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§ 4 Verhältnis zwischen dem Grundsatz der Wettbewerbsneutralität ...

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155stigen Tarifs für „Sendungen ohne Adresse“ kamen, als zulässig. Wörtlichhielt es fest:„Nach Art. 31 BV hat sich <strong>der</strong> Staat grundsätzlich wettbewerbsneutral zu verhalten; Massnahmen<strong>der</strong> Wirtschaftsför<strong>der</strong>ung dürfen in <strong>der</strong> Regel die Handels- und Gewerbefreiheitnicht verletzen. Die Bundesverfassung schliesst aber nicht schlechterdings jede wirtschaftsbezogenestaatliche Regelung aus (vgl. Art. 31 bis Abs. 2 BV). Staatliche För<strong>der</strong>ungsmassnahmen,die <strong>der</strong> Wahrung o<strong>der</strong> Wie<strong>der</strong>herstellung des Wettbewerbs im Interesse <strong>der</strong> Informationund pluralistischen Meinungsbildung dienen, sind unabhängig davon, ob Art. 31o<strong>der</strong> 55 BV auch ein entsprechendes Handlungsgebot enthält, nicht als solche bereits systemwidrig(...). Sie verstossen jedoch gegen die Handels- und Gewerbefreiheit, wenn sieden Wettbewerb unter direkten Konkurrenten verzerren.“ 216Das Bundesgericht ging in diesem Entscheid zu Recht vom Vorliegen einesgewichtigen öffentlichen Interesses aus. Da es in <strong>der</strong> Folge das Vorliegeneines direkten Konkurrenzverhältnisses verneinte und im übrigen festhielt,dass auch die gewählte Differenzierung sachbezogen und nicht diskriminierendsei, überwog das Erfor<strong>der</strong>nis des öffentlichen Interesses klar gegenüber<strong>dem</strong> <strong>Grundsatz</strong> <strong>der</strong> Wettbewerbsneutralität und lag schliesslich eine grundsatzkonformewirtschaftsför<strong>der</strong>nde staatliche Massnahme vor.267 Wesentlich im Zusammenhang mit wirtschaftsför<strong>der</strong>nden Massnahmen sowohldes Bundes als auch <strong>der</strong> Kantone ist somit, dass ein gewichtiges 217 öffentlichesInteresse diese rechtfertigt und dass vor allem <strong>der</strong> <strong>Grundsatz</strong> <strong>der</strong>216 BGE 120 Ib 144 f. E. 3b (Hervorhebungen durch den Verfasser).217 „Staatliche För<strong>der</strong>ung lässt sich nicht ohne Rücksicht auf ein entsprechendes Bedürfnis postulierenund rechtfertigen; sie setzt regelmässig einen Dienst an <strong>der</strong> Allgemeinheit o<strong>der</strong> die Wahrnehmungeiner wichtigen Funktion in <strong>der</strong> Gesellschaft und im <strong>dem</strong>okratischen Staat voraus.“ (BGE120 Ib 145 E. 3c.aa). Vgl. auch Art. 31 bis Abs. 2 BV („wenn das Gesamtinteresse es recht-fertigt“);VALLENDER, Wirtschaftsfreiheit, 466 („qualifiziertes öffentliches Interesse“). In Frage kommtbspw. das öffentliche Interesse am Erhalt bzw. an <strong>der</strong> Schaffung neuer Arbeits- und Ausbildungsplätze(vgl. BGE v. 2. Juli 1975 i.S. X. c. Gemeinde Langendorf, E. 5b [= ZBl 1976, 357];vgl. auch GALLI, 25, im Zusammenhang mit <strong>dem</strong> Submissionswesen; Botschaft VE 96,295 f.).

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