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§ 4 Verhältnis zwischen dem Grundsatz der Wettbewerbsneutralität ...

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1642. Lösung284 Die Lösung des Spannungsverhältnisses <strong>zwischen</strong> <strong>dem</strong> <strong>Grundsatz</strong> <strong>der</strong> Verhältnismässigkeitund <strong>dem</strong>jenigen <strong>der</strong> Wettbewerbsneutralität, nämlich diemit den wirtschaftsrelevanten staatlichen Massnahmen von Natur her einhergehendenWettbewerbsverzerrungen unter sich konkurrierenden Unternehmernauf das Notwendige, d.h. das unumgängliche Minimum zu reduzieren,kann im Verhältnis unter den sich konkurrierenden Unternehmern nurin einer möglichst rechtsgleichen Behandlung bestehen. 261285 Die unausweichlichen Auswirkungen sollen die konkurrierenden Unternehmerwenn schon, dann - im Sinne einer relativen Chancengleichheit 262 -möglichst gleichmässig treffen. 263 Diese Minimierung <strong>der</strong> Wettbewerbsverzerrungenim Verhältnis <strong>der</strong> konkurrierenden Unternehmer wird durch Beizugdes sich aus Art. 4 BV ergebenden Rechtsgleichheitsgebots erreicht. 264Praxis und Lehre sprechen in diesem Zusammenhang - d.h. bei <strong>der</strong> Lösungsinguläre BGE 87 I 271 E. 3, in welchem das Bundesgericht von einer „Wettbewerbsgleichheit“spricht.261 Ähnlich bereits GYGI, Wirtschaftsverfassung, 364. Zum engen Bezug <strong>zwischen</strong> Rechtsgleichheitsgebotund Verhältnismässigkeitsprinzip vgl. auch FREY, 35 f. ; J.-P. MÜLLER, Elemente, 123.Vgl. auch BGE 123 I 209 ff. E. 6b und c (betreffend Einschränkung <strong>der</strong> Medikamentenwerbung fürApotheken und Drogerien).262 Vgl. BGE v. 16. April 1997 i.S. P.AG c. EJPD, E. 5 (= 2A.101/1996; = Pra 1997 Nr. 145 S.781): „Zwar darf <strong>der</strong> Staat einzelnen Gewerbetreibenden gegenüber ihren direkten Konkurrentennicht ungerechtfertigte wirtschaftliche Vorteile verschaffen, doch bedingt dies nicht <strong>der</strong>en völligeGleichbehandlung.“ Vgl. im weiteren BGE v. 21. März 1997 i.S. Nicotrans S.A. c. Consiglio diStato del Cantone Ticino, E. 1b.cc (= 2P.166/1996; = Pra 1998 Nr. 1 S. 1 ff.); BGE v. 27. Januar1997 i.S. Arcobaleno Play S.A. c. Gran Consiglio della Repubblica e Cantone del Ticino, E. 2c.bb(= 2P.146/1996); BGE 121 I 135 E. 3d, 287 E. 6b. Vgl. auch BGE 122 I 136 f. E. 3c.aa. Die Kritikvon Seiten <strong>der</strong> Lehre richteten sich denn auch hauptsächlich gegen die vom Bundesgericht in seinerfrüheren Rechtsprechung postulierte absolute Chancengleichheit (vgl. dazu oben Rn. 73 f. undauch Rn. 278-280). G. MÜLLER in Komm. BV, Art. 4, Rz. 4, hebt im Zusammenhang mit <strong>der</strong> Frage<strong>der</strong> Chancengleichheit zu Recht hervor, dass die verschiedenen entgegenstehenden Interes-sen „imSinne praktischer Konkordanz miteinan<strong>der</strong> in Einklang zu bringen“ sind (vgl. nun auch BGE 123 I157 f. E. 3b; WEBER-DÜRLER, Chancengleichheit, 214).263 Ebenso RICHLI, Bemerkungen II, 1204. Vgl. auch BGE 123 I 209 ff. E. 6b und c.264 Vgl. GALLI, 23; GYGI, Wirtschaftsverfassung, 364; MARTI, 82, 88; WEBER-DÜRLER, Chancengleichheit,214. Vgl. auch BGE 123 II 301 f. E. 5b und bereits BGE 100 Ia 52 E. 4e. Allgemeinzur Ergänzung des durch die spezifischen Grundrechte vermittelten Schutzes durch das

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