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§ 4 Verhältnis zwischen dem Grundsatz der Wettbewerbsneutralität ...

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151lungen. Das Bundesgericht ging davon aus, dass die Beschränkung <strong>der</strong> ärztlichenSelbstdispensation grundsätzlich <strong>der</strong> Sicherung einer genügendenMedikamentenversorgung <strong>der</strong> Bevölkerung diene. Der damit einhergehendeSchutz <strong>der</strong> Apotheker vor <strong>der</strong> Konkurrenz durch selbstdispensierende Ärztesei nicht das eigentliche Ziel, son<strong>der</strong>n nur ein Mittel zur Erreichung desdamit verfolgten Zweckes. Dies än<strong>der</strong>e indessen nichts daran, dass <strong>der</strong> Konkurrenzschutzkeine blosse faktische Reflexwirkung, son<strong>der</strong>n vom Gesetzgeberdurchaus beabsichtigt sei. 202261 Diese Rechtsprechung des Bundesgerichts erweist sich aus verschiedenenGründen als problematisch. Zum einen verneint es zwar das Vorliegen einesdirekten Konkurrenzverhältnisses <strong>zwischen</strong> Ärzten und Apothekern, sprichtin <strong>der</strong> Folge aber im Wi<strong>der</strong>spruch dazu trotz<strong>dem</strong> von „Konkurrenz“ und„Konkurrenzschutz“. 203 Zum an<strong>der</strong>en stellt sich die Frage, ob das öffentlicheInteresse an einer genügenden Medikamentenversorgung den massiven Eingriffin die Wettbewerbsverhältnisse tatsächlich zu rechtfertigen vermag. 204Dies zumal man sich berechtigterweise fragen kann, ob die genügende Medikamentenversorgungnicht um so mehr sichergestellt werden könnte, wenn202 BGE 119 Ia 437 E. 2c. Vgl. auch BGE v. 13. Februar 1996 i.S. Apothekerverein des Kt. Zürichc. Rusconi und Drogisten-Verband <strong>der</strong> Kt. Zürich und Schaffhausen, E. 3a (= 2P.242/1995); BGE118 Ia 182 f. E. 3c. Vgl. VGE-AG v. 28. Oktober 1986 i.S. E. und G. c. Regierungsrat des Kt.Aargau, E. 4.c.bb.ccc.bbbb (= ZBl 1988, 52 ff.): „Auch <strong>der</strong> gewissenhafte selbstdispensierendeArzt ist auf ein genügend dichtes Netz von Apotheken angewiesen, welches ihm den Bezug vonMedikamenten o<strong>der</strong> seinen Patienten das Einlösen <strong>der</strong> Rezepte für die in <strong>der</strong> Privatapotheke nichtvorrätigen Medikamente mit vernünftigem Aufwand ermöglicht (...). Ein genügend dichtes Netzvon öffentlichen Apotheken liegt somit auch im Interesse <strong>der</strong> Ärzte.“203 Vgl. BGE 119 Ia 437 E. 2c; 118 Ia 179 E. 1e („Es ist zu<strong>dem</strong> nicht zu bestreiten, dass sich Privatapothekenvon Ärzten und öffentliche Apotheken konkurrenzieren.“). Vgl. zu dieser Fragekritisch auch HANGARTNER, Bemerkungen II, 620 f.; VEIT, 574; vgl. auch unten Rn. 343.204 Kritisch diesbezüglich auch HANGARTNER, Bemerkungen I, 78 f. In BGE v. 23. Mai 1973 i.S.X. c. Regierungsrat des Kt. Zug, E. 4a (= ZBl 1974, 177 ff.), hielt das Bundesgericht noch fest, dasVerkaufsmonopol <strong>der</strong> Apotheken diene einem öffentlichen Interesse. Es soll das Publikum vor denGefahren schützen, die mit <strong>der</strong> Einnahme von Medikamenten verbunden sind, und einen Missbrauchvon Heilmitteln verhin<strong>der</strong>n. In VGE-AG v. 28. Oktober 1986 i.S. E. und G. c. Regierungsratdes Kt. Aargau, E. 4c.bb (= ZBl 1988, 52 ff.) argumentierte das Verwaltungsgericht des Kt.Aargau hauptsächlich mit <strong>dem</strong> öffentlichen Interesse an einer ausreichenden medizinischen Versorgungsowie <strong>dem</strong> öffentlichen Interesse, in Krisenfällen militärischer o<strong>der</strong> ziviler Art auf umfangreicheund genügend assortierte Medikamente greifen zu können.

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