies ist<br />

insbesondere für Fertigpackungen <strong>von</strong> Bedeutung, welche keine Lebensmittel enthalten.<br />

Art. 11 Abs. 2 Mengenangabe nach Gewicht <strong>und</strong> Volumen<br />

Die Mindesthöhe der Schriftgrösse stellt für die Konsumentinnen <strong>und</strong> Konsumenten ein<br />

dauerndes Ärgernis dar: Wichtige Informationen wie die Inhaltsdeklaration, Allergie- oder<br />

Warnhinweise sowie Mengenangaben werden in einer Schriftgrösse aufgedruckt, welche<br />

teilweise kaum zu entziffern ist. Wir begrüssen es deshalb, dass in der vorliegenden<br />

Verordnung zumindest in Bezug auf die Mengenangabe mit präzisen Vorgaben Klarheit<br />

geschaffen wird. Zudem wird Rechtsgleichheit mit der EU geschaffen.<br />

Aus der Sicht der Konsumentinnen <strong>und</strong> Konsumenten ist zwar nicht ersichtlich, weshalb die<br />

Nennfüllmenge das massgebende Kriterium sein soll, um die Mindesthöhe der Schrift zu<br />

bestimmen —<br />

auch<br />

bei einer kleinen Nennfüllmenge kann die Verpackung eine ansehnliche<br />

Grösse aufweisen. Die Mindesthöhe bei den beiden kleinsten Kategorien (Art. 11, Abs. 2 c<br />

<strong>und</strong> d) ist sehr klein <strong>und</strong> kann <strong>von</strong> vielen Konsumenten nicht mehr entziffert werden.<br />

Da Art 11 Abs 2 jedoch dem EU-Recht entspricht, macht es Sinn, dieses ohne<br />

Abänderungen zu übernehmen.<br />

Art. 12 Bst. b<br />

Es ist nicht ersichtlich weshalb die Nennfullmenge nur in einer Mindesthohe <strong>von</strong> 2mm<br />

angegeben werden muss Dies ist fur zahlreiche Konsumentinnen <strong>und</strong> Konsumenten viel zu<br />

klein <strong>und</strong> kann entweder nicht entziffert werden oder wird leicht ubersehen Wir fordern eine<br />

Mindesthöhe <strong>von</strong> 4 mm<br />

Art. 15 Fertigpackungen mit Wein <strong>und</strong> Spirituosen<br />

Die Stiftung fur Konsumentenschutz spricht sich fur die Einfuhrung einer Wertereihe gernass<br />

der europäischen Richtlinie aus Dies aus folgenden Gr<strong>und</strong>en<br />

Shftung fur Konsumentenschutz M nb oustrass 61 P stfdC h 3000 herr 23<br />

Te‘efon 031 3 0 24 24 nfc4konsumentenschut, CO<br />

Dc St4tung ftc Konsumn nshuL t Mitg led d‘‘ AH,nz d‘ K,nsu‘npntenscbLtz Orgar‘sdt‘Dren

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