13.07.2015 Aufrufe

§ 4 Verhältnis zwischen dem Grundsatz der Wettbewerbsneutralität ...

§ 4 Verhältnis zwischen dem Grundsatz der Wettbewerbsneutralität ...

§ 4 Verhältnis zwischen dem Grundsatz der Wettbewerbsneutralität ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

153politisch unerwünschte Auswirkungen verhin<strong>der</strong>t würden. Der Gemeindekönne keine gewerbepolitische Absicht - wie zum Beispiel <strong>der</strong> Schutz desortsansässigen Gewerbes - unterstellt werden, zumal im vorliegenden Fallsowohl im Ortskern als auch in den Wohn- und Geschäftszonen Verkaufsflächendes Detailhandels erstellt werden konnten. 208 RaumplanerischeÜberlegungen vermögen unter Umständen auch eine Höchstbegrenzung <strong>der</strong>zulässigen Verkaufsfläche in Einkaufszentren zu rechtfertigen. 209 Kürzlichstellte das Bundesgericht fest, dass auch mit <strong>der</strong> Verweigerung einerBaubewilligung für die Nutzungsän<strong>der</strong>ung einer Dienstwohnung in <strong>der</strong> Industriezonein eine Abwartswohnung mit Kin<strong>der</strong>hort <strong>der</strong> ortsplanerischmotivierten Zonenordnung zum Durchbruch verholfen und nicht eine gewerblicheTätigkeit aus unzulässigen wirtschaftspolitischen Gründen verhin<strong>der</strong>twerde. 210264 In einem Entscheid vom 12. September 1994 211 erkannte das Bundesgerichtein aus Art. 24 octies BV folgendes öffentliches Interesse an <strong>der</strong> Diversifikation<strong>der</strong> Energieträger. In diesem Sinne statuierte das Baureglement <strong>der</strong> GemeindeMoosseedorf in Bauzonen eine Gasanschluss- und -bezugspflicht,mithin die Substitution von Erdöl durch Erdgas. Das Bundesgericht wies die189 E. 4b); vgl. auch VGE-AG v. 28. Oktober 1986 i.S. E. und G. c. Regierungsrat des Kt. Aargau,E. 4c.bb.ccc.bbbb (= ZBl 1988, 52 ff.).208 Vgl. BGE 110 Ia 167 ff. Vgl. auch BGE 109 Ia 264 ff.; 102 Ia 104 ff.209 Vgl. BGE 109 Ia 268 f. E. 4b: „Die beson<strong>der</strong>en geographischen, topographischen und witterungsmässigenVerhältnisse und die dünne, weit verstreute Besiedlung des Oberengadins vermögeneine gewisse Grössenbeschränkung <strong>der</strong> Einkaufszentren zu rechtfertigen. Werden beliebiggrosse Laden-Komplexe zugelassen, besteht die Gefahr, dass die Versorgung <strong>der</strong> Bevölkerung inden verschiedenen Teilgebieten und Tälern in Frage gestellt wird, weil dort die unter wenigerkostengünstigen Bedingungen arbeitenden Kleinbetriebe nicht mehr existieren könnten (...). DieseKonsequenz aber wi<strong>der</strong>spräche den Geboten, die ausreichende Versorgungsbasis des Landes zusichern (Art. 1 Abs. 1 lit. d RPG) und die Siedlungen nach den Bedürfnissen <strong>der</strong> Bevölkerung zugestalten, insbeson<strong>der</strong>e günstige Voraussetzungen für die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungensicherzustellen (Art. 3 Abs. 3 lit. d RPG). Eine Höchstbegrenzung <strong>der</strong> erlaubten Verkaufsflächelässt sich zu<strong>dem</strong> mit Argumenten verkehrstechnischer Art und solchen des Schutzesvor übermässigen Immissionen begründen (vgl. Art. 3 Abs. 3 lit. a und b, Abs. 4 lit. c RPG).“ Vgl.dagegen BGE v. 29. Oktober 1992 i.S. Coop-Ostschweiz c. Feuerschaugemeinde Appenzell, E. 4c(= 1P.290/1992; = ZBl 1993, 425).210 BGE v. 9. Juli 1997 i.S. E. c. Gemeinde Urdorf, E. 4 (= 1P.149/1997).

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!