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§ 4 Verhältnis zwischen dem Grundsatz der Wettbewerbsneutralität ...

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162ältere - zu Recht kritisierte - Rechtsprechung des Bundesgerichts hat diesübersehen. 254281 Aufgrund dieser Relativität des <strong>Grundsatz</strong>es <strong>der</strong> Wettbewerbsneutralitätsowie <strong>dem</strong> Umstand, dass sich die beiden Verfassungsgrundsätze in ihreninhaltlichen Postulaten nicht von vorneherein gegenseitig ausschliessen, istdas Spannungsverhältnis <strong>zwischen</strong> den beiden Verfassungsgrundsätzen in<strong>der</strong> natürlichen Ergänzung des <strong>Grundsatz</strong>es <strong>der</strong> Wettbewerbsneutralitätdurch das Verhältnismässigkeitsprinzips zu sehen. 255 In diesem Sinne for<strong>der</strong>ndie beiden Verfassungsgrundsätze, dass die mit den wirtschaftsrelevantenstaatlichen Massnahmen von Natur her einhergehenden Wettbewerbsverzerrungenunter sich konkurrierenden Unternehmern auf das Notwendige,d.h. das unumgängliche Minimum reduziert werden 256 und - im Sinne <strong>der</strong>Verhältnismässigkeit von Eingriffszweck und Eingriffswirkung - überdiesgerechtfertigt sind. 257282 Das Bundesgericht hat sich bisher hauptsächlich im Zusammenhang mit<strong>dem</strong> Vorliegen von Kapazitätsschranken in <strong>der</strong> Leistungsverwaltung in die-254 Vgl. dazu oben Rn. 73. Vgl. auch GYGI/RICHLI, 104 f.; Botschaft VE 96, 294. In BGE 121 I 135E. 3d hat sich das Bundesgericht denn auch ausdrücklich von dieser Rechtsprechung verabschiedet(vgl. jedoch bereits BGE 100 Ib 320 ff. E. 3).255 Vgl. bereits BGE 86 I 276 E. 1 und BGE 84 I 112 E. 2, wo das Bundesgericht von einer„Weiterentwicklung des <strong>Grundsatz</strong>es <strong>der</strong> Verhältnismässigkeit <strong>der</strong> polizeilichen Eingriffe“ sprach.Vgl. dazu auch HÄFELIN/HALLER, N. 1140a, 1561c.256 Dazu auch oben Rn. 100 f. Vgl. auch BGE 123 II 35 f. E. 10, 301 f. E. 5b; Botschaft BGBM,27. Ähnlich AMSTUTZ, 887; SCHLUEP, Revitalisierung, 507. Die Wirkungen einer wirtschaftsrelevantenstaatlichen Massnahmen sind im Rahmen des Verhältnismässigkeitsprinzips mitzubedenken(FLEINER, 266 ff., 269; SALADIN, 242). Indessen heben namentlich RICHLI/VALLENDER, 53,hervor, dass die substantielle Handhabung und Anwendung <strong>der</strong> drei Elemente <strong>der</strong> Verhältnismässigkeitoft ausgesprochen schwierig und anspruchsvoll ist, weil man es bei <strong>der</strong> Konzeption o<strong>der</strong>Anwendung wirtschaftsverwaltungsrechtlicher Normen häufig mit schwer überblickbaren Prognoseproblemenzu tun hat, was bereits die Eignungs- und Erfor<strong>der</strong>lichkeitsfrage in den Bereichdes teilweise Spekulativen verweise.257 Insofern kann MADER, 13, nicht vorbehaltlos zugestimmt werden. Nach dessen Ansicht sindpolizeilich, sozialpolitisch, raumplanerisch o<strong>der</strong> energiepolitisch motivierte Massnahmen mit <strong>dem</strong><strong>Grundsatz</strong> <strong>der</strong> Wirtschaftsfreiheit vereinbar, selbst wenn sie sich auf das wirtschaftliche Geschehenauswirken. Als Teil <strong>der</strong> für das Funktionieren <strong>der</strong> privatwirtschaftlich orientierten Marktwirtschaftnotwendigen Rahmenbedingungen seien sie systemkonform und sollten „aus institutionellerSicht eigentlich keine Probleme aufwerfen“.

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