2004. 05. 26 - .PDF - Gemeinde Wilhering
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Nicht oder nur gering verunreinigte Dachflächenwässer sind - soweit örtlichmöglich - dem natürlichen ober- und unterirdischen Abflussgeschehen zuüberlassen.Trennsystem:Drainagewässer, Brunnenüberwässer, sonstige Reinwässer und Niederschlagswässerdürfen nicht in den Schmutzwasserkanal eingeleitet werden.Nicht oder nur gering verunreinigtes Niederschlagswasser ist soweit wie möglichdem natürlichen ober- und unterirdischen Abflussgeschehen zu überlassen.(9) Der Eigentümer der Hauskanalanlage hat die Fertigstellung - unter Nachweis derDichtheit (Dichtheitsattest) - der Baubehörde zu melden.Hinsichtlich der Herstellung der Hauskanalanlage ist das Einvernehmen mit denOrganen der <strong>Gemeinde</strong> anzustreben.(10) Hauskanalanlagen dürfen erst nach Fertigstellung und Inbetriebnahme derkommunalen Abwasserreinigungsanlage (Kläranlage und Kanal) an dieKanalisation angeschlossen(11) Zur Herstellung des Anschlusses an die öffentliche Kanalisation und zurTragung der Kosten des Anschlusses ist der Eigentümer des Objektesverpflichtet.§ 4Reinigung und Instandhaltung der Hauskanalanlagen und SenkgrubenDer Eigentümer einer Hauskanalanlage oder einer Senkgrube hat für dieordnungsgemäße Instandhaltung (Dichtheit), Wartung und regelmäßige Reinigungder Anlage zu sorgen.§ 5Auflassung bestehender Hauskläranlagen und SenkgrubenMit dem Anschluss an die öffentliche Kanalisation sind bestehende Reinigungs- undSammelanlagen durch einen dauerhaften Verschluss der Abwasserzuleitung außerBetrieb zu nehmen. Die Anlagen sind zu entleeren, zu reinigen und mit nichtfaulfähigem Material aufzufüllen. Eine Weiterverwendung bestehender Anlagen (z.B.Regenwasserspeicher) hat den bautechnischen Anforderungen sowie denAnforderungen des Umweltschutzes und der Hygiene zu entsprechen und darfinsbesondere keine Gefährdung für Mensch und Tier darstellen.§ 6ÜberwachungDen Organen der <strong>Gemeinde</strong> ist der Zutritt zur Hauskanalanlage jederzeit undungehindert zu gewähren.