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§ 4 Verhältnis zwischen dem Grundsatz der Wettbewerbsneutralität ...

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165des Spannungsverhältnisses <strong>zwischen</strong> den Grundsätzen <strong>der</strong> Verhältnismässigkeitund <strong>der</strong> Wettbewerbsneutralität mittels <strong>dem</strong> Rechtsgleichheitsgebot -vom Gebot <strong>der</strong> Gleichbehandlung <strong>der</strong> Gewerbegenossen. 265286 In Bezug auf die hier vertretene Begründung und Herleitung des Gebots <strong>der</strong>Gleichbehandlung <strong>der</strong> Gewerbegenossen muten bereits die Feststellungendes Bundesgerichts in Entscheiden aus den Jahren 1960 und 1974 erstaunlichklar an:„Der <strong>Grundsatz</strong> <strong>der</strong> Verhältnismässigkeit (...) wird insofern durch das Gebot <strong>der</strong> Rechtsgleichheitund den Grundgehalt <strong>der</strong> Gewährleistung <strong>der</strong> Handels- und Gewerbefreiheitmodifiziert, die verlangen, dass eine polizeiliche Verfügung nicht ohne Not den einen Gewerbegenossengrössere Opfer auferlege als den an<strong>der</strong>n und damit das freie Spiel <strong>der</strong> wirtschaftlichenKräfte verfälsche.“ 266„(...) l'uguaglianza di trattamento dei concorrenti ed il principio della neutralità economicadelle misure di polizia esigono l'instaurazione di una procedura che consenta di ridurre alminimo indispensabile le disuguaglianze e di contenere, se non eliminare, le situazioni diprivilegio.“ 267287 Das diese spezifische Sachlage bezeichnende bzw. zusammenfassende Gebot<strong>der</strong> Gleichbehandlung <strong>der</strong> Gewerbegenossen „gebietet, bei direktenKonkurrenten die mit den staatlichen Regelungen verbundenen unumgänglichenUngleichheiten soweit wie möglich zu beschränken. In diesem Sinnesind Massnahmen verpönt, die den Wettbewerb unter direkten KonkurrentenRechtsgleichheitsgebot gemäss Art. 4 BV vgl. VENANZONI, 270 f., 290 f. Vgl. dazu auch oben Rn.75 ff., 80.265 Vgl. oben Rn. 13, 19, 70 ff., sowie BGE 123 II 35 f. E. 10, 301 f. E. 5b i.V.m. 312 E. 7c. A.M.HOTZ, 162, wonach die Herbeiführung <strong>der</strong> Gleichbehandlung <strong>der</strong> Gewerbegenossen über die Beseitigungwirtschaftspolitischer Nebenwirkungen we<strong>der</strong> <strong>dem</strong> Wesen <strong>der</strong> Wirtschaftsfreiheit entsprechenoch als Ausfluss <strong>der</strong> Rechtsgleichheit begriffen werden könne. In BGE 120 Ia 238 E. 1aerkannte das Bundesgericht explizit, dass <strong>der</strong> Gleichbehandlungsanspruch <strong>der</strong> Gewerbegenossenaus <strong>dem</strong> Gedanken <strong>der</strong> Wettbewerbsneutralität staatlicher Massnahmen folge.266 BGE 86 I 276 E. 1. Das Bundesgericht zog daraus jedoch die falsche Schlussfolgerung: „Art. 31BV schliesst es nicht aus, dass die durch eine polizeiliche Verfügung gestörte Ausgangslage imwirtschaftlichen Wettbewerb wie<strong>der</strong>hergestellt werde (...).“ (BGE 86 I 276 E. 1). Vgl. oben Rn. 73in fine.

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