13.07.2015 Aufrufe

§ 4 Verhältnis zwischen dem Grundsatz der Wettbewerbsneutralität ...

§ 4 Verhältnis zwischen dem Grundsatz der Wettbewerbsneutralität ...

§ 4 Verhältnis zwischen dem Grundsatz der Wettbewerbsneutralität ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

149b) Überwiegen des <strong>Grundsatz</strong>es <strong>der</strong> Wettbewerbsneutralität257 Eine wirtschaftsrelevante staatliche Massnahme beeinträchtigt den <strong>Grundsatz</strong><strong>der</strong> Wettbewerbsneutralität somit in denjenigen Fällen, in welchen dieWettbewerbsverzerrungen im Verhältnis unter sich konkurrierenden Unternehmerndas geltend gemachte öffentliche Interesse überwiegen, sei es, weildie wirtschaftsrelevante staatliche Massnahme bezweckt, direkt o<strong>der</strong> verdecktin das genannte Wettbewerbsverhältnis einzugreifen, sei es, weil dieMassnahme unbewusst und indirekt erhebliche Auswirkungen auf die Wettbewerbsverhältnisseunter den sich konkurrierenden Unternehmern zur Folgehat.258 Das Bundesgericht beurteilte in diesem Sinne als wettbewerbsverzerrendnamentlich das Erfor<strong>der</strong>nis von Fähigkeitsausweisen und -prüfungen alsVoraussetzung für die Bewilligung zur Berufsausübung, wenn die gestelltenAnfor<strong>der</strong>ungen nicht überwiegend den zu schützenden polizeilichen Rechtsgüterndienten, son<strong>der</strong>n vielmehr den Schutz <strong>der</strong> bestehenden Geschäftsbetriebevor weiterer Konkurrenz bezweckten 195 o<strong>der</strong> zum Ziel hatten, wirtschaftlicheMisserfolge zu verhin<strong>der</strong>n o<strong>der</strong> zu heilen. 196 Unzulässig warauch eine baupolizeiliche Vorschrift, welche es erlaubte, die Einrichtungneuer Geschäftslokale auf einer Liegenschaft zu verbieten, wenn sich in <strong>der</strong>Nachbarschaft bereits Verkaufsläden <strong>der</strong> gleichen Art befanden. 197 Einemwan<strong>der</strong>nden Theaterbetrieb durfte im weiteren das Patent nicht deshalb verweigertwerden, um ein ständig am Ort befindliches privates Theater, dasaus öffentlichen Mitteln unterstützt wurde, vor <strong>der</strong> Konkurrenz zuschützen. 198195 Vgl. BGE 70 I 140 ff. betreffend Patentpflicht für die Ausübung eines Coiffeurgewerbes. Vgl.auch BGE 111 Ia 105 E. 4; AUBERT, Bd. 2, ad 1904.196 AUBERT, Bd. 2, ad 1903.197 Vgl. BGE 66 I 19 ff.198 Vgl. BGE 59 I 58 ff.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!