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2004. 05. 26 - .PDF - Gemeinde Wilhering

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(5) Die Abwässer sind in möglichst frischem Zustand, ohne Zwischenschaltung vonSenkgruben oder Hauskläranlagen, in die öffentliche Kanalisation einzuleiten.§ 3Vorschriften für die Anschlussleitungen(1) Die Errichtung des Hausanschlusskanals hat unter Einhaltung und Beachtung derzum gegebenen Zeitpunkt gültigen Normen (z.B.: ÖNORM B 2501"Entwässerungsanlage für Gebäude und Grundstücke", EN 752 1-7"Entwässerungssystem außerhalb von Gebäuden", EN 1610 "Verlegung undPrüfung von Abwasserleitungen und -kanälen") zu erfolgen.(2) Die Einbindung des Hausanschlusskanals in die öffentliche Kanalisation hatprimär über ein Schachtbauwerk im Hauptkanal zu erfolgen, um die Zugänglichkeitfür Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten zu gewährleisten. Sollte dieEinbindung in den Hauptkanal über einen Abzweiger erfolgen, so ist jedenfalls einzugängiger Hausanschlussschacht im unmittelbaren Bereich der Grundstücksgrenzeerforderlich.Die Einbindung hat in Fließrichtung und in Höhe des Wasserspiegels beiTrockenwetter zu erfolgen.(3) Der Hauskanalanschluss wird vom öffentlichen Hauptkanal bis zur Grundgrenzedes anzuschließenden Objektes, jedoch nur auf öffentlichen Gut durch dieMarktgemeinde <strong>Wilhering</strong> hergestellt. Die Abzweigleitung vom Hauptkanal, auchwenn von der Marktgemeinde <strong>Wilhering</strong> errichtet, bleibt im Eigentum desKanalbenützers.(4) Sollte aufgrund der Tiefenlage der öffentlichen Kanalisation ein Anschluss imfreien Gefälle nicht möglich sein, so ist auf eigene Kosten eineAbwasserhebeanlage herzustellen.(5) Die Marktgemeinde <strong>Wilhering</strong> behält sich vor für den Anschluss an die öffentlicheKanalisation nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Recourcen entsprechendeRetensionsmaßnahmen vorzuschreiben.(6) Eigentümer von zu entwässernden Objekten haben sich selbst gegen einenAbwasserrückstau aus dem öffentlichen Kanalnetz (z. B. durch die Errichtung vonRückstauverschlüssen) zu schützen.(7) Eine ausreichende Entlüftung der Abwasserleitungen im Objekt ist über Dachsicher zu stellen.(8) Die Reinwasserentwässerung der Grundstücke hat unter Berücksichtigung derAusführung der öffentlichen Kanalisation zu erfolgen:Mischsystem:Drainagewässer, Brunnenüberwässer und sonstige Reinwässer dürfen nicht indie Mischwasserkanäle eingeleitet werden.

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