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§ 4 Verhältnis zwischen dem Grundsatz der Wettbewerbsneutralität ...

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147Gewicht sind in <strong>der</strong> Regel die öffentlichen Interessen, die sich aus <strong>der</strong> Bundesverfassungergeben, wie zum Beispiel Raumplanung, 174 Gewässerschutz,175 Natur- und Heimatschutz, 176 Umweltschutz, 177 Energieversorgung,178 Tierschutz, 179 Konsumentenschutz, 180 Bekämpfung des Alkoholismus,181 Arbeitnehmerschutz, 182 Bedürfnisse <strong>der</strong> Familie, 183 Verbilligung desWohnungsbaus und des Erwerbs von Wohn- und Hauseigentum 184 sowiehochrangige polizeiliche Interessen 185 . 186 Das Bundesgericht bezeichneteaber beispielsweise auch das Interesse an Massnahmen zur Erhaltung <strong>der</strong>rätoromanischen Sprache als erheblich im öffentlichen Interesse liegend. 187Auch die För<strong>der</strong>ung verfassungsmässiger Rechte kann unter Umständen alserheblich im öffentlichen Interesse liegend betrachtet werden. 188256 Schwieriger zu beurteilen ist das Ausmass <strong>der</strong> Tangierung des <strong>Grundsatz</strong>es<strong>der</strong> Wettbewerbsneutralität, welcher mit einer wirtschaftsrelevanten staatliausden Erläuterungen VE 95 zum Gesetzesentwurf o<strong>der</strong> den Beratungen <strong>der</strong> Legislative,ersichtlich sein (vgl. BGE 112 Ia 36 E. 3b).174 Art. 22 quater BV.175 Art. 24 bis BV.176 Art. 24 sexies BV.177 Art. 24 septies BV.178 Art. 24 octies BV.179 Art. 25 bis BV.180 Art. 31 sexies BV.181 Art. 32 bis ff. BV.182 Art. 34, Art. 34 ter BV.183 Art. 34 quinquies BV.184 Art. 34 sexies BV.185 Vgl. oben Rn. 236. Zu denken ist dabei in erster Linie an den Schutz <strong>der</strong> öffentlichen Ordnungund Sicherheit sowie <strong>der</strong> Gesundheit („la sauvegarde de la santé publique étant l’un des objectifsprimordiaux de l’Etat“: BGE 123 I 206 E. 4). Vgl. auch E. GRISEL, vol. 2, n. 543 ss.; RHINOW inKomm. BV, Art. 31, Rz. 192.186 Vgl. auch die nicht abschliessende Aufzählung <strong>der</strong> „überwiegenden öffentlichen Interessen“ inArt. 3 Abs. 2 BGBM. Die Kantone haben sich indessen an die verfassungsmässige Kompetenzaufteilungund die Bundesgesetzgebung zu halten (illustrativ BGE 98 Ia 400 f. E. 3, betreffend Schutzdes Arbeitnehmers im Zusammenhang mit kantonalen und kommunalen Ladenschlussvorschriftenseit Inkrafttreten des eidgenössischen Arbeitsgesetzes).187 BGE 116 Ia 349 ff. E. 5b.188 Vgl. BGE 120 Ib 142 ff. betreffend die För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Meinungsäusserungs- und Pressefreiheitim „Interesse <strong>der</strong> Information und pluralistischen Meinungsbildung“ (S. 144 E. 3b). Der Staatgeniesst bei <strong>der</strong> För<strong>der</strong>ung verfassungsmässiger Rechte einen weiteren Handlungsspielraum als bei<strong>der</strong>en Beschränkung (BGE 120 Ib 145 E. 3c.aa).

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