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§ 4 Verhältnis zwischen dem Grundsatz der Wettbewerbsneutralität ...

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156Wettbewerbsneutralität möglichst gewahrt 218wird. Letzteres Erfor<strong>der</strong>nisliegt in <strong>der</strong> Natur <strong>der</strong> wirtschaftsför<strong>der</strong>nden Massnahme begründet, welcheals solche in einem sehr sensiblen Verhältnis zum <strong>Grundsatz</strong> <strong>der</strong> Wettbewerbsneutralität219 220steht.C. Fazit268 Das Erfor<strong>der</strong>nis des überwiegenden öffentlichen Interesses steht in einemdelikaten Spannungsverhältnis zum <strong>Grundsatz</strong> <strong>der</strong> Wettbewerbsneutralität.Das geltend gemachte öffentliche Interesse darf keinesfalls bezwecken, bestimmteGewerbezweige o<strong>der</strong> Betriebsformen vor Konkurrenz zu schützen,in ihrer Existenz zu sichern o<strong>der</strong> einzelne Gewerbegenossen o<strong>der</strong> Unternehmensformenzu bevorteilen. 221269 Unzulässig ist ohne weiteres eine offene und direkte Beeinträchtigung des<strong>Grundsatz</strong>es <strong>der</strong> Wettbewerbsneutralität. 222 Soweit das Wettbewerbsver-218 In Bezug auf die Wahrung des <strong>Grundsatz</strong>es <strong>der</strong> Wettbewerbsneutralität ist - nicht zuletzt inBerücksichtigung seiner interkantonalen Geltung (vgl. oben Rn. 174 ff.; J.-P. MÜLLER, Grundrechte,368) - ein strenger Massstab anzulegen (vgl. auch die Bedenken von MADER, 13). Tolerierbarsind jedenfalls nur minime und keinesfalls dauernde Wettbewerbsverzerrungen (vgl.RICHLI, Leitung, 97). Wirtschaftsför<strong>der</strong>nde staatliche Massnahmen dürfen deshalb insbeson<strong>der</strong>eden Wettbewerb unter direkten Konkurrenten nicht verzerren (BGE 120 Ib 145 E. 3b) o<strong>der</strong> protektionistischwirken (MADER, 13). Vgl. auch HÄFELIN/HALLER, N. 1454; LIENHARD, Deregulierung,47 f.; MAURER, 272; RHINOW in Komm. BV, Art. 31, Rz. 174; RHINOW/SCHMID/BIAGGINI, §27 N. 4; VALLENDER, Wirtschaftsfreiheit, 76, 465.219 Jede för<strong>der</strong>nde Massnahme ist ex definitione diskriminierend gegenüber all denjenigen, die ihrnicht teilhaftig werden (H. SCHMID, 289). Das gilt weniger für Massnahmen im Rahmen <strong>der</strong> Globalsteuerungals vielmehr für solche, die zu strukturpolitischen Zwecken eingesetzt werden (vgl.RICHLI, Leitung, 97).220 Wirtschaftsför<strong>der</strong>nde Massnahmen sind im weiteren erst zu ergreifen, wenn die Mittel privaterInitiative nicht ausreichen bzw. die billigerweise zumutbaren Selbsthilfemassnahmen getroffenwurden (vgl. Art. 31 bis Abs. 4 BV).221 Vgl. oben Rn. 244 ff.222 Vgl. oben Rn. 250.

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