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§ 4 Verhältnis zwischen dem Grundsatz der Wettbewerbsneutralität ...

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166verzerren o<strong>der</strong> nicht wettbewerbsneutral sind.“ 268 Es schützt „nicht nur vorsachlich ungerechtfertigter Ungleichbehandlung (Art. 4 BV), son<strong>der</strong>n gewährt(...) <strong>zwischen</strong> direkten Konkurrenten einen weitergehenden Anspruchauf Gleichbehandlung und auf staatliche Wettbewerbsneutralität.“ 269288 Diesem Zusammenspiel <strong>zwischen</strong> <strong>dem</strong> Verhältnismässigkeitsprinzip, <strong>dem</strong><strong>Grundsatz</strong> <strong>der</strong> Wettbewerbsneutralität sowie <strong>dem</strong> Rechtsgleichheitsgebotgemäss Art. 4 BV, welches im weiteren Verlauf dieser Arbeit als „Gebot <strong>der</strong>Gleichbehandlung <strong>der</strong> Gewerbegenossen“ bezeichnet werden soll, ist aufgrund<strong>der</strong> zentralen Bedeutung ein geson<strong>der</strong>tes Kapitel zu widmen.C. Fazit289 Die im Prinzip absolute Natur des <strong>Grundsatz</strong>es <strong>der</strong> Wettbewerbsneutralitätwird in zweierlei Hinsicht relativiert. Zum einen lässt sich <strong>der</strong> <strong>Grundsatz</strong> in<strong>der</strong> absoluten Form bereits de facto nicht durchsetzen, und zum an<strong>der</strong>en geniesst<strong>der</strong> <strong>Grundsatz</strong> gegenüber den übrigen Verfassungsgrundsätzen de iurekeinen Vorrang. 270290 Die notwendige Relativierung des <strong>Grundsatz</strong>es <strong>der</strong> Wettbewerbsneutralitätmacht eine Ergänzung durch das Verhältnismässigkeitsprinzip unabdingbar.Zusammen for<strong>der</strong>n die beiden Verfassungsgrundsätze, dass die mit den wirtschaftsrelevantenstaatlichen Massnahmen einhergehenden Wettbewerbsverzerrungenunter sich konkurrierenden Unternehmern auf das Notwendige,267 BGE 100 Ia 52 E. 4e.268 BGE v. 14. Juli 1995 i.S. Z. c. Gemeinde Zermatt, E. 3a (= 2P.371/1993). Vgl. auch BGE 123II 35 E. 10; 121 I 132 E. 3b, 285 E. 4a. Vgl. auch oben Rn. 100269 BGE v. 14. Juli 1995 i.S. Z. c. Gemeinde Zermatt, E. 3a (= 2P.371/1993); vgl. auch BGE 123 I281 E. 3d.270 Vgl. oben Rn. 278 ff.

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