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§ 4 Verhältnis zwischen dem Grundsatz der Wettbewerbsneutralität ...

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152neben den Apothekern auch die Ärzte Medikamente abgeben dürften. Dergrössere Wettbewerb stünde im übrigen nicht zuletzt auch im öffentlichenInteresse <strong>der</strong> Kostendämpfung bei den Medikamentenpreisen. 205 Da vieleMenschen den Gang zum Arzt eher scheuen als ihn suchen, das Medikamentensortimentin den Apotheken regelmässig grösser und vielfältiger ist alsbeim Arzt und die Apotheke als primärer Warenverkaufs- und Beratungsbetriebvom Konsumenten - nur schon wegen <strong>der</strong> Öffnungszeiten - bevorzugtaufgesucht werden dürfte, 206 würde <strong>der</strong> marktwirtschaftliche Wettbewerb<strong>zwischen</strong> Apothekern und Ärzten wohl kaum zum Nie<strong>der</strong>gang des Apothekergewerbesführen. 207c) Überwiegen des öffentlichen Interesses262 Das öffentliche Interesse an einer wirtschaftsrelevanten staatlichen Massnahmeüberwiegt in denjenigen Fällen den <strong>Grundsatz</strong> <strong>der</strong> Wettbewerbsneutralität,in welchen das geltend gemachte öffentliche Interesse, das <strong>der</strong>Massnahme tatsächlich als Motiv zu Grunde liegt, stärker zu gewichten istals die mit <strong>der</strong> Massnahme einhergehenden Auswirkungen auf das Wettbewerbsverhältnis<strong>der</strong> sich konkurrierenden Unternehmern.263 In diesem Sinne entschied das Bundesgericht, dass <strong>der</strong> Ausschluss vonDetailverkaufsbetrieben mit intensivem Kundenverkehr aus Gewerbezonen -wie zum Beispiel Einkaufszentren, Supermärkte, Warenhäuser, Discountbetriebeusw. - insoweit raumplanerisch bedingt sei, als damit versorgungs-205 Das Bundesgericht erachtete dies in BGE 118 Ia 183 E. 3d als nicht erwiesen. Vgl. auch VGE-AG v. 28. Oktober 1986 i.S. E. und G. c. Regierungsrat des Kt. Aargau, E. 4c.bb.ccc.iiii (= ZBl1988, 52 ff.).206 Zu diesem Ergebnis führte auch eine Bevölkerungsumfrage des Apothekervereins des Kt. Zürichim November und Dezember 1996 (vgl. NZZ v. 2. Oktober 1997, S. 53).207 In diesem Sinne auch VGE-ZH v. 13. Juli 1973 i.S. X. c. Regierungsrat des Kt. Zürich, E. 6e (=ZBl 1973, 504 ff.). So aber offenbar die Bedenken des Bundesgerichts (vgl. deutlich BGE 111 Ia

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