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Entwicklung Kündigungen, Klagen, Zwangsräumungen 2007 - 2011700600500400300200KündigungenKlagenAngesetztenZwangsräumungen10002007 2008 2009 2010 2011Abb. 10: Quelle: Bereich WohnenDie intensiven Bemühungen der letzten Jahre haben den weitestgehenden Status Quo imBereich der Anzahl der Wohnungsnotfälle zur Folge. Die Auswirkungen der sehr angespanntenWohnungsmarktsituation, die <strong>eine</strong>n Vermietungsmarkt zur Folge hat, spiegelt sich ingleichbleibenden Fallzahlen von insgesamt ca. 1000 pro Jahr wider.Der Aufwand um insbesondere anstehende Zwangsräumungen zu verhindern, steigt stetigan. Oft geht es darum noch <strong>eine</strong> Terminverschiebung zu erwirken - um bei <strong>eine</strong>r nicht zuverhindernden Räumung <strong>eine</strong> andere Unterbringungsmöglichkeit zu finden - dies erfordertviel Zeit und Verhandlungsgeschick.Bei <strong>eine</strong>m Anhalten der angespannten Wohnungsmarktsituation kann nur das Ziel sein, einweiteres Ansteigen der Fallzahlen zu verhindern bzw. den derzeitigen Stand zu halten.3.2 Wohnungslose HaushalteDie Bedingungen des <strong>Potsdam</strong>er Wohnungsmarktes machen es für Wohnungslose schwerneuen Wohnraum anzumieten. Die meisten Vermieter verlangen <strong>eine</strong> Bescheinigung überdie Mietschuldenfreiheit, prüfen die Einträge bei der Schufa und ob ein privates Verbraucherinsolvenzverfahrenper Beschluss des Amtsgerichtes eröffnet wurde.Wohnungslose haben mindestens in <strong>eine</strong>m meist allerdings in allen 3 Bereichen schwierigeAusgangsbedingungen. Insofern ist die Unterbringung in <strong>eine</strong>r Obdachloseneinrichtung vielfachnicht zu verhindern. Oft spielt auch die Zeit <strong>eine</strong> Rolle. Wer nach ausgesprochenemRäumungsurteil hofft schnell <strong>eine</strong> Wohnung zu finden, schafft es meist nicht bis zum Räumungstermin.Wohnungslos, nach <strong>eine</strong>r Definition der Bundesarbeitsgemeinschaft Wohnungslosenhilfe ist:„… Wer nicht über <strong>eine</strong>n mietvertraglich abgesicherten Wohnraum verfügt …“. Im ordnungsrechtlichenSinne sind davon Personen betroffen, die per ordnungsrechtlicher Einweisungsverfügunguntergebracht wurden.Im sozialhilferechtlichen Sinne können dies auch Personen sein, die in Frauenhäusern, beiVerwandten und Freunden oder (teilweise von den Betroffenen gewollt) direkt auf der Straßeleben.23

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