Stellungnahmen von Verbänden, Unternehmen und Weiteren - Metas
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Antrag.‘<br />
Aufnahme eines zusätzlichen Absatzes in Art. 19 MeAV:<br />
lnformative Angaben, die sich auf das zubereitete Produkt beziehen, sind gestattet <strong>und</strong> müssen in der gleichen<br />
Schriftgrösse <strong>und</strong> Art wie die metrologischen Vorgaben angegeben werden.“<br />
Art, 22 „Füllmengen nach Abtropfgewicht“<br />
Gemäss Art. 23 Abs. 3 MeAV bezieht sich das Konformitätszeichen auf Fertigpackungen „gleicher Nennfüllmenge“<br />
nur auf die „gesamte Nennfüllmenge“ bestehend aus dem Abtropfgewicht zuzüglich Aufgussflüssigkeit. Das Wort<br />
„Nennfüllmenge“ in Art. 22 Abs. 1 lit a MeAV ist demnach falsch. Es ist unmöglich, dass das Abtropfgewicht „im Mittel<br />
nicht kleiner als die Nennfüllmenge“ ist. Dies würde ja bedeuten, dass gar keine Aufgussflüssigkeit vorliegen <strong>und</strong><br />
sich somit die Angabe des Abtropfgewichtes erübrigen würde. Es ist nicht ganz klar, was hier effektiv gemeint ist.<br />
Wahrscheinlich ist es (sinngemäss) „das deklarierte Abtropfgewicht“.<br />
Der Text <strong>von</strong> Art. 22 MeAV führt sodann zu einem Widerspruch zwischen Abs. 1 <strong>und</strong> Abs. 3 lit. a. Absatz 1 definiert<br />
klar, dass die Anforderungen an das tatsächliche Abtropfgewicht zur Zeit des erstmaligen lnverkehrbringens erfüllt<br />
sein müssen. Im Widerspruch dazu räumt Absatz 3 dem EJPD die Kompetenz ein, die Zeiträume zu regeln, inner<br />
halb derer die Anforderungen eingehalten werden müssen. Dabei wird etwa bei Obst festgehalten, dies seien „dreis<br />
sig Tage bis Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums“. Nicht restlos klar ist, ob diese beiden verschiedenen Zeitpunkte<br />
kumulativ Geltung haben. Dies wird insbesondere dann relevant, wenn das erste lnverkehrbringen etwa <strong>von</strong> Obst<br />
weniger als dreissig Tage vor Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums erfolgt.<br />
Art. 30 Abs. 7 „Messung oder Kontrolle der Füllmenge“<br />
Gemäss Art. 30 Abs. 7 MeAV sind die Ergebnisse der Messungen <strong>und</strong> Kontrollen mindestens fünf Jahre lang aufzu<br />
bewahren. Nach Ansicht der fial sollte auf eine so starre Frist verzichtet werden. Einerseits gibt es Produkte, welche<br />
eine längere Haltbarkeit haben, dort sollte auch die Frist länger dauern, andererseits ist bei Waren, welche rasch<br />
verzehrt werden müssen die fünf Jahres-Frist nicht sinnvoll.<br />
In der EU ist die Aufbewahrungsfrist nicht einheitlich geregelt. Die deutsche Fertigpackungsverordnung sieht zum<br />
Beispiel in § 27 Abs. 4 vor, dass die Messergebnisse „entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der statisti<br />
schen Qualitätssicherung aufzuzeichnen sind <strong>und</strong> dass sie mindestens bis zur jeweils folgenden Prüfung aufbewahrt<br />
werden müssen“,<br />
Wir beantragen daher die Streichung der fixen Aufbewahrungsfrist <strong>von</strong> fünf Jahren <strong>und</strong> beantragen eine variable<br />
Frist nach guter Herstellungspraxis.<br />
Art. 31 Meldepflichten“<br />
Der Wortlaut <strong>von</strong> Art. 31 MeAV ist nicht restlos klar. Bedeutet dieser, dass für jedes Produkt, auf welchem das Kon<br />
formitätszeichen angebracht wird, eine separate Meldung zu machen ist oder reicht eine Meldung pro Betrieb, wel<br />
cher das Konformitätszeichen auf seinen Produkten einsetzt aus? Aus Sicht der haI muss es ausreichen, wenn Be<br />
triebe, welche das Konformitätszeichen auf ihren Produkten anbngen, die zuständige Kontrollbehörde (allenfalls<br />
auch das eidgenössische Institut für Metrologie) informieren. Dies ist im Verordnungstext klarer herauszuarbeiten,<br />
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