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Prüfungsordnung - Rechtsanwaltskammer Karlsruhe

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6(1) Über die Zulassung zur Abschlussprüfung entscheidet die Kammer. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungennicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss (§ 46 Abs.1 BBiG).(2) Die Entscheidung über die Zulassung ist dem Auszubildenden rechtzeitig unter Angabedes Prüfungstages und -ortes sowie der erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel mitzuteilen.(3) Die Zulassung kann vom Prüfungsausschuss, wenn sie aufgrund von gefälschten Unterlagenoder falschen Angaben ausgesprochen wird, schriftlich widerrufen werden.III. AbschnittDurchführung der Abschlussprüfung§ 12 PrüfungsgegenstandDurch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die beruflichen Handlungsfähigkeiterworben hat. In ihr soll der Prüfling nachweisen, dass er die erforderlichenFertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeitenbesitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildungwesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zulegen (§ 38 BBiG).§ 13 Gliederung der Prüfung(1) Die Prüfung gliedert sich in einen schriftlichen und einen mündlichen Teil gemäß derAusbildungsverordnung.(2) Soweit behinderte Menschen an der Prüfung teilnehmen, sind deren besondere Belangebei der Prüfung zu berücksichtigen (65 Abs. 1 BBiG).§ 14 Prüfungsaufgaben(1) Der Prüfungsausschuss beschließt auf der Grundlage der geltenden Ausbildungsverordnungdie Prüfungsaufgaben.(2) Mehrere Kammern können einen gemeinsamen Aufgabenausschuss, dem mindestens jeein Arbeitgebervertreter, ein Arbeitnehmervertreter und ein Vertreter der Schulen angehört,bestellen. Die Mitglieder des gemeinsamen Aufgabenausschusses müssen Mitgliederim Prüfungsausschuss sein. Sie werden im Einvernehmen mit den Prüfungsausschüssenfür die Dauer der Amtszeit der Prüfungsausschüsse berufen. Die Kammer kann einenBeauftragten mit beratender Stimme in den Aufgabenausschuss entsenden. Die Prüfungsausschüssehaben die von dem gemeinsamen Aufgabenausschuss erstellten Prüfungsaufgabenzu übernehmen.(3) Der gemeinsame Aufgabenausschuss beschließt auf der Grundlage der Ausbildungsverordnungdie schriftlichen Prüfungsaufgaben für die Zwischen- und Abschlussprüfung undbestimmt die zulässigen Hilfsmittel.

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