13.07.2015 Aufrufe

§ 4 Verhältnis zwischen dem Grundsatz der Wettbewerbsneutralität ...

§ 4 Verhältnis zwischen dem Grundsatz der Wettbewerbsneutralität ...

§ 4 Verhältnis zwischen dem Grundsatz der Wettbewerbsneutralität ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

117fentlichen Grundes zu Recht das Vorliegen eines generell-abstraktenRechtssatzes 37 .2. Das Erfor<strong>der</strong>nis <strong>der</strong> Gesetzesform201 Auch im Bereich <strong>der</strong> wirtschaftsrelevanten Verwaltungstätigkeit beurteiltsich das Erfor<strong>der</strong>nis <strong>der</strong> Gesetzesform in <strong>der</strong> Regel nach <strong>der</strong> Schwere desEingriffs in die grundrechtlich geschützten Positionen. 38202 Während in Bereichen, in denen die Eingriffsverwaltung dominiert, 39 bezüglich<strong>der</strong> Frage <strong>der</strong> Gesetzesform in <strong>der</strong> Regel auf Art und Intensität desEingriffs <strong>der</strong> wirtschaftsrelevanten staatlichen Massnahme in die tangiertenspezifischen verfassungsmässigen Rechte abgestellt wird, 40 ist in Bereichen,in denen die Leistungsverwaltung vorherrscht, insbeson<strong>der</strong>e bei Vorliegenvon Kapazitätsschranken, vor allem die Schwere <strong>der</strong> Ungleichbehandlung, 4137 Nach <strong>der</strong> Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die zur Aufsicht über die öffentlichen Sachenzuständige Behörde ohne beson<strong>der</strong>e gesetzliche Grundlage befugt, die über den Gemeingebrauchhinausgehende Benutzung von einer Bewilligung abhängig zu machen (vgl. BGE 121 I 283 E. 2b;119 Ia 449 E. 2a; vgl. auch HÄFELIN/MÜLLER, N. 1877). In BGE 108 Ia 137 E. 3 führte das Bundesgerichtausdrücklich aus, dass ein „Gesetz (im materiellen Sinne)“ erfor<strong>der</strong>lich sei. Kritisch zurälteren Rechtsprechung des Bundesgerichts auch HÄFELIN/MÜLLER, N. 1877; J.-P. MÜLLER,Grundrechte, 192 ff.; RHINOW in Komm. BV, Art. 31, Rz. 162; RHINOW/KRÄHENMANN, Nr. 59B.II.k.5; RHINOW/SCHMID/BIAGGINI, § 5 N. 218.38 Vgl. BGE 122 I 134 E. 3b.bb, 363 E. 5b.bb; E. GRISEL, vol. 2, n. 538 s.; RHINOW in Komm. BV,Art. 31, Rz. 157. Zu den tangierten verfassungsmässigen Rechten siehe oben Rn. 129 ff., 153 ff.,156 ff., 161 ff. Zur Beurteilung <strong>der</strong> Schwere eines Eingriffs vgl. oben Rn. 193. Im Zusammenhangmit <strong>der</strong> Frage <strong>der</strong> Intensität des Eingriffs in das tangierte Grundrecht ist bei wirt-schaftsrelevantenMassnahmen insbeson<strong>der</strong>e auf die Art <strong>der</strong> Materie und die wirtschaftliche Bedeutung <strong>der</strong>staatlichen Massnahme sowie auf das Ausmass und die Folgen <strong>der</strong> Wettbewerbs-tangierungabzustellen.39 Vgl. dazu oben Rn. 124 ff.40 So stellen zum Beispiel das Verbot <strong>der</strong> selbständigen Berufsausübung (BGE 116 Ia 122 E. 4a)und die Bewilligungspflicht für die Ausübung eines Berufes (BGE 123 I 217 E. 3a, 261 E. 2b; 122I 134 E. 3b.bb) aufgrund ihrer Art intensive Eingriffe in sensible, von <strong>der</strong> Wirtschaftsfreiheitgeschützte Bereiche dar. Vgl. im weiteren die Übersicht bei KÄLIN, Verfahren, 182 f.41 Vgl. bspw. den in Rn. 8 vorgestellten BGE 121 I 279 ff. Das Bundesgericht ging in diesemEntscheid davon aus, es liege eine schwere Ungleichbehandlung vor (S. 290 E. 6e), äusserte zur

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!