03.12.2012 Aufrufe

Stellungnahmen von Verbänden, Unternehmen und Weiteren - Metas

Stellungnahmen von Verbänden, Unternehmen und Weiteren - Metas

Stellungnahmen von Verbänden, Unternehmen und Weiteren - Metas

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

torien) erfolgt, ist eine einheitliche Auslegung der Bestimmungen sicherzustellen. Da es sich bei den lebensmittel-<br />

rechtlichen Bestimmungen um eine ‚jex specialis“ handelt, müssen diese unserer Meinung nach vorgehen.<br />

Auslegungsdifferenzen könnten sich insbesondere zu Art. 11 Abs. 1 lit. b (Sachbezeichnung) <strong>und</strong> lit. c MeAV (ver<br />

antwortlicher Hersteller resp. Importeur) ergeben. Für beide Themenkreise finden sich in der LKV bereits detaillierte<br />

re Regeln, als in der MeAV vorgesehen. Ebenfalls gibt es diesbezüglich bereits eine f<strong>und</strong>ierte Praxis. Fragen wie sie<br />

in der MeAV noch möglich wären wie etwa, wer überhaupt verantwortlicher Hersteller“ respektive „verantwortlicher<br />

Importeur“ ist <strong>und</strong> wie diese Aufzählung zu Art, 1 MeAV oder zum Titel des 5. Kapitels steht, welche beide nebst dem<br />

Hersteller <strong>und</strong> dem Importeur auch noch „weitere Personen“ nennen, sind im Lebensmittelrecht geklärt.<br />

Die Kongruenz der Auslegung der MeAV mit der LKV ist entweder durch eine entsprechende Erwähnung in den<br />

Materialien oder aber durch die Aufnahme eines zusätzlichen Absatzes in Art. 11 sicherzustellen, welcher einen<br />

Vorbehalt zu Gunsten der lebensmittelrechtlichen Sonderbestimmungen vorsieht.<br />

Art. 11 Abs. 2 „Mengenangabe nach Gewicht <strong>und</strong> Volumen“<br />

Wir befürworten gr<strong>und</strong>sätzlich die Übernahme der EU-Regelung der Mindesthöhe der Schriftgrössen für die Men<br />

genangabe auf allen Fertigpackungen. Allerdings müssen hierfür grosszügige Übergangsfristen eingeräumt werden<br />

(vergleiche gr<strong>und</strong>legende Bemerkungen).<br />

Art. 17 „Waren mit Abtropfqewicht“<br />

Hier ist unseres Erachtens die Terminologie unklar. Die in Art. 17 Abs. 1 MeAV genannte „Gesamtfüllmenge“ wird<br />

nirgends definiert. Es handelt sich hier wohl um die „gesamte Nennfüllmenge“ gemäss Art. 23 Abs. 3 MeAV. Die<br />

Terminologie sollte vereinheitlicht werden <strong>und</strong> allenfalls auch eine entsprechende Definition der Gesamtfülimenge<br />

resp. der gesamten Nennfüllmenge in Art. 2 aufgenommen werden (vgl. auch die untenstehenden Bemerkungen zu<br />

Art. 22).<br />

Gemäss den Erläuterungen zu Art. 17 Abs. 4 MeAV soll sich das EJPD an der OIML-Empfehlung R87 Annex 0<br />

(Ausgabe 2004) oder auch an dem WELMEC Guide 6.8 orientieren. Da der WELMEC Guide 6.8 zurzeit noch in<br />

Bearbeitung ist, kann nicht beurteilt werden, ob diese beiden Vorgaben kongruent sind oder nicht. Aufgr<strong>und</strong> des<br />

Textes in den Erläuterungen gehen wird da<strong>von</strong> aus, dass das EJPD frei ist, welcher diese beiden Gr<strong>und</strong>lagen es<br />

letztendlich zur Konkretisierung beiziehen wird.<br />

Art. 19 „Füllmengen nach Gewicht oder Volumen“<br />

Der Art. 14 Abs. 3 der geltenden Verordnung, wonach auf einer Fertigverpackung zu einer primären Mengenangabe<br />

weitere Mengenangaben einen klar untergeordneten Charakter aufweisen müssen, wird zukünftig fallen gelassen.<br />

Falls ein Hersteller zwei Mengenangaben anzubringen wünscht (z.B. Angabe in ml <strong>und</strong> Angabe in g) müssen beide<br />

Mengenangaben korrekt sein <strong>und</strong> den Anforderungen <strong>von</strong> Art. 19 MeAV genügen. Gerade die zusätzliche Angabe<br />

der Ergiebigkeit ist für den Konsumenten <strong>von</strong> grossem Interesse. kann aber nach dem vorgesehenen Wortlaut <strong>von</strong><br />

Art. 19 MeAV nicht angegeben werden. Es handelt sich hier um Fälle <strong>von</strong> Produkten, welche vor dem Verzehr ver<br />

dünnt respektive angerührt werden müssen (z.B. Ice-Tea, Sirup, Bouillon etc.). Der Konsument will hier primär wis<br />

sen, wie viele Liter lce-Tea er mit einer Packung zubereiten kann <strong>und</strong> nicht, wie viele Gramm Pulver in der Dose<br />

sind. Nur dies erlaubt ihm den direkten Vergleich mit anderen Produkten.<br />

3

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!