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Arbeitsblatt 1.3d Genfer Flüchtlingskonvention

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Unterrichtsbaustein 1 I Flüchtlinge<strong>Arbeitsblatt</strong> <strong>1.3d</strong><strong>Genfer</strong> FlüchtlingskonventionQuelle: www.aufenthaltstitel.de/genferkonvention(Zugriff vom 30.10.2007)www.aufenthaltstitel.de/genferkonventionProtokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge von 1967und Liste der Vertragsstaaten<strong>Genfer</strong> Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951Artikel 1Definition des Begriffs „Flüchtling“A.Im Sinne dieses Abkommens findet der Ausdruck „Flüchtling“ auf jede Person Anwendung:1. (…)2. die infolge von Ereignissen, die vor dem 1. Januar 1951 eingetreten sind, und aus der begründetenFurcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmtensozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sich außerhalb des Landes befindet, dessenStaatsangehörigkeit sie besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oderwegen dieser Befürchtungen nicht in Anspruch nehmen will; oder die sich als staatenlose infolgesolcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte,und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehrenwill.(…)Artikel 2Allgemeine VerpflichtungenJeder Flüchtling hat gegenüber dem Land, in dem er sich befindet, Pflichten, zu denen insbesondere derVerpflichtung gehört, die Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften sowie die zur Aufrechterhaltung deröffentlichen Ordnung getroffenen Maßnahmen zu beachten.Artikel 3Verbot unterschiedlicher BehandlungDie vertragschließenden Staaten werden die Bestimmungen dieses Abkommens auf Flüchtlinge ohneunterschiedliche Behandlung aus Gründen der Rasse, der Religion oder des Herkunftslandes anwenden.Artikel 16Zugang zu den Gerichten1. Jeder Flüchtling hat in dem Gebiet der vertragschließenden Staaten freien und ungehinderten Zugangzu den Gerichten.2. In dem vertragschließenden Staat, in dem ein Flüchtling seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, geniesster hinsichtlich des Zugangs zu den Gerichten einschließlich des Armenrechts und der Befreiung vonSicherheitsleistung für Prozesskosten dieselbe Behandlung wie ein eigener Staatsangehöriger.3. (…)www.discover-sudan.de© UNTERRICHTSMATERIAL DER DON BOSCO AKTION „DISCOVER SUDAN“1


Unterrichtsbaustein 1 I FlüchtlingeArtikel 17Nichtselbständige Arbeit1. Die vertragschließenden Staaten werden hinsichtlich der Ausübung nichtselbständiger Arbeit jedemFlüchtling, der sich rechtmäßig in ihrem Gebiet aufhält, die günstigste Behandlung gewähren, die denStaatsangehörigen eines fremden Landes unter den gleichen Umständen gewährt wird.Artikel 21WohnungswesenHinsichtlich des Wohnungswesens werden die vertragschließenden Staaten insoweit, als die Angelegenheitdurch Gesetz oder sonstige Rechtsvorschriften geregelt ist oder der Überwachung öffentlicher Behördenunterliegt, den sich rechtmäßig in ihrem Gebiet aufhaltenden Flüchtlingen eine möglichst günstige und jedenfallsnicht weniger günstige Behandlung gewähren, als sie Ausländern im Allgemeinen unter den gleichenBedingungen gewährt wird.Artikel 22Öffentliche Erziehung1. Die vertragschließenden Staaten werden den Flüchtlingen dieselbe Behandlung wie ihren Staatsangehörigenhinsichtlich des Unterrichts in Volksschulen gewähren.2. Für über die Volksschule hinausgehenden Unterricht, insbesondere die Zulassung zum Studium, die Anerkennungvon ausländischen Studienzeugnissen, Diplomen und akademischen Titeln, den Erlass vonGebühren und Abgaben und die Zuerkennung von Stipendien, werden die vertragschließenden Staateneine möglichst günstige und in keinem Falle weniger günstige Behandlung gewähren, als sie Ausländernim Allgemeinen unter den gleichen Bedingungen gewährt wird.Artikel 23Öffentliche FürsorgeDie vertragschließenden Staaten werden den Flüchtlingen, die sich rechtmäßig in ihrem Staatsgebietaufhalten, auf dem Gebiet der öffentlichen Fürsorge und sonstigen Hilfeleistungen die gleiche Behandlungwie ihren eigenen Staatsangehörigen gewähren.Artikel 27PersonalausweiseDie vertragschließenden Staaten werden jedem Flüchtling, der sich in ihrem Gebiet befindet und keinengültigen Reiseausweis besitzt, einen Personalausweis ausstellen.Artikel 29Steuerliche Lasten1. Die vertragschließenden Staaten werden von den Flüchtlingen keine anderen oder höheren Gebühren,Abgaben oder Steuern, gleichviel unter welcher Bezeichnung, erheben, als unter ähnlichen Verhältnissenvon ihren eigenen Staatsangehörigen jetzt oder künftig erhoben werden.2. (…)Artikel 31Flüchtlinge, die sich nicht rechtmäßig im Aufnahmeland aufhalten1. Die vertragschließenden Staaten werden wegen unrechtmäßiger Einreise oder Aufenthalts keine Strafengegen Flüchtlinge verhängen, die unmittelbar aus einem Gebiet kommen, in dem ihr Leben oder ihre Freiheitim Sinne von Artikel 1 bedroht waren und die ohne Erlaubnis in das Gebiet der vertragschließenden Staateneinreisen oder sich dort aufhalten, vorausgesetzt, dass sie sich unverzüglich bei den Behörden melden undGründe darlegen, die ihre unrechtmässige Einreise oder ihren unrechtmässigen Aufenthalt rechtfertigen.2. (…)www.discover-sudan.de© UNTERRICHTSMATERIAL DER DON BOSCO AKTION „DISCOVER SUDAN“2

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