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Prüfungsordnung - Rechtsanwaltskammer Karlsruhe

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11§ 25 Nicht bestandene PrüfungBei nicht bestandener Prüfung erhalten die Prüflinge und ihre gesetzlichen Vertretersowie die Ausbildenden auf Verlangen von der Kammer einen schriftlichen Bescheid.Darin ist anzugeben, in welchem Prüfungsteil ausreichende Leistungen nicht erbrachtworden sind und welche Prüfungsfächer in einer Wiederholungsprüfung nicht mehr wiederholtzu werden brauchen.V. AbschnittWiederholungsprüfung§ 26 Wiederholungsprüfung(1) Eine nicht bestandene Abschlussprüfung kann zweimal wiederholt werden (§ 37 Abs. 1Satz 2 BBiG).(2) Hat der Prüfling bei nicht bestandener Prüfung in einem Prüfungsfach mindestensbefriedigende Leistungen erbracht, so ist dieses Fach auf Antrag des Prüflings nicht zuwiederholen, sofern er sich innerhalb von zwei Jahren - gerechnet vom Tage der Beendigungder nicht bestandenen Prüfung an - zur Wiederholungsprüfung anmeldet.(3) Die Prüfung kann frühestens zum nächsten Prüfungstermin wiederholt werden.(4) Die Vorschriften über die Anmeldung und Zulassung (§§ 8 - 11) gelten sinngemäß. Beider Anmeldung sind außerdem Ort und Datum der vorausgegangenen Prüfung anzugeben.(5) Der Antrag nach Absatz 2 ist spätestens mit der Anmeldung zur Wiederholungsprüfungzu stellen.VI. AbschnittSchlussbestimmungen§ 27 RechtsmittelMaßnahmen und Entscheidungen der Prüfungsausschüsse sowie der Kammer sind beiihrer schriftlichen Bekanntgabe an Auszubildende bzw. Prüflinge mit einer Rechtsmittelbelehrungzu versehen. Diese richtet sich im einzelnen nach den verwaltungsrechtlichenVorschriften und den Ausführungsbestimmungen des Landes Baden-Württemberg.§ 28 Prüfungsunterlagen(1) Auf Antrag ist dem Prüfling nach Abschluss der Prüfung Einsicht in die Prüfungsunterlagenzu gewähren.(2) Die Anmeldung und die schriftlichten Prüfungsarbeiten sind zwei Jahre, die Niederschriften5 Jahre aufzubewahren.

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