Stellungnahmen von Verbänden, Unternehmen und Weiteren - Metas
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B. Weitere Anregungen<br />
Art. 12: Für die Mengenangabe nach Fläche, Länge oder Stückzahl ist eine<br />
generelle Mindesthöhe der Schrift <strong>von</strong> 2 mm zu klein, sobald sich auf einer<br />
grösseren Verpackung Informations- <strong>und</strong> Werbetexte in viel grösserem<br />
Schriftgrad befinden, beispielsweise bei WC-Papier, Haushaltpapier. Bauplatten.<br />
Därnmstoffrollen etc. Die Schriftgrösse für solche Angaben sollte der Skala <strong>von</strong><br />
mindestens 2 mm, 4 mm <strong>und</strong> 6 mm in Art. 11 Abs. 2 angepasst werden, die<br />
ihrerseits grössere Buchstaben vorschreiben müsste, sofern dadurch keine<br />
technischen Handelshemrnnisse geschaffen werden (siehe zu Art. 11 Abs. 2).<br />
Art. 13: Der Text ist zu ergänzen durch folgenden Satz: „Sie darf nicht auf den<br />
Boden einer Fertigpackung angebracht werden“. Denkbar wäre auch, den 2. Satz<br />
<strong>von</strong> Art. 13 wie folgt zu formulieren: ‚....ohne dass die Verpackung geöffnet.<br />
aufgeklappt oder auf den Kopf gestellt werden muss“. Dasselbe müsste auch für<br />
die Mindestbehältnisflaschen in Art. 28Abs. 1 lit. a stehen, sofern bei diesen<br />
nicht eine Etikettenbeschriftung die Angaben <strong>von</strong> Art. 11 liefert, für die Art. 13<br />
ebenfalls gilt.<br />
Art. 17: Die Bestimmung sagt „.<br />
. .gelten<br />
namentlich...“. Deshalb ist nicht klar,<br />
ob Speiseöl als Aufgussflüssigkeit gilt oder nicht. Öl muss ausdrücklich in die<br />
Liste der Aufgussflüssigkeiten aufgenommen werden. Nur so kann man<br />
verhindern, dass falsche Vorstellungen entstehen hinsichtlich des Verhältnisses<br />
zwischen billigem oder teurem festem Lebensmittel <strong>und</strong> minderwertigem oder<br />
hochwertigem Öl als Aufguss.<br />
Mit fre<strong>und</strong>lichen Grüssen<br />
1- ><br />
- L L‘iJ ‘r<br />
RA Dr. jur. Eugtnie Holliger