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Stellungnahmen von Verbänden, Unternehmen und Weiteren - Metas

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Prof. Dr. iur. Roger Zäch<br />

em. Ordinarius für<br />

Privat-, Wirtschafts-<br />

<strong>und</strong> Europarecht<br />

Hirschengraben 56<br />

CH 8001 Zürich<br />

Tel. +41 44 634 48 80<br />

Fax +41 44 634 43 98<br />

roger.zaech@rwi.uzh.ch<br />

www.rwi.uzh.ch/zaech<br />

Universität Zürich<br />

Rechtswissenschaftliche Fakultät<br />

Verordnung über die Mengenangabe – Vernehmlassung,<br />

Frist bis 15.12.11<br />

Das Verhältnis der eingangs erwähnten Verordnung (= VO) zum B<strong>und</strong>esgesetz<br />

über die technischen Handelshemmnisse (= THG) ist meiner Meinung<br />

nach nicht klar:<br />

In Art. 1 Abs. 1 <strong>und</strong> Art. 29 a. <strong>und</strong> b. VO ist die Rede <strong>von</strong> Importeuren bzw.<br />

<strong>von</strong> Produkten, die in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums<br />

hergestellt sind. In Art. 1 Abs. 2 VO findet sich keine Bestimmung<br />

im Sinne des Gr<strong>und</strong>satzes <strong>von</strong> Art. 16a THG. Daher ist wohl nicht auszuschliessen,<br />

dass es Probleme gibt, wenn das EU- <strong>und</strong> das schweizerische<br />

Recht nicht vollständig harmonisiert sind bzw. wenn in Zukunft durch Gesetzesänderungen<br />

im Recht der EU oder der Schweiz Differenzen entstehen.<br />

Auf diese Weise könnte entgegen der Bestimmung <strong>von</strong> Art. 2 THG dessen<br />

Geltungsbereich eingeengt werden.<br />

Zu prüfen ist daher, ob in Art. 1 Abs. 2 VO als Gr<strong>und</strong>regel im Sinn <strong>von</strong><br />

Art. 16a THG festgehalten werden soll, dass Fertigpackungen <strong>und</strong> Massbehältnisse,<br />

die im Europäischen Wirtschaftsraums ordnungsgemäss im Verkehr<br />

sind, in der Schweiz in Verkehr gebracht werden dürfen. Eine solche<br />

Regel würde Art. 2 THG über den Geltungsbereich dieses Gesetzes entsprechen.

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