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Stellungnahmen von Verbänden, Unternehmen und Weiteren - Metas

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Lebensmitteldeklarationen anhand des kleingeschriebenen Buchstabens „x“<br />

definiert. Da dieser Buchstabe in den Mengenangaben nicht vorkommt, könnte<br />

man das kleingeschriebene „m“ als Bezugsbuchstabe nehmen, jedoch keine<br />

Buchstaben mit Oberlängen wie „d“ oder „1“ oder „k“ weil daraus zu kleine<br />

Beschriftungen resultieren würden.<br />

Art. 15: Variante A würde einen Zustand zementieren, der mit den<br />

harmonisierten Regeln in der EU, welche die Schweiz aus<br />

Aussenhandelsgründen übernimmt, nicht übereinstimmt.<br />

Variante B ist vorzuziehen. Angesichts des verbreiteten Konsums importierter<br />

Weine dürften weite Kreise der Bevölkerung da<strong>von</strong> ausgehen, eine Weinfiache<br />

enthalte 7,5 dl Wein, zumal sich eine Weinflasche mit einer Nennfühlmenge <strong>von</strong><br />

7 dl je nach Glasdicke <strong>und</strong> Form prima vista kaum <strong>von</strong> einer solchen mit 7,5 dl<br />

Inhalt unterscheidet. Schweizer Winzer, welche Wein exportieren, müssen<br />

ohnehin 7,5-dl-Flaschen verwenden. Jenen Herstellern, die sich mit der<br />

Umstellung schwer tun, könnte man durch eine besonders lange Übergangsfrist<br />

entgegen kommen.<br />

Art. 17: i.O.<br />

Art. 21: i.O.<br />

Art. 24: i.O.<br />

Art25—2&i.O.<br />

Art. 31: Es gibt keine relevanten Gründe, für die Verwender des<br />

Konfonnitätszeichens „e“ eine „prophylaktische“ Meldepflicht vorzuschreiben<br />

<strong>und</strong> sie zu registrieren, um allfälligen Missbräuchen vorzubeugen. Die<br />

Verwender bringen dieses Zeichen — wie auch das CE-Zeichen — in eigener<br />

Verantwortung an. Die Selbstverantwortung der Inverkehrbringer ist ein<br />

Gr<strong>und</strong>satz des ‚new approach“ der EU, der auch in der Lebensmittel- <strong>und</strong><br />

Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV) <strong>und</strong> im Produktesicherheitsgesetz<br />

(PrSG) seinen Niederschlag fand. Danach kontrolliert der Staat nicht mehr<br />

vorsorglich die Einhaltung <strong>von</strong> Regeln, sondern prüft diese nur<br />

stichprobenweise. Es ist Aufgabe des Vollzugsorgans, bei den<br />

Stichprobenkontrollen festgestellte Verstösse gegen verwaltungsrechtliche<br />

Pflichten zu sanktionieren <strong>und</strong> keineswegs Aufgabe der MeAV, die Hersteller,<br />

Importeure <strong>und</strong> Händler durch ein Bewilligungsregister „handzahm“ zu machen.

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