Stellungnahmen von Verbänden, Unternehmen und Weiteren - Metas
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Art. 3 Abs. 4<br />
Wo werden diese allfälligen Sonderbestimmungen festgehalten, bzw. wie werden die<br />
Konsumentinnen <strong>und</strong> Konsumenten darüber informiert?<br />
Art.7<br />
Aus Erfahrungen mit der Preisangabe am Regal wissen wir, dass dieser Artikel Probleme bei<br />
der Anwendung mit sich bringen kann: Die Angaben sind schlecht ersichtlich, werden<br />
vertauscht oder es ist nicht ersichtlich, welche Angabe zu welchem Produkt gehört.<br />
Art. 11 Abs. 1 Bst, c Mengenangabe nach Gewicht <strong>und</strong> Volumen<br />
Abs. c: Wir begrüssen, dass der Importeur als Verantwortlicher für die Einhaltung der<br />
Vorschriften der Mengenangabeverordnung wieder genannt werden muss. Dies ist<br />
insbesondere für Fertigpackungen <strong>von</strong> Bedeutung, welche keine Lebensmittel enthalten.<br />
Art. 11 Abs. 2 Mengenangabe nach Gewicht <strong>und</strong> Volumen<br />
Die Mindesthöhe der Schriftgrösse stellt für die Konsumentinnen <strong>und</strong> Konsumenten ein<br />
dauerndes Ärgernis dar: Wichtige Informationen wie die Inhaltsdeklaration, Allergie- oder<br />
Warnhinweise sowie Mengenangaben werden in einer Schriftgrösse aufgedruckt, welche<br />
teilweise kaum zu entziffern ist. Wir begrüssen es deshalb, dass in der vorliegenden<br />
Verordnung zumindest in Bezug auf die Mengenangabe mit präzisen Vorgaben Klarheit<br />
geschaffen wird. Zudem wird Rechtsgleichheit mit der EU geschaffen.<br />
Aus der Sicht der Konsumentinnen <strong>und</strong> Konsumenten ist zwar nicht ersichtlich, weshalb die<br />
Nennfüllmenge das massgebende Kriterium sein soll, um die Mindesthöhe der Schrift zu<br />
bestimmen —<br />
auch<br />
bei einer kleinen Nennfüllmenge kann die Verpackung eine ansehnliche<br />
Grösse aufweisen. Die Mindesthöhe bei den beiden kleinsten Kategorien (Art. 11, Abs. 2 c<br />
<strong>und</strong> d) ist sehr klein <strong>und</strong> kann <strong>von</strong> vielen Konsumenten nicht mehr entziffert werden.<br />
Da Art 11 Abs 2 jedoch dem EU-Recht entspricht, macht es Sinn, dieses ohne<br />
Abänderungen zu übernehmen.<br />
Art. 12 Bst. b<br />
Es ist nicht ersichtlich weshalb die Nennfullmenge nur in einer Mindesthohe <strong>von</strong> 2mm<br />
angegeben werden muss Dies ist fur zahlreiche Konsumentinnen <strong>und</strong> Konsumenten viel zu<br />
klein <strong>und</strong> kann entweder nicht entziffert werden oder wird leicht ubersehen Wir fordern eine<br />
Mindesthöhe <strong>von</strong> 4 mm<br />
Art. 15 Fertigpackungen mit Wein <strong>und</strong> Spirituosen<br />
Die Stiftung fur Konsumentenschutz spricht sich fur die Einfuhrung einer Wertereihe gernass<br />
der europäischen Richtlinie aus Dies aus folgenden Gr<strong>und</strong>en<br />
Shftung fur Konsumentenschutz M nb oustrass 61 P stfdC h 3000 herr 23<br />
Te‘efon 031 3 0 24 24 nfc4konsumentenschut, CO<br />
Dc St4tung ftc Konsumn nshuL t Mitg led d‘‘ AH,nz d‘ K,nsu‘npntenscbLtz Orgar‘sdt‘Dren