Stellungnahmen von Verbänden, Unternehmen und Weiteren - Metas
Stellungnahmen von Verbänden, Unternehmen und Weiteren - Metas
Stellungnahmen von Verbänden, Unternehmen und Weiteren - Metas
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Prof. Dr. iur. Roger Zäch<br />
em. Ordinarius für<br />
Privat-, Wirtschafts-<br />
<strong>und</strong> Europarecht<br />
Hirschengraben 56<br />
CH 8001 Zürich<br />
Tel. +41 44 634 48 80<br />
Fax +41 44 634 43 98<br />
roger.zaech@rwi.uzh.ch<br />
www.rwi.uzh.ch/zaech<br />
Universität Zürich<br />
Rechtswissenschaftliche Fakultät<br />
Verordnung über die Mengenangabe – Vernehmlassung,<br />
Frist bis 15.12.11<br />
Das Verhältnis der eingangs erwähnten Verordnung (= VO) zum B<strong>und</strong>esgesetz<br />
über die technischen Handelshemmnisse (= THG) ist meiner Meinung<br />
nach nicht klar:<br />
In Art. 1 Abs. 1 <strong>und</strong> Art. 29 a. <strong>und</strong> b. VO ist die Rede <strong>von</strong> Importeuren bzw.<br />
<strong>von</strong> Produkten, die in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums<br />
hergestellt sind. In Art. 1 Abs. 2 VO findet sich keine Bestimmung<br />
im Sinne des Gr<strong>und</strong>satzes <strong>von</strong> Art. 16a THG. Daher ist wohl nicht auszuschliessen,<br />
dass es Probleme gibt, wenn das EU- <strong>und</strong> das schweizerische<br />
Recht nicht vollständig harmonisiert sind bzw. wenn in Zukunft durch Gesetzesänderungen<br />
im Recht der EU oder der Schweiz Differenzen entstehen.<br />
Auf diese Weise könnte entgegen der Bestimmung <strong>von</strong> Art. 2 THG dessen<br />
Geltungsbereich eingeengt werden.<br />
Zu prüfen ist daher, ob in Art. 1 Abs. 2 VO als Gr<strong>und</strong>regel im Sinn <strong>von</strong><br />
Art. 16a THG festgehalten werden soll, dass Fertigpackungen <strong>und</strong> Massbehältnisse,<br />
die im Europäischen Wirtschaftsraums ordnungsgemäss im Verkehr<br />
sind, in der Schweiz in Verkehr gebracht werden dürfen. Eine solche<br />
Regel würde Art. 2 THG über den Geltungsbereich dieses Gesetzes entsprechen.