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Prüfungsordnung - Rechtsanwaltskammer Karlsruhe

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9IV. AbschnittBewertung, Feststellung und Beurkundung§ 22 Bewertung(1) Die Prüfungsleistungen in der schriftlichen und in der mündlichen Prüfung einschließlichder mündlichen Ergänzungsprüfung sind wie folgt zu bewerten:sehr gut (1) = eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechendeLeistunggut (2) = eine den Anforderungen voll entsprechende Leistungbefriedigend (3) = eine den Anforderungen im allgemeinen entsprechende Leistungausreichend (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen denAnforderungen noch entsprichtmangelhaft (5) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedocherkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhandensindungenügend (6) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und beider selbst die Grundkenntnisse lückenhaft sind.Neben der Note nach Satz 1 ist jede Leistung mit einer Punktzahl zu bewerten, und zwar:sehr gut100 bis 92 Punktegut unter 92 bis 81 Punktebefriedigend unter 81 bis 67 Punkteausreichend unter 67 bis 50 Punktemangelhaft unter 50 bis 30 Punkteungenügend unter 30 bis 0 Punkte.Dezimalstellen werden ab 0,50 auf- und darunter abgerundet.(2) In dem Prüfungsfach Fachbezogene Informationsverarbeitung wird aus den TeilprüfungsfächernTextbearbeitung und Textverarbeitung gem. § 15 Abs. 2 Nr. 3 dieser <strong>Prüfungsordnung</strong>das Gesamtergebnis im Verhältnis 2 : 1 ermittelt.§ 23 Feststellung des Prüfungsergebnisses(1) Nach Abschluss der Prüfung stellt der Prüfungsausschuss das Prüfungsergebnis nach demPunktzahlensystem bis auf die zweite Dezimalstelle gem. § 22 Abs. 1 S. 2 fest.(2) Die Prüfungsgesamtnote lautet aufsehr gut bei einer Punktzahl von 100,00 bis 92,00gut bei einer Punktzahl von 91,99 bis 81,00befriedigend bei einer Punktzahl von 80,99 bis 67,00ausreichend bei einer Punktzahl von 66,99 bis 50,00mangelhaft bei einer Punktzahl von 49,99 bis 30,00ungenügend bei einer Punktzahl von 29,99 bis 0,00.

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