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Stellungnahmen von Verbänden, Unternehmen und Weiteren - Metas

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Art.S<br />

Zu Art 5 Abs. 2 (Offenverkauf, Abmessen der Warenmenge) sind in der zukünftigen EJPD-<br />

Verordnung für diverse Waren im Offenverkauf Ausnahmen vom Gr<strong>und</strong>satz vorgesehen. Insbeson-<br />

dere Vorschriften darüber, welche Waren nach Stückzahl verkauft werden dürfen <strong>und</strong> deshalb nicht<br />

gemessen werden müssen.<br />

Ergänzend zu der Ausnahmeliste (wie Bäckereiprodukte oder Metzgereiprodukte) sollten auch Kä-<br />

sereiprodukte aufgeführt werden, welche wie die Metzgereiprodukte regional sowie 0115- <strong>und</strong> han-<br />

delsüblich als einzelne Stücke auf den Markt gebracht werden. Zum Beispiel die Käsespezialität<br />

lammes, die Formagini oder auch Geisskäse-Spezialitaten.<br />

Art 11, Ab •. 2<br />

Wir befürworten gr<strong>und</strong>sätzlich die Übernahme der EU-Regelung der Mindesthöhe der Schriftgrös-<br />

sen für die Mengenangabe auf allen Feriigpackungen. Allerdings müssen hierfür grosszügige<br />

Übergangsfristen eingeräumt werden.<br />

Art 31<br />

Zu diesen Artikeln weisen wir auf die Stellungnahme der Foederation der Schweiz. Nahrungsmitlel-<br />

Industrie(n) (fial) hin: "Der Wortlaut <strong>von</strong> Art. 31 MeAV ist nicht restlos klar. Bedeutet dieser, dass für<br />

jedes Produkt, auf welchem das Konformitätszeichen angebracht wird, eine separate Meldung zu<br />

machen ist oder reicht eine Meldung pro Betrieb, welcher das Konformitätszeichen auf seinen<br />

Produkten einsetzt aus? Aus Sicht der fial muss es ausreichen, wenn Betriebe, welche das Kon-<br />

formitätszeichen auf ihren Produkten anbringen, die zuständige Kontrollbehörde (allenfalls auch<br />

das eidgenössische Institut für Metrologie) informieren. Dies ist im Verordnungstext klarer heraus-<br />

zuarbeiten."<br />

Art, 1, 15,17,21,25-28<br />

Zu diesen Artikeln aussert sich die Switzerland Cheese Marketing AG nicht, da die aufgeführten<br />

Themenkreise wie Fertigverpackungen <strong>von</strong> Arzneimitteln oder Wertereihen für Weine <strong>und</strong> Spirituo-<br />

sen die Käsebranche nicht tangieren.<br />

Festzuhalten ist, dass diese Revision voraussichtlich eine Anpassung der meisten, wenn nicht so-<br />

gar aller Fer1igpackungen nach sich ziehen wird. Im Bereich der Lebensmittel steht eine umfassen-<br />

de Revision der Kennzeichnungsvorschriften bevor. Die Änderung der MeAV muss somit unbedingt<br />

mit dieser Änderung der Kennzeichnungsvorschriften synchronisiert werden, um eine zweimalige<br />

Änderung sämtlicher Packungen innert kürzester Zeit zu vermeiden.<br />

Wir danken für die Berücksichtigung unserer Anmerkungen. Für Fragen stehen wir Ihnen gerne zur<br />

Verfügung<br />

Fre<strong>und</strong>liche Grüsse<br />

SWitzerlan) Cheese Marketing AG<br />

Dr. David Escher<br />

CEO<br />

c~<br />

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