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Entwicklung der Durchschnittsbeträge für Wohngeld undWohnkosten 2007 bis 2011450400350300250200150100500405 422 426356 36576112 104 12375 74 74105 107952007 2008 2009 2010 2011Ø Wohngeld P Ø Wohngeld BB Ø Wohnkosten PAbb. 9: Quelle: Amt für Statistik Berlin - Brandenburg3. Wohnungslosigkeit3.1. Von Wohnungslosigkeit bedrohte HaushalteSeit 1998 gibt es in der Landeshauptstadt Potsdam, Bereich Wohnen eine zentrale Fachstelle,in der Wohnungslose und von Wohnungslosigkeit bedrohte Haushalte beraten und unterstütztwerden. Nachdem sich die Sozialberichterstattung im Jahr 2008/2009 ausführlich mitdem Thema Wohnungslosigkeit beschäftigte, sollen nunmehr in dem jährlich erscheinendenWohnungsmarktbericht die wesentlichen Inhalte zu diesem Thema fortgeschrieben werden.Die häufigste Ursache, die zum Wohnungsverlust führen kann, sind Mietschulden. Bereitsbei einem Rückstand von 2 Monatsmieten ist der Vermieter zur Kündigung der Wohnungberechtigt. Sobald eine Kündigung rechtsverbindlich ausgesprochen wurde, ist das Mietverhältnisakut bedroht. Leider wird dies von einem Teil der Betroffenen nicht hinreichend beachtet.Gleicht der Mieter die geschuldete Miete nicht umgehend aus, ist der Vermieter zurKlage auf Räumung beim Amtsgericht berechtigt. Ab diesem Zeitpunkt ist der Wohnungsverlustdurch Zwangsräumung nur noch abzuwenden, wenn der Mietrückstand innerhalb von 2Monaten ab Zugang der Klage durch den Mieter oder eine öffentliche Stelle ausgeglichenwird. Kann der Mietrückstand nicht ausgeglichen werden, ergeht ein Räumungsurteil. Mitdem bestandskräftigen Räumungsurteil, kann der Vermieter die Wohnung durch einen Gerichtsvollzieherräumen lassen.Dieser Prozess ist die Hauptursache der Entstehung von Obdachlosigkeit. Gleichzeitig wirddeutlich, warum der Bereich Wohnen, Wohnungssicherung ein so hohes Interesse daran hat,über drohende Wohnungsverluste zeitnah informiert zu sein. Nur dann kann – vorausgesetztdie Betroffenen wirken an der Lösung mit – zielgerichtet und präventiv an der Vermeidungvon Obdachlosigkeit gearbeitet werden.Tab. 26: Kündigungen und Räumungsklagen 2007 - 20112007 2008 2009 2010 2011Kündigungen 550 656 382 487 529Klagen 321 323 314 264 311Anzahl angesetzter Zwangsräumungstermine 173 166 177 153 19722
Entwicklung Kündigungen, Klagen, Zwangsräumungen 2007 - 2011700600500400300200KündigungenKlagenAngesetztenZwangsräumungen10002007 2008 2009 2010 2011Abb. 10: Quelle: Bereich WohnenDie intensiven Bemühungen der letzten Jahre haben den weitestgehenden Status Quo imBereich der Anzahl der Wohnungsnotfälle zur Folge. Die Auswirkungen der sehr angespanntenWohnungsmarktsituation, die einen Vermietungsmarkt zur Folge hat, spiegelt sich ingleichbleibenden Fallzahlen von insgesamt ca. 1000 pro Jahr wider.Der Aufwand um insbesondere anstehende Zwangsräumungen zu verhindern, steigt stetigan. Oft geht es darum noch eine Terminverschiebung zu erwirken - um bei einer nicht zuverhindernden Räumung eine andere Unterbringungsmöglichkeit zu finden - dies erfordertviel Zeit und Verhandlungsgeschick.Bei einem Anhalten der angespannten Wohnungsmarktsituation kann nur das Ziel sein, einweiteres Ansteigen der Fallzahlen zu verhindern bzw. den derzeitigen Stand zu halten.3.2 Wohnungslose HaushalteDie Bedingungen des Potsdamer Wohnungsmarktes machen es für Wohnungslose schwerneuen Wohnraum anzumieten. Die meisten Vermieter verlangen eine Bescheinigung überdie Mietschuldenfreiheit, prüfen die Einträge bei der Schufa und ob ein privates Verbraucherinsolvenzverfahrenper Beschluss des Amtsgerichtes eröffnet wurde.Wohnungslose haben mindestens in einem meist allerdings in allen 3 Bereichen schwierigeAusgangsbedingungen. Insofern ist die Unterbringung in einer Obdachloseneinrichtung vielfachnicht zu verhindern. Oft spielt auch die Zeit eine Rolle. Wer nach ausgesprochenemRäumungsurteil hofft schnell eine Wohnung zu finden, schafft es meist nicht bis zum Räumungstermin.Wohnungslos, nach einer Definition der Bundesarbeitsgemeinschaft Wohnungslosenhilfe ist:„… Wer nicht über einen mietvertraglich abgesicherten Wohnraum verfügt …“. Im ordnungsrechtlichenSinne sind davon Personen betroffen, die per ordnungsrechtlicher Einweisungsverfügunguntergebracht wurden.Im sozialhilferechtlichen Sinne können dies auch Personen sein, die in Frauenhäusern, beiVerwandten und Freunden oder (teilweise von den Betroffenen gewollt) direkt auf der Straßeleben.23
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