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§ 4 Verhältnis zwischen dem Grundsatz der Wettbewerbsneutralität ...

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118die Zahl <strong>der</strong> Privilegierten bzw. <strong>der</strong> Benachteiligten, 42 die wirtschaftlicheBedeutung <strong>der</strong> Leistung 43 sowie die Akzeptierbarkeit durch die Nichtberücksichtigten44 zu beachten. 45203 Nach Ansicht des Bundesgerichts stellt zum Beispiel die Verweigerung einerBewilligung für die über den Gemeingebrauch hinausgehende Benutzungdes öffentlichen Grundes als solche noch keinen schweren Eingriff indie Wirtschaftsfreiheit dar. 46 Es ist deshalb keine formell-gesetzlicheGrundlage erfor<strong>der</strong>lich. 47 Angesichts <strong>der</strong> sich verschärfenden Knappheit desöffentlichen Grundes sowie des steigenden Überhangs <strong>der</strong> Nachfrage zurBenutzung desselben erscheint dieser Standpunkt vor allem für Unternehmer,welche bei Ausübung ihres Gewerbes auf öffentlichen Grund angewiesensind, indessen fraglich. 48204 Da sämtliche wirtschaftsrelevanten staatlichen Massnahmen in irgendeinerForm Auswirkungen auf das Wettbewerbsverhältnis von sich konkurrierendenUnternehmern zur Folge haben, 49 kann <strong>der</strong> <strong>Grundsatz</strong> <strong>der</strong> Wettbewerbsneutralitätbezüglich <strong>der</strong> Frage <strong>der</strong> Gesetzesform nur dann ins Gewichtfallen und ist er ergänzend mitzuberücksichtigen, wenn die Massnahme eineFrage <strong>der</strong> Gesetzesform jedoch in fragwürdiger Weise, dass „die zuständige Behörde auch ohneformellgesetzliche Grundlage die Kriterien (für die Bewilligung, <strong>der</strong> Verfasser) festlegen“ könne(S. 283 E. 2b).42 So insbeson<strong>der</strong>e bei Erteilung von Konzessionen (bspw. bezüglich Plakatanschlag auf öffentlichemGrund, Kiesgewinnung usw.).43 So hauptsächlich bezüglich Subventionen und Submissionen.44 So vor allem bei Erteilung <strong>der</strong> Konzession und im Submissionswesen.45 Vgl. auch oben Rn. 142 ff.46 BGE 119 Ia 449 E. 2a. Massgebend sind vielmehr die unter Rn. 201 f. genannten Kriterien.47 Vgl. BGE 121 I 287 E. 6b. Nach <strong>der</strong> Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die zur Aufsichtüber die öffentlichen Sachen zuständige Behörde auch ohne beson<strong>der</strong>e, d.h. formellgesetzlicheGrundlage befugt, die über den Gemeingebrauch hinausgehende Benutzung von einer Bewilligungabhängig zu machen (BGE 121 I 283 E. 2b; 119 Ia 449 E. 2a; vgl. auch HÄFELIN/MÜLLER, N.1877; MOOR, organisation, 303). In BGE 108 Ia 137 E. 3 führte das Bundesgericht ausdrücklichaus, dass ein „Gesetz (im materiellen Sinne)“ genüge. Vgl. auch oben Rn. 200.48 Vgl. unten Rn. 319.49 Vgl. oben Rn. 3 f.

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