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§ 4 Verhältnis zwischen dem Grundsatz der Wettbewerbsneutralität ...

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150259 In einem Entscheid vom 21. März 1997 199 erklärte das Bundesgericht dieRegelung im Genfer Ladenschlussgesetz für unzulässig, welche es Familienbetriebenerlaubte - unabhängig davon, ob sie Personal beschäftigten o<strong>der</strong>nicht -, das Geschäft an den Werktagen bis 19.30 Uhr offen zu halten, dieGrossbetriebe dagegen verpflichtete, vor 19.00 Uhr zu schliessen. Bezüglich<strong>der</strong> Frage des öffentlichen Interesses wurde vom Kt. Genf geltend gemacht,die Massnahme sei sozialpolitischer Natur, in<strong>dem</strong> sie darauf abziele, dieKomplementärrolle <strong>der</strong> kleinen Geschäfte zu bewahren. Für die Menschen,welche in <strong>der</strong> Stadt wohnten und nicht über einen Wagen verfügten, sei dieseMassnahme unverzichtbar. Im weiteren bewirke sie eine Belebung <strong>der</strong>Wohnquartiere und trage den Gewohnheiten <strong>der</strong> Konsumenten Rechnung,namentlich <strong>der</strong> Mütter, welche in den grossen Geschäften arbeiteten und ihreEinkäufe nach 19.00 Uhr, bevor sie nach Hause gingen, tätigen könnten.Das Bundesgericht erklärte die Bestimmung richtigerweise für unzulässig:„Dans le cas particulier, force est toutefois de constater que les raisons avancées par lesautorités cantonales apparaissent tout à fait secondaires par rapport au but principal deprotection des petits commerces poursuivi par l’art. 9 LHFM (...). Il s’ensuit que la réglementationqui empêche la recourante d’ouvrir ses magasins jusqu’à l’heure de fermeturelégale (19 h.30 selon l’art. 9 al. LHFM) intervient dans les relations de concurrence entreles différents commerces genevois et instaure une inégalité de traitement contraire à l’art. 31Cst. Elle ne peut dès lors être reconnue comme une mesure de politique sociale admissible.“200260 In neuerer Zeit hatte sich das Bundesgericht mit <strong>der</strong> Frage zu befassen,wieweit die Beschränkung <strong>der</strong> ärztlichen Selbstdispensation die Apothekerin ihrer Existenz sichern darf. 201 In den Kantonen bestehen für Apothekerund Ärzte bezüglich <strong>der</strong> Abgabe von Medikamenten unterschiedliche Rege-199 BGE v. 21. März 1997 i.S. Coop-Genève c. Département de l’économie publique du canton deGenève (= 2P.270/1996; = Pra 1997 Nr. 101 S. 545).200 BGE, a.a.O., E. 3e.201 Vgl. BGE 119 Ia 433 ff.; 118 Ia 175 ff.; 111 Ia 184 ff. Vgl. auch VGE-AG v. 28. Oktober 1986i.S. E. und G. c. Regierungsrat des Kt. Aargau (= ZBl 1988, 52 ff.).

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