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§ 4 Verhältnis zwischen dem Grundsatz der Wettbewerbsneutralität ...

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115Grundlage handeln. Diesfalls genügt das Vorliegen von Polizeinot- 29 o<strong>der</strong>Gewohnheitsrecht 30 .B. Verhältnis zum <strong>Grundsatz</strong> <strong>der</strong> Wettbewerbsneutralität1. Das Erfor<strong>der</strong>nis des Rechtssatzes196 Das wirtschaftsrelevante Handeln des Staates hat - entsprechend <strong>dem</strong> Legalitätsprinzip- als Teil <strong>der</strong> gesamten Verwaltungstätigkeit grundsätzlichauf gesetzlicher Grundlage zu beruhen und sich damit - zumindest - auf generell-abstrakteRechtssätze abzustützen. 3129 Die Kompetenz zum Erlass von Polizeinotrecht setzt eine schwere und unmittelbar drohendeGefahr für die öffentliche Ordnung voraus, <strong>der</strong> nicht mit an<strong>der</strong>en gesetzlichen Mitteln beizukommenist. Erfor<strong>der</strong>lich ist, dass ohne sofortiges Handeln <strong>der</strong> Behörden fundamentale Rechtsgüter inunmittelbarer, direkter und schwerwiegen<strong>der</strong> Weise gefährdet würden. Der Anwendungsbereich<strong>der</strong> polizeilichen Generalklausel ist in diesem Sinne auf echte und unvorhersehbare Notfälle beschränkt;ihre Anrufung ist grundsätzlich ausgeschlossen, wenn typische und erkennbare Gefährdungslagentrotz Kenntnis <strong>der</strong> Problematik nicht normiert wurden (BGE 121 I 27 f. E. 4b.aa; vgl.auch BGE v. 2. April 1982 i.S. M. c. Gemeinde Lyss, E. 2b [= ZBl 1983, 360 ff.]). Siehe auch J.-P.MÜLLER in Komm. BV, Einleitung zu den Grundrechten, Rz. 122.30 An die Voraussetzungen für die Entstehung von Gewohnheitsrecht werden im öffentlichen Rechtstrenge Anfor<strong>der</strong>ungen gestellt (BGE 103 Ia 379 E. 4c; KGE-VS v. 31. Mai 1996 i.S. E.A. c.Staatsrat des Kt. Wallis, E. 3 [= RVJ 1997, 69 ff.]). Gewohnheitsrecht ist ungeschriebenes,objektives Recht. Seine Entstehung setzt eine längere Zeit andauernde, ununterbrochene Übungvoraus, welche auf <strong>der</strong> Rechtsüberzeugung sowohl <strong>der</strong> rechtsanwendenden Behörden als auch <strong>der</strong>vom angewendeten <strong>Grundsatz</strong> Betroffenen (opinio iuris et necessitatis) beruht. Erfor<strong>der</strong>lich istzu<strong>dem</strong>, dass eine Lücke des geschriebenen Rechts vorliegt und ein unabweisliches Bedürfnis besteht,sie zu füllen (BGE 119 Ia 62 E. 4b; KGE-VS v. 31. Mai 1996 i.S. E.A. c. Staatsrat des Kt.Wallis, E. 3 [= RVJ 1997, 69 ff.]; vgl. auch BGE v. 2. April 1982 i.S. M. c. Gemeinde Lyss, E. 3c[= ZBl 1983, 360 ff.]).31 Vgl. auch BGE 91 I 462 f. E. 3a; E. GRISEL, vol. 2, n. 525 ss.; RHINOW in Komm. BV, Art. 31,Rz. 155 f. Dies gilt heute wohl auch für die - wirtschaftsrelevante - Bewilligungspflicht für die überden Gemeingebrauch hinausgehende Benutzung des öffentlichen Grundes (vgl. BGE 121 I 283 E.2b; 119 Ia 449 E. 2a; explizit BGE 108 Ia 137 E. 3; RHINOW in Komm. BV, Art. 31, Rz. 162).

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