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Stellungnahmen von Verbänden, Unternehmen und Weiteren - Metas

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B. Weitere Anregungen<br />

Art. 12: Für die Mengenangabe nach Fläche, Länge oder Stückzahl ist eine<br />

generelle Mindesthöhe der Schrift <strong>von</strong> 2 mm zu klein, sobald sich auf einer<br />

grösseren Verpackung Informations- <strong>und</strong> Werbetexte in viel grösserem<br />

Schriftgrad befinden, beispielsweise bei WC-Papier, Haushaltpapier. Bauplatten.<br />

Därnmstoffrollen etc. Die Schriftgrösse für solche Angaben sollte der Skala <strong>von</strong><br />

mindestens 2 mm, 4 mm <strong>und</strong> 6 mm in Art. 11 Abs. 2 angepasst werden, die<br />

ihrerseits grössere Buchstaben vorschreiben müsste, sofern dadurch keine<br />

technischen Handelshemrnnisse geschaffen werden (siehe zu Art. 11 Abs. 2).<br />

Art. 13: Der Text ist zu ergänzen durch folgenden Satz: „Sie darf nicht auf den<br />

Boden einer Fertigpackung angebracht werden“. Denkbar wäre auch, den 2. Satz<br />

<strong>von</strong> Art. 13 wie folgt zu formulieren: ‚....ohne dass die Verpackung geöffnet.<br />

aufgeklappt oder auf den Kopf gestellt werden muss“. Dasselbe müsste auch für<br />

die Mindestbehältnisflaschen in Art. 28Abs. 1 lit. a stehen, sofern bei diesen<br />

nicht eine Etikettenbeschriftung die Angaben <strong>von</strong> Art. 11 liefert, für die Art. 13<br />

ebenfalls gilt.<br />

Art. 17: Die Bestimmung sagt „.<br />

. .gelten<br />

namentlich...“. Deshalb ist nicht klar,<br />

ob Speiseöl als Aufgussflüssigkeit gilt oder nicht. Öl muss ausdrücklich in die<br />

Liste der Aufgussflüssigkeiten aufgenommen werden. Nur so kann man<br />

verhindern, dass falsche Vorstellungen entstehen hinsichtlich des Verhältnisses<br />

zwischen billigem oder teurem festem Lebensmittel <strong>und</strong> minderwertigem oder<br />

hochwertigem Öl als Aufguss.<br />

Mit fre<strong>und</strong>lichen Grüssen<br />

1- ><br />

- L L‘iJ ‘r<br />

RA Dr. jur. Eugtnie Holliger

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