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§ 4 Verhältnis zwischen dem Grundsatz der Wettbewerbsneutralität ...

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158272 Es handelt sich dabei um einen allgemeinen Rechts- und Verfassungsgrundsatz,230 welcher sich „unmittelbar aus <strong>der</strong> Verfassung“ ergibt, 231 vom Bundesgerichtursprünglich jedoch in seiner Rechtsprechung zu Art. 31 BV entwickeltworden ist 232 . Er gilt „in allen Gebieten des öffentlichen Rechts“. 233273 Der <strong>Grundsatz</strong> <strong>der</strong> Verhältnismässigkeit wird in Lehre und Praxis in die dreiTeilregeln <strong>der</strong> Eignung, Erfor<strong>der</strong>lichkeit und Verhältnismässigkeit im engerenSinn aufgeglie<strong>der</strong>t. 234 Diese müssen kumulativ erfüllt sein, damit <strong>der</strong><strong>Grundsatz</strong> <strong>der</strong> Verhältnismässigkeit gewahrt ist. 235274 Die Eignung einer staatlichen Massnahme meint <strong>der</strong>enZwecktauglichkeit. 236 Die Massnahme muss das „richtige Mittel zurVerwirklichung des im öf-fentlichen Interesse liegenden Zieles sein“. 237Ungeeignet ist eine Mass-nahme dann, wenn sie keinerlei Wirkungen imsteht die Idee <strong>der</strong> Zusammengehörigkeit von Rationalität und Humanität.“ (WOLFFERS, Verhältnismässigkeit,311). Nach ZIMMERLI, 23, stehen hinter <strong>dem</strong> Prinzip „die Postulate <strong>der</strong> Gerechtigkeit,<strong>der</strong> Güterabwägung, <strong>der</strong> Ausgewogenheit o<strong>der</strong> schlicht des individualisiert Vernünftigen bzw.das zu konkretisierende Spannungsfeld <strong>zwischen</strong> wohlverstandener Freiheit und rechtsstaat-lichemEingriff.“230 BGE 118 Ib 480 E. 5a.231 BGE 104 Ia 112 E. 5. Vgl. auch IMBODEN/RHINOW, Nr. 58 B.III; ZIMMERLI, 19 ff. Zur Diskussionin Deutschland vgl. PÖSCHL, 413 ff.232 BGE 77 I 103 E. 5d. Vgl. auch BGE 70 I 3 E. 1: „Der <strong>Grundsatz</strong> <strong>der</strong> Verhältnismässigkeit <strong>der</strong>polizeilichen Eingriffe in die freie Gewerbeausübung wird aus Art. 31 BV abgeleitet.“ Dazu auchSALADIN, 243, 355; ZIMMERLI, 9 f.233 BGE 94 I 397 E. 3. Der <strong>Grundsatz</strong> <strong>der</strong> Verhältnismässigkeit ist sowohl für die Rechtsanwendungals auch für die Rechtsetzung massgebend. Er gilt nicht nur in <strong>der</strong> Eingriffs-, son<strong>der</strong>n auch in<strong>der</strong> Leistungs- und Informationsverwaltung (zu letzterer MÜLLER/MÜLLER-GRAF, 399 ff.; RICHLI,Informationsmittel, 165 f.). Vgl. ANDRICH, 112 f.; MEYER-BLASER, 106; RHINOW/KRÄHENMANN,Nr. 58 B.III; WOLFFERS, Verhältnismässigkeit, 297 f.; ZIMMERLI, 10, 97. Eher zurückhaltend inBezug auf die Leistungsverwaltung HÄFELIN/MÜLLER, N. 491; RICHLI, Informationsmittel, 164 f.234 Vgl. Botschaft VE 96, 196; Erläuterungen VE 95, 33; HÄFELIN/HALLER, N. 1141 ff.; HÄ-FELIN/MÜLLER, N. 492 ff.; IMBODEN/RHINOW und RHINOW/KRÄHENMANN, je Nr. 58 B.IV; J.-P.MÜLLER in Komm. BV, Einleitung zu den Grundrechten, Rz. 146 ff.; <strong>der</strong>s., Elemente, 132 f.;SALADIN, 355 ff.; WOLFFERS, Verhältnismässigkeit, 298 f.; ZIMMERLI, 13 ff., 24. Vgl. auch BGE112 Ia 70 E. 5c; 104 Ib 426 E. 6c.235 Vgl. HÄFELIN/MÜLLER, N. 492; ZIMMERLI, 24 ff.236 Vgl. BGE 121 I 349 E. 11; 119 Ia 353 E. 2a; 117 Ia 483 E. 3g.237 BGE 117 Ia 446 E. 4a; 91 I 464 E. 3b; vgl. auch BGE 120 Ib 232 E. 4b.

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