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Stellungnahmen von Verbänden, Unternehmen und Weiteren - Metas

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B<strong>und</strong>esamt für Metrologie METAS<br />

Lindenweg 50<br />

3003 Bern-Wabern<br />

Bern, 15. Dezember 2011 —<br />

Anhörung:<br />

LH/vb<br />

Verordnung über das Abmessen <strong>und</strong> die Mengendeklaration <strong>von</strong> Waren in Handel <strong>und</strong> Ver<br />

kehrNerordnung über die Mengenangabe im Offenverkauf <strong>und</strong> auf Fertigpackungen<br />

Sehr geehrte Damen <strong>und</strong> Herren<br />

In dieser Angelegenheit beziehen wir uns auf Ihr Schreiben vom 14. September 2011 <strong>und</strong> danken Ihnen für die Ge<br />

legenheit zur Stellungnahme bestens.<br />

Gr<strong>und</strong>legende Bemerkungen:<br />

Die Foederation der Schweizerischen Nahrungsmittel-industrien (flal) begrüsst die vorgeschlagene Revision gr<strong>und</strong><br />

sätzlich. Die neue Verordnung enthält klarere Vorschriften <strong>und</strong> stellt einen weiteren Schriff Richtung Angleichung des<br />

schweizerischen Rechts an dasjenige der Europäischen Union dar. Dies wird <strong>von</strong> der fial begrüsst.<br />

Allerdings ist bei dieser Revision zu berücksichtigen, dass sie voraussichtlich eine Anpassung der meisten, wenn<br />

nicht sogar aller Fertigpackungen nach sich ziehen wird. Mit dem Inkrafttreten der Verordnung über Konsumentenin<br />

formation in der EU wird sich auch das B<strong>und</strong>esamt für Ges<strong>und</strong>heit in nächster Zeit mit der Revision verschiedener<br />

Verordnungen befassen müssen, welche tiefgreifende Auswirkungen auf die Verpackungsgestaltung haben werden.<br />

Es ist daher bereits im Rahmen der Ausgestaltung der Mengenangabeverordnung darauf zu achten, dass Über<br />

gangsfristen gewährt werden, die nicht eine mehrmallge Packungsumstellung nötig machen. Es ist uns durchaus<br />

bewusst, dass für die Anpassungen der Lebensmittelverordnungen noch kein Zeitplan existiert, die vorgesehenen<br />

Übergangsbestimmungen in Art, 38 Abs 2 der MeAV dürften aber jedenfalls nicht ausreichen, um die Anpassungen<br />

gemäss MeAV <strong>und</strong> veränderten Lebensmittelverordnungen gleichzeitig vornehmen zu können Diese verlängerten<br />

Ubergangsbestimmungen müssen zudem auch für Verpackungen mit dem Konformitätszeichen gelten.<br />

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