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§ 4 Verhältnis zwischen dem Grundsatz der Wettbewerbsneutralität ...

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161B. Verhältnis zum <strong>Grundsatz</strong> <strong>der</strong> Wettbewerbsneutralität1. Spannungsverhältnis278 Der <strong>Grundsatz</strong> <strong>der</strong> Wettbewerbsneutralität, verstanden als unparteiischeHaltung des Gemeinwesens gegenüber den sich am freien Markt konkurrierendenTeilnehmern bzw. als Nichteinmischung des Staates in den wirtschaftlichenWettbewerb von Konkurrenten, ist - als Teilgehalt des <strong>Grundsatz</strong>es<strong>der</strong> Wirtschaftsfreiheit - im Prinzip absoluter Natur. 249279 Relativiert wird <strong>der</strong> <strong>Grundsatz</strong> <strong>der</strong> Wettbewerbsneutralität jedoch einerseitsdurch die - bereits oben dargelegte 250 - Tatsache, dass wirtschaftsrelevantestaatliche Massnahmen von Natur her immer irgendwelche Auswirkungenauf das Wettbewerbsverhältnis von sich konkurrierenden Unternehmern zurFolge haben. Der <strong>Grundsatz</strong> <strong>der</strong> Wettbewerbsneutralität kann deshalb in <strong>der</strong>absoluten Form bereits de facto nicht durchgesetzt werden. 251280 An<strong>der</strong>erseits erfährt <strong>der</strong> <strong>Grundsatz</strong> <strong>der</strong> Wettbewerbsneutralität auch de iureinsoweit eine Relativierung, als er - als Verfassungsgrundsatz 252 - gleichrangigneben an<strong>der</strong>en Verfassungsgrundsätzen steht und deshalb keinenVorrang vor <strong>dem</strong> Verhältnismässigkeitsprinzip beanspruchen kann. 253 Die249 Vgl. auch E. GRISEL, vol. 1, n. 284, 325.250 Vgl. oben Rn. 3 f., 246 f.251 Vgl. auch GYGI/RICHLI, 198; RHINOW/SCHMID/BIAGGINI, § 4 N. 52, § 5 N. 184. Dazu auchMAURER, 274.252 Vgl. oben Rn. 96 ff.253 Vgl. oben Rn. 95. Würde <strong>dem</strong> <strong>Grundsatz</strong> <strong>der</strong> Wettbewerbsneutralität im Sinne einer Chancengleichheitfür alle konkurrierenden Unternehmer Vorrang vor <strong>dem</strong> Verhältnismässigkeitsprinzipeingeräumt, läge eine - soweit die Bundesverfassung dies nicht gestattet - grundsatzwidrige weilwirtschaftslenkende staatliche Massnahme gemäss Art. 31 Abs. 2 und Art. 31 bis Abs. 2 BV vor.Diesen Aspekt übersieht namentlich auch WEBER-DÜRLER, Chancengleichheit, 214. Vgl. auchoben Rn. 73.

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