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Stellungnahmen von Verbänden, Unternehmen und Weiteren - Metas

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Bemerkungen zu einzelnen Bestimmungen:<br />

Art, 1 Abs. 2 lit. b Gegenstand <strong>und</strong> Geltungsbereich<br />

Fertigpackungen <strong>von</strong> Arzneimitteln <strong>und</strong> Offenverkauf <strong>von</strong> Arzneimitteln der Abgabekategorien A, B <strong>und</strong> 0 (Art. 23 —<br />

25 Arzneimitteiverordnung vom 17. Oktober 2004) unterstehen gemäss dem vorgeschlagenen neuen Nomitext nicht<br />

der MeAV. Die in Ihrer Frageliste gezogene Schlussfolgerung, dass Bonbons gegen Halsschmerzen <strong>und</strong> Heiserkeit,<br />

die zur Arzneimittelkategorie E gehören, nicht der MeAV unterstehen, ist falsch. Es sind nur Arzneimittel der Abga<br />

bekategorien A. B <strong>und</strong> 0, für welche die MeAV nicht gilt. Ihre Schlussfolgerung ändert aber nichts an der Tatsache,<br />

dass die Herstellertirmen <strong>von</strong> Husten- <strong>und</strong> anderen Bonbons der Abgabekategohe E, weil sie neben Produkten, die<br />

der Heilmittelgesetzgebung unterstehen, auch Lebensmittel produzieren, zugleich auch den Vorgaben des Lebens<br />

mittelrechts unterstehen. Die in der Produktion <strong>von</strong> Bonbons der Abgabekategorie E tätigen Firmen haben sich seit<br />

Jahren an die Dichotomie im Vollzug gewöhnt <strong>und</strong> arbeiten für vergleichbare Produkte mit vielen verschiedenen<br />

Verpackungen.<br />

Art. 2 Abs. 1 lit. a „Begriffe“<br />

Der Begriff „Fertigpackung“ findet sich ansonsten im Lebensmittelrecht nicht. Allgemein wird <strong>von</strong> vorverpackten Le<br />

bensmitteln gesprochen. Sollte der Begriff „Fertigpackung“ aus anderen Bereichen als dem Lebensmittelbereich<br />

übernommen worden sein, ist dies nicht zu beanstanden. Ansonsten schlagen wir vor, den Begriff in „vorverpackte<br />

Waren“ oder „vorverpackte Produkte“ zu ändern. Dies entspricht auch dem EU-Recht (Art. 1 RL 2000/1 3).<br />

Art. 3 „Mengenbestimmung“<br />

Aus Sicht der Nahrungsmittelhersteller wichtig ist, dass natürliche „Verpackungen“ (so etwa die natürliche Käserinde)<br />

zum Nettogewicht zählen, nicht dagegen die künstliche Rinde (Wachsrinde). Wichtig ist auch etwa das in den Erläu<br />

terungen erwähnte Beispiel des Käses „Vacherin Mont d‘O‘, bei welchem sich die Angabe auf das Brutto-Gewicht<br />

beziehen darf. Dies ist bei diesem Naturprodukt zwingend, da der Vacherin Mont d‘Or technisch nicht ohne die Ver<br />

packung gewogen werden kann.<br />

Art. 10 Abs. 1 „Mengenangabe nach Art der Ware“<br />

Nicht restlos klar ist in Art. 10 Abs. 1 die Frage, wann eine Ware als flüssig gilt <strong>und</strong> somit das Nennvolumen <strong>und</strong><br />

nicht das Gewicht anzugeben ist. Die Spannbreite reicht hier <strong>von</strong> einer Sauce Bemaise über eine Suppe mit Einlage<br />

bis hin zu einem Rindsgulasch. Generell ist bei dickflüssigen Produkten <strong>und</strong> umso mehr bei Produkten, welche eine<br />

Einlage (<strong>und</strong> seien es nur kleine Flädli in einer Suppe) enthalten, das System der Einfüllmenge technisch problema<br />

tisch. Diese Produkte werden nach Gewicht abgefüllt, was auch weiterhin möglich sein muss. Der blosse Passus<br />

„Abweichende Handelsbräuche bleiben vorbehalten“ ist hierfür etwas zu schwach <strong>und</strong> wir würden es begrüssen,<br />

wenn dieser Absatz klarer gefasst respektive die flüssigen Waren, welche zwingend nach Volumen deklariert werden<br />

müssen, enger umschrieben würden. Eine entsprechende, recht ausführliche Regelung findet sich z.B. in § 7 Ziff, 2<br />

der deutschen Fertigpackungsverordnung.<br />

ArL11 Abs. 1 „Mengenangabe nach Gewicht <strong>und</strong> Volumen“<br />

Bezüglich der Fertigpackungen <strong>von</strong> Lebensmitteln bestehen in der Verordnung über die Kennzeichnung <strong>und</strong> Anprei<br />

sung <strong>von</strong> Lebensmitteln (LKV) bereits Vorgaben zur Kennzeichnung. Da die Kontrolle der Fertigpackungen gemäss<br />

MeAV meist durch eine andere Behörde (‚Eichmeiste) als die Kontrolle der Lebensmittel selbst (Kantonale Labor&<br />

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