§ 4 Verhältnis zwischen dem Grundsatz der Wettbewerbsneutralität ...
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117fentlichen Grundes zu Recht das Vorliegen eines generell-abstraktenRechtssatzes 37 .2. Das Erfor<strong>der</strong>nis <strong>der</strong> Gesetzesform201 Auch im Bereich <strong>der</strong> wirtschaftsrelevanten Verwaltungstätigkeit beurteiltsich das Erfor<strong>der</strong>nis <strong>der</strong> Gesetzesform in <strong>der</strong> Regel nach <strong>der</strong> Schwere desEingriffs in die grundrechtlich geschützten Positionen. 38202 Während in Bereichen, in denen die Eingriffsverwaltung dominiert, 39 bezüglich<strong>der</strong> Frage <strong>der</strong> Gesetzesform in <strong>der</strong> Regel auf Art und Intensität desEingriffs <strong>der</strong> wirtschaftsrelevanten staatlichen Massnahme in die tangiertenspezifischen verfassungsmässigen Rechte abgestellt wird, 40 ist in Bereichen,in denen die Leistungsverwaltung vorherrscht, insbeson<strong>der</strong>e bei Vorliegenvon Kapazitätsschranken, vor allem die Schwere <strong>der</strong> Ungleichbehandlung, 4137 Nach <strong>der</strong> Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die zur Aufsicht über die öffentlichen Sachenzuständige Behörde ohne beson<strong>der</strong>e gesetzliche Grundlage befugt, die über den Gemeingebrauchhinausgehende Benutzung von einer Bewilligung abhängig zu machen (vgl. BGE 121 I 283 E. 2b;119 Ia 449 E. 2a; vgl. auch HÄFELIN/MÜLLER, N. 1877). In BGE 108 Ia 137 E. 3 führte das Bundesgerichtausdrücklich aus, dass ein „Gesetz (im materiellen Sinne)“ erfor<strong>der</strong>lich sei. Kritisch zurälteren Rechtsprechung des Bundesgerichts auch HÄFELIN/MÜLLER, N. 1877; J.-P. MÜLLER,Grundrechte, 192 ff.; RHINOW in Komm. BV, Art. 31, Rz. 162; RHINOW/KRÄHENMANN, Nr. 59B.II.k.5; RHINOW/SCHMID/BIAGGINI, § 5 N. 218.38 Vgl. BGE 122 I 134 E. 3b.bb, 363 E. 5b.bb; E. GRISEL, vol. 2, n. 538 s.; RHINOW in Komm. BV,Art. 31, Rz. 157. Zu den tangierten verfassungsmässigen Rechten siehe oben Rn. 129 ff., 153 ff.,156 ff., 161 ff. Zur Beurteilung <strong>der</strong> Schwere eines Eingriffs vgl. oben Rn. 193. Im Zusammenhangmit <strong>der</strong> Frage <strong>der</strong> Intensität des Eingriffs in das tangierte Grundrecht ist bei wirt-schaftsrelevantenMassnahmen insbeson<strong>der</strong>e auf die Art <strong>der</strong> Materie und die wirtschaftliche Bedeutung <strong>der</strong>staatlichen Massnahme sowie auf das Ausmass und die Folgen <strong>der</strong> Wettbewerbs-tangierungabzustellen.39 Vgl. dazu oben Rn. 124 ff.40 So stellen zum Beispiel das Verbot <strong>der</strong> selbständigen Berufsausübung (BGE 116 Ia 122 E. 4a)und die Bewilligungspflicht für die Ausübung eines Berufes (BGE 123 I 217 E. 3a, 261 E. 2b; 122I 134 E. 3b.bb) aufgrund ihrer Art intensive Eingriffe in sensible, von <strong>der</strong> Wirtschaftsfreiheitgeschützte Bereiche dar. Vgl. im weiteren die Übersicht bei KÄLIN, Verfahren, 182 f.41 Vgl. bspw. den in Rn. 8 vorgestellten BGE 121 I 279 ff. Das Bundesgericht ging in diesemEntscheid davon aus, es liege eine schwere Ungleichbehandlung vor (S. 290 E. 6e), äusserte zur