Stellungnahmen von Verbänden, Unternehmen und Weiteren - Metas
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Lebensmitteldeklarationen anhand des kleingeschriebenen Buchstabens „x“<br />
definiert. Da dieser Buchstabe in den Mengenangaben nicht vorkommt, könnte<br />
man das kleingeschriebene „m“ als Bezugsbuchstabe nehmen, jedoch keine<br />
Buchstaben mit Oberlängen wie „d“ oder „1“ oder „k“ weil daraus zu kleine<br />
Beschriftungen resultieren würden.<br />
Art. 15: Variante A würde einen Zustand zementieren, der mit den<br />
harmonisierten Regeln in der EU, welche die Schweiz aus<br />
Aussenhandelsgründen übernimmt, nicht übereinstimmt.<br />
Variante B ist vorzuziehen. Angesichts des verbreiteten Konsums importierter<br />
Weine dürften weite Kreise der Bevölkerung da<strong>von</strong> ausgehen, eine Weinfiache<br />
enthalte 7,5 dl Wein, zumal sich eine Weinflasche mit einer Nennfühlmenge <strong>von</strong><br />
7 dl je nach Glasdicke <strong>und</strong> Form prima vista kaum <strong>von</strong> einer solchen mit 7,5 dl<br />
Inhalt unterscheidet. Schweizer Winzer, welche Wein exportieren, müssen<br />
ohnehin 7,5-dl-Flaschen verwenden. Jenen Herstellern, die sich mit der<br />
Umstellung schwer tun, könnte man durch eine besonders lange Übergangsfrist<br />
entgegen kommen.<br />
Art. 17: i.O.<br />
Art. 21: i.O.<br />
Art. 24: i.O.<br />
Art25—2&i.O.<br />
Art. 31: Es gibt keine relevanten Gründe, für die Verwender des<br />
Konfonnitätszeichens „e“ eine „prophylaktische“ Meldepflicht vorzuschreiben<br />
<strong>und</strong> sie zu registrieren, um allfälligen Missbräuchen vorzubeugen. Die<br />
Verwender bringen dieses Zeichen — wie auch das CE-Zeichen — in eigener<br />
Verantwortung an. Die Selbstverantwortung der Inverkehrbringer ist ein<br />
Gr<strong>und</strong>satz des ‚new approach“ der EU, der auch in der Lebensmittel- <strong>und</strong><br />
Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV) <strong>und</strong> im Produktesicherheitsgesetz<br />
(PrSG) seinen Niederschlag fand. Danach kontrolliert der Staat nicht mehr<br />
vorsorglich die Einhaltung <strong>von</strong> Regeln, sondern prüft diese nur<br />
stichprobenweise. Es ist Aufgabe des Vollzugsorgans, bei den<br />
Stichprobenkontrollen festgestellte Verstösse gegen verwaltungsrechtliche<br />
Pflichten zu sanktionieren <strong>und</strong> keineswegs Aufgabe der MeAV, die Hersteller,<br />
Importeure <strong>und</strong> Händler durch ein Bewilligungsregister „handzahm“ zu machen.